3. Jeder Aufkäufer der Remonte-Inspektion darf nur soviel Pferde verladen, wie er
nach Ausweis seines Kontrollbuches angekauft hat. Er hat deshalb das Kontrollbuch jedesmal
der zuständigen Polizeibehörde des Verladeortes (in Stadtkreisen der örtlichen Polizeiverwaltung,
in Landkreisen dem Landratsamt) persönlich vorzulegen und erhält von dieser eine Bescheinigung,
wieviel Pferde und wohin (grundsätzlich nur nach dem im Erlaubnisschein bezeichneten Muste—
rungsort) er befördern darf.
Er hat dem Eisenbahnvorstand der Verladestation vor der Verladung vorzuzeigen:
a) eine Bescheinigung der Polizeibehörde oder des Landratsamts darüber, wie viele Pferde
er verladen darf und nach welcher Station sie zu befördern sind, und
b) seinen mit abgestempelter Photographie versehenen Erlaubnisschein der Remonte-
Inspektion.
Die Bescheinigung zu a wird dem Aufkäufer seitens der Eisenbahnstation abgenommen.
4. Die Eisenbahndirektionen und Linienkommandanturen haben alle Eisenbahnvorstände,
Bahnhofskommandanturen usw. anzuweisen, Händlern und Privatpersonen das Verladen von
Pferden nur unter den vorstehend unter Ziffer II, 2 und 3 angegebenen Voraussetzungen
zu gestatten.
5. Der Ankauf von Pferden durch militärische Ankaufskommissionen anderer Armeekorps
im Bereiche des XX. A. K. außer in den Kreisen Braunsberg und Stuhm — siehe Ziff. 1 —
ist nur gestattet, wenn vorher die Erlaubnis unter Angabe der in Frage kommenden Kreise
schriftlich eingeholt wird. Die Aushändigung des Erlaubnisscheines wird jeweils an den ältesten
Offizier der Kommission nach persönlicher Meldung beim stellvertretenden Generalkommando
XX. A. K. erfolgen.
III. Auf Fohlen und Pferde bis zu 3 Jahren findet diese Verordnung keine Anwen-
dung. Die Landräte und Oberbürgermeister sind ermächtigt, im Interesse des Pferdebestandes
des unterstellten Befehlsbereichs in ihren Bezirken selbständig Beschränkungen über die Anzahl
der auszuführenden Fohlen und dreijährigen Pferde zu verfügen oder die Auofuhr gänzlich
zu verbieten.
[IV. Zuwiderhandlungen gegen die unter Ziff. II, 2—3 erlassenen Verbote werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft
oder auf Geldstrafe bio Mk. 1500,— erkannt werden.
V. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General
von Pannewitz
General der Infanterie.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 4. Januar 1917.
Abt. IIIla R Nr. 5988 I. L.
Umherziehen und Pferde= (Vieh-phhandel der Zigeuner.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps
bestimmt:
§ 1.
Den Zigeunern und den nach Zigeunerart umherziehenden Personen ist das Umher-
ziehen von Ort zu Ort mit Wohnwagen oder mit sonstigen zum Aufenthalt über Nacht ge-
eigneten Wagen verboten.
§ 2.
Jeder Handel (Verkauf, Kauf oder Tausch) mit Pferden oder Vieh ist ihnen außerhalb
ihres Wohnsitzes verboten. Der Handel ist nur gestattet, wenn die Zigeuner im Besitz eines
von der Ortspolizeibehörde ihres Wohnorts ausgestellten mit amtlichem Stempel versehenen
Pers onalausweises mit Bild sind und das Eigentum an den Pferden und dem Vieh durch eine
Bescheinigung der Ortspolizei nachgewiesen ist.
83.
Die Zigeuner sind verpflichtet, die Bescheinigungen der Polizei jeder Zeit vorzulegen.
84.
Die Polizeibehörden stellen die Bescheinigungen gegen eine Gebühr von je 0,50 Mk. aus.