Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 27. August 1915. 
Abt. IIIa#Nr. 2824 T. L. 
  
Veröffentlichungen zur Behandlung 
Geschlechtskranker durch Nichtärzte. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungezustand vom 4. Juni 1851 
wird für den Befehlsbereich des XX. Armeekorps angeordnet: 
Die Ankündigung und Verbreitung von Behandlungsarten durch Nichtärzte für Ge- 
Michtrbranke ist in jeder Form verboten. 
Die Behandlung geschlechtskranker Soldaten durch Nichtärzte ist verboten. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kovallerie. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 25. September 1915. 
Abt. Uha Nr. 3297 I. U. 
Druckschriften gegen die Schutzimpfungen. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich für den Korpsbereich des XX. 
Armeekorps gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 wie folgt: 
Die Veröffentlichung und Verbreitung aller Abhandlungen, Flugschriften, Propaganda- 
karten und als Manuskript gedruckter Erörterungen, in denen gegen die im Heere angewandten 
Schutzimpfungen Stellung genommen wird, wird verboten 
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie. 
  
Stellv. Generalkommando 1 
XX. Armeekorps Allenstein, den 29. Dezember 1915. 
Abt. IIIa Nr. 4443 T. L. 
  
Druckschriften gegen staatlich 
anerkannte Heilverfahren. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbereich des XX. Armee- 
korps folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Der Druck oder Vertrieb von Druckschriften, insbesondere Flugblättern, in denen die 
Kriegsbeschädigten gegen die ihnen im staatlich anerkannten Heilverfahren zuteil werdende Be- 
handlung aufgehetzt werden, wird verboten. Druckschriften und Flugblätter, die hiergegen ver- 
stoßen, sind zu beschlagnahmen. 
2. 
In Lazarette oder Kasernen dürfen Druckschriften, insbesondere Flugblätter, in denen 
die Tätigkeit oder die Bestrebungen der wissenschaftlich vorgebildeten Aerzte bekämpft werden, 
nicht eingeführt werden. 6 
8 3. 
Zuwiderhandlungen sind, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, nach Maßgabe des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (§ 1 des Gesetzes vom 
11. Dezember 1915) strafbar. 
§ 4. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Ssuite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
— 57 —
	        
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