Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

3. Jeder Aufkäufer der Remonte-Inspektion darf nur soviel Pferde verladen, wie er 
nach Ausweis seines Kontrollbuches angekauft hat. Er hat deshalb das Kontrollbuch jedesmal 
der zuständigen Polizeibehörde des Verladeortes (in Stadtkreisen der örtlichen Polizeiverwaltung, 
in Landkreisen dem Landratsamt) persönlich vorzulegen und erhält von dieser eine Bescheinigung, 
wieviel Pferde und wohin (grundsätzlich nur nach dem im Erlaubnisschein bezeichneten Muste— 
rungsort) er befördern darf. 
Er hat dem Eisenbahnvorstand der Verladestation vor der Verladung vorzuzeigen: 
a) eine Bescheinigung der Polizeibehörde oder des Landratsamts darüber, wie viele Pferde 
er verladen darf und nach welcher Station sie zu befördern sind, und 
b) seinen mit abgestempelter Photographie versehenen Erlaubnisschein der Remonte- 
Inspektion. 
Die Bescheinigung zu a wird dem Aufkäufer seitens der Eisenbahnstation abgenommen. 
4. Die Eisenbahndirektionen und Linienkommandanturen haben alle Eisenbahnvorstände, 
Bahnhofskommandanturen usw. anzuweisen, Händlern und Privatpersonen das Verladen von 
Pferden nur unter den vorstehend unter Ziffer II, 2 und 3 angegebenen Voraussetzungen 
zu gestatten. 
5. Der Ankauf von Pferden durch militärische Ankaufskommissionen anderer Armeekorps 
im Bereiche des XX. A. K. außer in den Kreisen Braunsberg und Stuhm — siehe Ziff. 1 — 
ist nur gestattet, wenn vorher die Erlaubnis unter Angabe der in Frage kommenden Kreise 
schriftlich eingeholt wird. Die Aushändigung des Erlaubnisscheines wird jeweils an den ältesten 
Offizier der Kommission nach persönlicher Meldung beim stellvertretenden Generalkommando 
XX. A. K. erfolgen. 
III. Auf Fohlen und Pferde bis zu 3 Jahren findet diese Verordnung keine Anwen- 
dung. Die Landräte und Oberbürgermeister sind ermächtigt, im Interesse des Pferdebestandes 
des unterstellten Befehlsbereichs in ihren Bezirken selbständig Beschränkungen über die Anzahl 
der auszuführenden Fohlen und dreijährigen Pferde zu verfügen oder die Auofuhr gänzlich 
zu verbieten. 
[IV. Zuwiderhandlungen gegen die unter Ziff. II, 2—3 erlassenen Verbote werden 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft 
oder auf Geldstrafe bio Mk. 1500,— erkannt werden. 
V. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft. 
Der Stellv. Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 4. Januar 1917. 
Abt. IIIla R Nr. 5988 I. L. 
Umherziehen und Pferde= (Vieh-phhandel der Zigeuner. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
bestimmt: 
§ 1. 
Den Zigeunern und den nach Zigeunerart umherziehenden Personen ist das Umher- 
ziehen von Ort zu Ort mit Wohnwagen oder mit sonstigen zum Aufenthalt über Nacht ge- 
eigneten Wagen verboten. 
§ 2. 
Jeder Handel (Verkauf, Kauf oder Tausch) mit Pferden oder Vieh ist ihnen außerhalb 
ihres Wohnsitzes verboten. Der Handel ist nur gestattet, wenn die Zigeuner im Besitz eines 
von der Ortspolizeibehörde ihres Wohnorts ausgestellten mit amtlichem Stempel versehenen 
Pers onalausweises mit Bild sind und das Eigentum an den Pferden und dem Vieh durch eine 
Bescheinigung der Ortspolizei nachgewiesen ist. 
83. 
Die Zigeuner sind verpflichtet, die Bescheinigungen der Polizei jeder Zeit vorzulegen. 
84. 
Die Polizeibehörden stellen die Bescheinigungen gegen eine Gebühr von je 0,50 Mk. aus.
	        
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