Allen andern Personen, also auch dem gewöhnlichen Sortimenter und Buchbinder, kann
dagegen eine eigene Verstempelung nicht gestattet werden. Vielmehr haben alle diese Personen
sich zwecks Anbringung des Ausfuhrzeichens nach ihrer Wahl entweder an die Kommandobe—
hörde des Verlagsortes oder an diejenige ihres Wohnsitzes zu wenden.
4.
Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens wird nur dann erteilt, wenn
die Ausfuhr allgemein in das verbündete und neutrale Ausland erlaubt werden kann.
5.
Die Grenz-, Zoll= und Post-Ueberwachungsstellen sind angewiesen, grundsätzlich alle
Druckschriften, die den obigen Vorschriften nicht entsprechen, anzuhalten und ihrer zuständigen
Kommandobehörde zur weiteren Veranlassung zuzuleiten.
6.
Wer es unternimmt, eine nicht zur Ausfuhr freigegebene Druckschrift mit oder ohne
Ausfuhrzeichen auszuführen oder ohne Genehmigung mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen,
wird auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, im Milderungsfalle gemäß § 1 des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Haft bestraft. Die
gleiche Strafe trifft denjenigen, der zur Umgehung der Ausfuhrvorschriften eine Druckschrift mit
einem falschen Erscheinungsjahr versieht oder sonst den für die Druckschriftenausfuhr gegebenen
Vorschriften zuwiderhandelt.
Bei buchhändlerischen Ballensendungen ist im Falle von Verstößen der Absender des
Einzelpaketes als haftbar anzusehen. 7
Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt
werden die Verordnungen vom 25. 10. 1916 — Abt. lIla R Nr. 4872 T. L. — über Uniform-
bücher 1) und vom 4. 12. 1916 — Abt. IIIa R Nr. 5669 T. L. — über Adreßbücher 2) in-
soweit unwirksam, als sie die Ausfuhr betreffen, hinsichtlich des Vertriebs im Inland bleiben
sie unberührt.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Generalmoajor.
1) Abgedruckt S. 60.
2) Abgedruckt S. 60.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 16. Juni 1917.
Abt. III b 3069 7. U.
Anmeldung der nicht zum öffentlichen
Vertrieb bestimmten literarischen Er-
zeugnisse vor ihrer Veröffentlichung.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps
und der Feste Boyen bestimmt:
1.
Drucker und Vervielfältigungsanstalten haben alle nicht zum öffentlichen Verkauf
oder Vertrieb bestimmten Bücher, Denkschriften, Broschüren, Flugblätter, Geschäftsberichte,
Korrespondenzen, Aufrufe und sonstigen literarischen Erzeugnisse, in denen öffentliche oder die
Allgemeinheit berührende Fragen behandelt werden, spätestens nach Fertigstellung der Verviel-
fältigung vor Verbreitung oder Aushändigung an den Besteller oder an dritte Personen unter
Vorlage eines Stückes des Erzeugnisses bei dem stellv. Generalkommando — Zensurstelle —
anzumelden.
.
Die Anmeldepflicht für den Drucker oder die Vervielfältigungsanstalt fällt fort, wenn
die zum Druck oder zur Vervielfältigung übergebene Unterlage bereits den deutlich sichtbaren
Freigabevermerk der Zensurstelle trägt.
3.
Es ist verboten, das angemeldete Erzeugnis vor Ablauf einer Frist von 48 Stunden
oder entgegen einer innerhalb dieser Frist ergehenden Anordnung zu verbreiten oder aus-
zuhändigen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der vorschriftsmäßigen Anmeldung mittels
eingeschriebenen Briefes zur Post oder mit der gegen Quittung erfolgten Abgabe bei der Zensurstelle.
4.
Die Bezeichnung als „Manuskript“ oder als „Brief“ oder als „Vertraulich“", „Nur
für Mitglieder“, „Zum Privatgebrauch“ usw. entbindet nicht von der Anmeldepflicht, ebenso ist
die Höhe der Auflage und der Umfang der Verbreitung für die Anmeldepflicht ohne Belang.