Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 12. September 1916.
Abt. IIId Nr. 4241 I. U.
Russische Arbeiter.
Bekanntmachung.
Der § 3 des Befehls über die russischen Arbeiter vom 29. Oktober 1915 — Abt. III#
Nr. 59189/3833 T. LU. —’“) findet auch auf das WMirtschaftsjahr 1917 entsprechende
Anwendung.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
*) Vgl. S. 48.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 7. Januar 1916.
Abt. Il a Nr. 53764/73 T. 1.
Arbeitgeber feindlicher Ausländer.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbereich des XX. Armee-
korps folgendes bestimmt:
§ 1.
Arbeitgeber dürfen feindliche Ausländer nicht mit solchen Arbeiten beschäftigen, bei denen
sich diesen die Gelegenheit bietet, die Sicherheit des Reiches zu gefährden. Inhaber von Pulver-
und Sprengstoffabriken sowie Inhaber solcher Betriebe, in denen Erzeugnisse von im Interesse
der Landesverteidigung geheim zu haltender Art hergestellt werden, dürfen feindliche Ausländer
überhaupt nicht in Arbeit nehmen.
2.
Der Arbeitgeber hat jeden von ihm in Beschäftigung genommenen feindlichen Aus-
länder bei der Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden anzumelden und sich durch Einsicht in die
von dem Arbeiter vorzuzeigende Bescheinigung der Ortspolizeibehörde davon zu überzeugen, daß
der Ausländer die ihm obliegende persönliche Meldepflicht erstmalig erfüllt hat. (§ 1 der Ver-
ordnung vom 21. Juni 1915 — Abt. IIIa Nr. 31889/1841 — .
§ 3.
Der Arbeitgeber hat jede Entweichung und jeden Dienstaustritt solcher Arbeiter binnen
24 Stunden der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und die Verpflichtung, sich tunlichst oft über die
Anwesenheit solcher Arbeiter auf der Arbeitestelle zu vergewissern.
§ 4.
Zuwiderhandlungen sind, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be-
stimmen, nach Maßgabe des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (§ 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1915) strafbar.
4
).
M.
Diese Verordnuͤng tritt sofort in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la sllite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
*) Abgedruckt S. 25.
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