Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

5. 
Als Vervielfältigungen sind auch anzusehen: Klischees, Matritzen und ähnliche zur 
Herstellung von weiteren Vervielfältigungen dienende Erzeugnisse. 
4 6. 
Den Presseerzeugnissen stehen alle auf mechanischem oder chemischem Wege bewirkten 
Vervielfältigungen einschließlich der Abzüge und Durchschläge von Schreibmaschinenschrift sowie 
Abbildungen gleich. « 
7. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafen bestimmen, gemäß 
§ pb des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim 
Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
8. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen 
v. Pannewitz Busse 
General der Infanterie. Generalmajor. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 25. September 1916. 
Abt. III a# K Nr. 4325 T. L. 
Veröffentlichungen im Briefmarkenhandel ?). 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird gemäß 8 9 b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 
für den Bereich des XX. Armeekorps bestimmt: 
1. 
Verkaufsankündigungen und Meldungen von Ausländern über Postwertzeichen und 
Wohltätigkeitsmarken in inländischen Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen, Preisverzeichnissen und 
dergleichen werden untersagt. 
2. 
Dasselbe Verbot ergeht an Inländer für das Angebot des An- und Verkaufs von 
Postwertzeichen und Wohltätigkeitsmarken des feindlichen Auslandes, die seit Beginn des Krieges 
und des neutralen Auslandes, die seit dem 26. Februar 1916 ausgegeben worden sind. 
Ausgenommen hiervon sind Meldungen von Neuheiten, wenn sie nur unterrichtenden, 
Zweck haben und keine Preisangaben enthalten. 
3. 
Die Einfuhr von ausländischen Briefmarkenzeitungen und -Katalogen ist nicht erlaubt. 
4. 
Zuwiderhandlungen werden nach 8 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (G. S. 
S. 451) und beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 
(R. G. Bl. S. 813) bestraft. 
5. 
Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Die den gleichen Gegenstand 
betreffende Bekanntmachung vom 3. August 1915 — Abt. IIIa Nr. 40041/2471 — wird 
aufgehoben. — « « 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
*.) Durch A. D. O. vom 25. Februar 1916 — R. G. Bl. S. 111 — ist eine „Verordnung über das 
Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände“ erlassen worden. Zu diesen gehören nach dem im Reichsanzeiger 
Nr. 49 enthaltenen Verzeichnis auch „ausländische Brief= und Wohltätigkeitsmarken“. 
Es darf mit sämtlichen im Inland befindlichen Postwertzeichen Handel getrieben werden mit Ausnahme 
1. der seit Beginn des Krieges vom feindlichen Ausland ausgegebenen Postwertzeichen, für welche 
die bestehenden Zahlungsverbote (R. G. Bl. 1914 Nr. 83, 89, 100) Anwendung finden, 
2. der seit dem 26. Februar 1916 vom neutralen Ausland ausgegebenen Postwertzeichen, die nach dem 
26. Februar 1916 nicht mehr eingeführt werden konnten — s. Abs. 1 dieser Anm. —. 
Nach Bundesratsverordnung vom 16. Januar 1917 — ovgl. die Bekanntmachung über die Regelung 
der Einfuhr (R. G. Bl. S. 41) — bedarf es für die Einfuhr aller Waren über die Grenzen des Deutschen ** 
vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, der Bewilligung des Reichskommissars für Aus= und Einfuhrbewilligung. r 
Postwertzeichen ist keine Ausnahme gemacht. Zu den Waren, deren Einfuhr aus Oesterreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türkei, den besetzten Gebieten des Östens einschließlich denen der Balkanländer sowie aus dem Groß- 
herzogtum Luremburg der Bewilligung unterliegt, gehören nach der Bestimmung des Reichskanzlers: 
Briefmarken aller Art, auch in Albums (Nr. des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902: 657. 658, 
673), und zu den entsprechenden, aus den besetzten Gebieten des Westens eingeführten Waren: Ausländische 
Brief= und Wohltätigkeits-(Wohlfahrts-) Marken (gleiche Tarifnummer). 
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