Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps Allenstein, den 3. Dezember 1915.
Abt. IIla Nr. 4238 T. U.
Vertrieb von Gedenkblättern.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Befehlsbereich des XX. Armee-
korps folgendes bestimmt: 6
§ 1.
Ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung dürfen Bestellungen auf gerahmte oder
ungerahmte Gedenkblätter, die Kriegoteilnehmer betreffen, oder Bestellungen auf Vergrößerungen,
Verkleinerungen (Semiemaillebilder) und ähnliche Nachbildungen von Kriegsteilnehmer-Photo-
graphien nicht aufgesucht werden.
Zuwiderhandlungen sind gemä § 9b Ges. vom 4. Juni 1851 über den Be-
lagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre strafbar, wenn nicht die bestehenden Gesetze
eine höhere Strafe bestimmen. ·
82.
Im stehenden Gewerbebetrieb dürfen bei dem Handel mit solchen Gedenkblättern und
-bildern Fragen nach dem Truppenteil oder sonstiger näherer militärischer Bezeichnung des
Kriegsteilnehmers oder nach anderen mit ihm im Zusammenhang stehenden militärischen Ver-
hältnissen an den Besteller nicht gerichtet werden; von den Bestellern gemachte Mitteilungen
solcher Art dürfen nicht gesammelt werden.
Bei Verstößen wird dieser Handel durch die zuständige Polizeibehörde untersagt und
der Vertrieb geschlossen werden.
Ueber die hiergegen erhobenen Beschwerden entscheidet der Militärbefehlshaber.
Wird der Handel untersagt. so ist die Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß
§* 9b Ges. vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem
Jahre strafbar, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps Allenstein, den 16. April 1916.
Abt. IIIa Nr. 1624 T. L.
Hausierhandel mit Gedenkblättern.
Bekanntmachung.
Die Verordnung vom 3. Dezember 1915 — Abt. III a Nr. 4238 T. L. — über Ver-
trieb von Gedenkblättern") wird dahin abgeändert und ergänzt:
Das Verbot gilt nicht für Reisende, die sich im Besitz einer von der Handelskammer
oder der Polizeibehörde ihres Wohnsitzes ausgestellten Bescheinigung über einwandfreie Geschäfts-
führung befinden. Das Verbot des § 2 gilt auch für die Reisenden.
Die Bescheinigung haben die Reisenden stets bei sich zu führen und auf Verlangen der
Ortspolizeibehörde vorzuzeigen.
Der Hausierhandel in Häusern und Anlagen, die einem militärischen Zwecke dienen,
ist untersagt.
Die Zuwiderhandlungen gegen letzteres im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes
Verbot wird gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand in
Verbindung mit § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, bei Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kovallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
6 )) Agl. oben.