Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 28. Oktober 1916,.
Abt. IIla K Nr. 4995 T. L.
Verwertung deutscher Patente und
Musterschutzrechte im Ausland.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps
bestimmt:
1.
Patente und Musterschutzrechte, die ein Deutscher oder eine deutsche Firma im Ausland
angemeldet oder erworben hat und welche Gegenstände betreffen, die einem Aus-fuhrverbot
unterliegen, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar nach dem feindlichen oder neutralen Aus-
lande noch in dem feindlichen oder neutralen Auslande veräußert oder dort in anderer Weise
verwertet werden.
2.
Das Gleiche gilt von Fabrikationsgeheimnissen, soweit es sich um Gegenstände handelt,
die einem Auofuhrverbot unterliegen.
3.
Zuwiderhandlungen und Anregungen dazu werden, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
4.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General
von Pannewitz
General der Infanterie.
Stellv. Generalkommando
I. Armeekorps. Königsberg (Pr.) und Allenstein, den 2. Februar 1917.
Sekt. III Nr. 112/50 T. U.
Beschlagnahme und Ablieferung von Fischen.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September — 4. November 1915
(R. G. Bl. S. 607, 728), der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (R. G. Bl. S. 401) und § 4 des Gesetzes vom
4. Juni 1851 über den Belagerungszustand wird für den Bereich der Korpsbezirke des I. Armee-
korps (einschließlich des Befehlsbereichs des Gouvernements Königsberg und des Festungsbezirks
Pillau) und des XX. Armeekorps folgendes bestimmt:
8 1.
Die in der Ostsee gefangenen und im Bereiche des Korpsbezirks des I. Armeekorps
gelandeten Fische sowie die im Kurischen Hafen und in dem zur Provinz Ostpreußen gehörenden
Teil des Frischen Haffs gefangenen Fische — insoweit sie zu den im § 2 bezeichneten Sorten
gehören — sind an die vom stellv. Generalkommando l. Armeekorps bezeichneten Personen zu
den von dem stellv. Generalkommando l. A. K. festgesetzten Preisen abzuliefern, nachdem diese
Personen und Preise durch die Kreisblätter und in sonst ortsüblicher Weise bekannt gemacht sind.
Unberührt bleibt das Recht der Fischer, zur eigenen Ernährung sowie zur Versorgung ihrer Haus-
haltungsangehörigen Fische zurückzubehalten und zu verwenden. Den Haushaltungsangehörigen
werden gleichgestellt Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, sofern sie kraft ihrer
Berechtigung oder als Lohn Fische zu beanspruchen haben.
§ 2.
Zum Zwecke der Sicherung der im 1 getroffenen Anordnung werden von den in
8 1 bezeichneten Fischen folgende Sorten beschlagnahmt:
Aale Karauschen Quappen Strömlinge
Barse Kaulbarsche Schleie kl. Weißfische
Bleie Lachse Schnepel Zärten
Dorsche Lachsforellen Sprotten Zander
Flundern Maifische Steinbutten Ziegen.
Hechte Plötzen Stinte
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