Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Wer Pferde oder Vieh von einem Zigeuner erwirbt, der nicht denselben Wohnort hat 
wie der Erwerber, ist verpflichtet, das Eigentum des Zigeuners an dem zu erwerbenden Pferd 
oder Vieh auf Grund der ortspolizeilichen Bescheinigung über das Eigentum des Zigeuners 
(§ 2) zu prüfen und sich diese Bescheinigung aushändigen zu lassen. 
§ 6. 
Die Landräte sind befugt, bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2, 3 und 5 die 
Pferde und das Vieh zu beschlagnahmen. 
§ 7. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des 
Gesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, soweit 
die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe androhen. 
88. 
Alle sonst über Pferdehandel, Meldepflicht, Wandergewerbeschein und dergl. ergangenen 
Vorschriften bleiben unberührt. 
§9. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 14. März 1917. 
Abt. III d Nr. 1271 I. U. 
  
Aufhebung und Verlegung von 
Kram-, Vieh= und Pferdemärkten. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps und 
der Feste Boyen bestimmt: 
1. 
In den Landkreisen werden die Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürger— 
meister ermächtigt, im Interesse der Frühjahrsbestellung und der Einbringung der Ernte Kram-, 
Vieh= und Pferdemärkte, soweit letztere nicht militärischen Zwecken dienen, nach ihrem Ermessen 
aufzuheben oder zu verlegen. 
2. 
Zuwiderhandlungen gegen die von den genannten Behörden getroffenen Anordnungen 
werden nach § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder 
beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom 11 Dezember 1915 mit Haft 
oder mit Geldstrafe bio zu 1500 Mark bestraft. 
3. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft, mit dem gleichen Zeitpunkt wird 
die Bekanntmachung vom 10. September 1916 — Abt. IIId Nr. 4157 T. L. — unwirksam. 
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen 
von Pannewitz Busse 
General der Infanterie. Oberst.
	        
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