Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 27. August 1915.
Abt. IIIa#Nr. 2824 T. L.
Veröffentlichungen zur Behandlung
Geschlechtskranker durch Nichtärzte.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungezustand vom 4. Juni 1851
wird für den Befehlsbereich des XX. Armeekorps angeordnet:
Die Ankündigung und Verbreitung von Behandlungsarten durch Nichtärzte für Ge-
Michtrbranke ist in jeder Form verboten.
Die Behandlung geschlechtskranker Soldaten durch Nichtärzte ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kovallerie.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 25. September 1915.
Abt. Uha Nr. 3297 I. U.
Druckschriften gegen die Schutzimpfungen.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich für den Korpsbereich des XX.
Armeekorps gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 wie folgt:
Die Veröffentlichung und Verbreitung aller Abhandlungen, Flugschriften, Propaganda-
karten und als Manuskript gedruckter Erörterungen, in denen gegen die im Heere angewandten
Schutzimpfungen Stellung genommen wird, wird verboten
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.
Stellv. Generalkommando 1
XX. Armeekorps Allenstein, den 29. Dezember 1915.
Abt. IIIa Nr. 4443 T. L.
Druckschriften gegen staatlich
anerkannte Heilverfahren.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbereich des XX. Armee-
korps folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Druck oder Vertrieb von Druckschriften, insbesondere Flugblättern, in denen die
Kriegsbeschädigten gegen die ihnen im staatlich anerkannten Heilverfahren zuteil werdende Be-
handlung aufgehetzt werden, wird verboten. Druckschriften und Flugblätter, die hiergegen ver-
stoßen, sind zu beschlagnahmen.
2.
In Lazarette oder Kasernen dürfen Druckschriften, insbesondere Flugblätter, in denen
die Tätigkeit oder die Bestrebungen der wissenschaftlich vorgebildeten Aerzte bekämpft werden,
nicht eingeführt werden. 6
8 3.
Zuwiderhandlungen sind, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, nach Maßgabe des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (§ 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1915) strafbar.
§ 4.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Ssuite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
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