Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps Allenstein. den 25. Oktober 1916. 
Abt. Illa R Nr. 4872 T. U. 
  
Ausfuhr’') und Vertrieb von Uniformbüchern. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
bestimmt: 
1. 
Bücher über die neuen Feld- und Friedensuniformen der Deutschen Armee, insbesondere 
auch Druckwerke mit Uniformtafeln, dürfen in das Ausland nicht ausgeführt werden?. 
Im Inland dürfen solche Werke nur an Truppenteile des Deutschen Heeres und der 
verbündeten Heere verkauft werden und außerdem an Angehörige der Deutschen Armee und 
Marine, sofern sie die unterstempelte Genehmigungsbescheinigung ihres Truppenteils vorlegen. 
3. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes 
vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
4. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie. 
*) Die Ausfuhr regelt sich jetzt nach der Verordnung vom 18. April 1917 — Abt. III b Nr. 1787 T. L. —, 
abgedruckt S. 61. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 4. Dezember 1916. 
Abt. Ula KR Nr. 5669 T. U. 
  
Vertrieb und Ausfuhr") von Adreßbüchern 
mit Stadtplänen. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
bestimmt: 
1 
Der Vertrieb und die Ausfuhr') von Adreßbüchern und Prospekten, die Stadtpläne mit 
militärisch wichtigen Anlagen enthalten, wird verboten. 
2 
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Ge— 
fängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes 
vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
3. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Stellv. Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie. 
) Die Ausfuhr regelt sich jetzt nach der Verordnung vom 18. April 1917 — Abt. III b Nr. 1787 T. L. —, 
abgedruckt S. 61.
	        
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