Stellv. Generalkommando Allenstein und Lötzen, den 21. Februar 1917.
XX. Armeekorps.
Abt. IIId Nr. 906 I. U.
Verbreitung von Druckschriften.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps und
der Feste Boyen bestimmt:
1.
Die Herstellung einer Druckschrift ohne die in § 6 des Gesetzes über die Presse vom
7. Mai 1874 vorgeschriebenen Vermerke der Namen und Wohnorte des Druckers und des Ver-
legers oder Herausgebers ist verboten.
2.—
Es ist weiter verboten, Druckschriften ohne die genannten Vermerke auf irgend eine Weise,
sei es als Bote, Zettelverteiler, Kolporteur oder sonstwie zu verbreiten.
3.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, gemäß
§ ÖIb des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen
mildernder Umstände nach 8 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geld—
strafe bis zu 1500 Mark bestraft.
4.
In gleicher Weise werden bestraft Personen, bei denen Druckschriften der vorbezeichneten
Art gefunden werden, sofern aus den Umständen, insbesondere der Anzahl der vorgefundenen
Stücke, auf die Absicht einer Verbreitung zu schließen ist.
5.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt wird
die Bekanntmachung vom 20. Februar 1916 — Abt. IIIa Nr. 706 T. L. — über denselben
Gegenstand unwirksam.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Oberst.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 18. April 1917.
Abt. IIIb Nr. 1787 I., L.
Ausfuhr von Druckschriften.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps und
der Feste Boyen bestimmt:
1.
Alle Druckschriften — mit Ausnahme der Tageszeitungen und Musikalien mit oder ohne
Text —, die kein Erscheinungsjahr oder ein späteres Erscheinungsjahr als 1913 tragen, dürfen
nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis derjenigen Kommandobehörde (stellv. General-
kommando, Gouvernement usw.), in deren Bereich der Verleger seinen Sitz hat, in das ver-
bündete und neutrale Ausland sowie in die besetzten Gebiete ausgeführt werden.
Desgleichen bedürfen stets, ohne Rücksicht auf das Erscheinungsjahr, einer besonderen
Ausfuhrerlaubnis alle Werke, die als chemische oder technische ohne weiteres erkennbar sind, so-
wie Werke und Druckschriften mit kartographischem Inhalt (z. B. Atlanten, Reiseführer, Adreß-
bücher mit Stadtplänen usw.), Uniformbücher und Militärdienstvorschriften.
0
Die Ausfuhrerlaubnis muß entweder durch Eindruck oder Aufstempelung des von der
zuständigen Kommandobehörde bekannt gegebenen Auefuhrzeichens an sichtbarer Stelle, d. h.
regelmäßig auf dem Titelblatt oder bei Broschüren auf dem Buchumschlag, oder durch eine
besondere, der betreffenden Druckschrift beigefügte ausdrückliche Erlaubniserklärung kenntlich
gemacht sein.
3.
Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens kann durch die Kommando—
behörde dem Verleger oder für bereits erschienene Bücher unter Umständen auch dem aus-
liefernden Kommissionär und in besonderen Fällen auch dem Barsortimenter übertragen werden.
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