Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 12. September 1916. 
Abt. IIId Nr. 4241 I. U. 
Russische Arbeiter. 
Bekanntmachung. 
Der § 3 des Befehls über die russischen Arbeiter vom 29. Oktober 1915 — Abt. III# 
Nr. 59189/3833 T. LU. —’“) findet auch auf das WMirtschaftsjahr 1917 entsprechende 
Anwendung. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
*) Vgl. S. 48. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 7. Januar 1916. 
Abt. Il a Nr. 53764/73 T. 1. 
  
Arbeitgeber feindlicher Ausländer. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbereich des XX. Armee- 
korps folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Arbeitgeber dürfen feindliche Ausländer nicht mit solchen Arbeiten beschäftigen, bei denen 
sich diesen die Gelegenheit bietet, die Sicherheit des Reiches zu gefährden. Inhaber von Pulver- 
und Sprengstoffabriken sowie Inhaber solcher Betriebe, in denen Erzeugnisse von im Interesse 
der Landesverteidigung geheim zu haltender Art hergestellt werden, dürfen feindliche Ausländer 
überhaupt nicht in Arbeit nehmen. 
2. 
Der Arbeitgeber hat jeden von ihm in Beschäftigung genommenen feindlichen Aus- 
länder bei der Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden anzumelden und sich durch Einsicht in die 
von dem Arbeiter vorzuzeigende Bescheinigung der Ortspolizeibehörde davon zu überzeugen, daß 
der Ausländer die ihm obliegende persönliche Meldepflicht erstmalig erfüllt hat. (§ 1 der Ver- 
ordnung vom 21. Juni 1915 — Abt. IIIa Nr. 31889/1841 — . 
§ 3. 
Der Arbeitgeber hat jede Entweichung und jeden Dienstaustritt solcher Arbeiter binnen 
24 Stunden der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und die Verpflichtung, sich tunlichst oft über die 
Anwesenheit solcher Arbeiter auf der Arbeitestelle zu vergewissern. 
§ 4. 
Zuwiderhandlungen sind, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be- 
stimmen, nach Maßgabe des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (§ 1 des Gesetzes vom 
11. Dezember 1915) strafbar. 
4 
). 
M. 
Diese Verordnuͤng tritt sofort in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la sllite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
*) Abgedruckt S. 25. 
—1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.