Stellv. Generalkommando
I. Armeekorps. Königsberg (Pr.), den 27. März 1917.
Sekt. ILb Nr. 1486655.
Beschlagnahme und Ablieferung von Fischen.
Bekanntmachung.
Die Verordnungen vom 2. Februar und 13. März 1917 (Ulb Nr. 112/50 und
1214/531)7) werden dahin abgeändert:
1. Der Beschlagnahme und Ablieferung unterliegen nicht:
Kleine Kaulbarse im Gemenge,
kleine Stinte im Gemenge,
kleine Weißfische im Gemenge.
2. Diese Fische dürfen von den Fischern nur zu den von dem stellv. Generalkommando I. Armee-
korps festgesetzten Preisen, die durch die Kreisblätter und in sonst üblicher Weise bekannt
gemacht werden, veräußert und
3. nur auf dem Land= oder Wasserwege befördert werden.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 1500 Mark bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1917 in RKraft.
Die stellv. Generalkommandos des l. und XX. Armeekorps.
Der Stellv. Kommandierende General Der Stellv. Kommandierende General
Frhr von Hollen v. Pannewitz
General der Kavallerie. General der Infanterie.
Der Gouverneur der Festung Königsberg
J. V.: von Hinckelden
Generalleutnant.
Lötzen, den 19. Mai 1917.
Der Kommandant der Festung Pillau Der Kommandant der Feste Boyen
v. Raumer Busse
Oberst. Generalmajor.
k Vgl. S. 70 und 71.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 30. November 1916.
Abt. la Nr. 9467.
Pferdehandel und Pferdeausfuhr.
Verordnung. "
I. Die stellvertretenden Generalkommandos dürfen ihren Bedarf an Pferden nur noch
in den ihnen vom Kgl. Kriegoministerium zugewiesenen Teilen durch Ankauf oder Aushebung
decken.
Zu diesem Zweck stehen dem stellvertretenden Generalkommando XX. Armeekorps die
Kreise Heiligenbeil, Elbing Stadt und Land, Marienburg, Pr. Holland, Mohrungen, Rosenberg,
Löbau, Lötzen, Sensburg, Allenstein Stadt und Land, Osterode, Lyck, Johannisburg, Ortels-
burg und Neidenburg, dem stellvertretenden Generalkommando XVII. Armeekorps die Kreise
Braunsberg und Stuhm zur Verfügung. Die Remonte-Inspektion ist berechtigt, im ganzen
Korpsbezirk des XX. A. K., also in sämtlichen vorstehend aufgeführten Kreisen, durch ihre
Kommissionen Pferde anzukaufen.
II. Unter Aufhebung der Verordnung vom 15. September 1916 — Abt. la Nr. 7279 —
über Pferdehandel und Pferdeausfuhr, wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den
Korpsbezirk des XX. A. K. folgendes bestimmt:
1. Der Pferdehandel im Korpsbezirk ist erlaubt.
Die Ausfuhr von Pferden aus dem ganzen Korpsbezirk ist dagegen ohne Erlaubnis
bwesenen. Die Rechte der Remonte--Inspektion werden durch dieses Verbot nicht berührt (vergl.
Ziffer H. «
2. Händler und Privatpersonen dürfen Pferde — einschl. Schlachtpferde — aus dem
Korpsbezirk nur ausführen, wenn sie einen Erlaubnisschein des stellvertr. Generalkommandos
XX. A. K. oder der Remonte--Inspektion haben.
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