Stellv. Generalkommando . "
XX. Armeekorps Allenstein, den 14. Oktober 1916.
Abt. III a R Nr. 19107/4675 T. U.
Verkauf von Ferngläsern und Objektiven
für Photographie und Projektion.
Verordnung.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 über Erklärung des
Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, der §§ 4 und 9 des preußischen Ge-
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit:
81.
Ich verbiete den An- und Verkauf, Tausch sowie jede andere entgeltliche oder unent-
geltliche Uebereignung von Prismenfernrohren aller Art, Ziel- und terrestrischen Ferngläsern
aller Art, Galileischen Gläsern mit einer Vergrößerung von 4 mal und darüber, sowie der
optischen Teile aller vorgenannten Gläser, auch wenn sie im Privatbesitz sind.
8 2.
Ich verbiete den Verkauf von Objektiven für Photographie und Projektion, deren Licht-
stärke bei einer Brennweite von mehr als 18 cm größer oder gleich 1: 6,0 ist, auch wenn sie
im Privatbesitz sind.
§ 3.
Die in § 1 erwähnten Ferngläser dürfen an Heeresangehörige veräußert oder sonstwie
entgeltlich oder unentgeltlich übereignet werden gegen Vorlage einer mit Stempel und Unterschrift
vensebenen Bescheinigung ihres Truppenteils, daß die Ferngläser zum Dienst bei der Truppe
bestimmt seien.
84.
Die Uebereignung der in § 1 erwähnten Ferngläser kann ausnahmsweise gestattet
werden, falls ihre Vergrößerung die 6 malige nicht übersteigt. Ebenso kann die Uebereignung
der in § 2 erwähnten Objektive für Photographie und Projektion ausnahmsweise gestattet
werden. Bezügliche Anträge sind von dem Erwerber an die „Beschaffungsstelle für Lichtbild-
gerät beim Allgemeinen Kriegs-Departement“ Abt. H., Berlin W 57, Bülowstraße 20, portofrei
zu richten, und zwar in doppelter Ausfertigung unter Beifügung eines nicht portofrei gemachten
Briefumschlages mit der Adresse des Antragstellers. Einem solchen Antrage kann nur dann
stattgegeben werden, falls eine amtliche Bescheinigung der für den ständigen Wohnort des
Antragstellers zuständigen Polizeibehörde oder des Landrats beigebracht wird, daß bei diesen
Behörden Bedenken gegen den Verkauf mit Rücksicht auf die Person des Antragstellers nicht
vorliegen. Die Bescheinigungen sind auf ein Stück für dieselbe Person zu beschränken. Handelt
es sich um ein Zielfernrohr, so muß der Käufer im Besitz eines Jagdscheines sein, dessen
Nummer auf dem Antrage besonders anzugeben ist.
Bei den Anträgen ist folgender Wortlaut einzuhalten:
„Ich bitte um Genehmigung zum Erwerbe eines (genaue Bezeichnung des Gegen-
standes) (Vergrößerung, Brennweite, Lichtstärkeng Nummer der
Werkstättete aus Beständen der Firme JIch versichere, daß ich diesen Gegenstand
ohne Einwilligung der Beschaffungsstelle für Lichtbildgerät beim Allgemeinen Kriegs-Departement
während des Krieges weder verkaufen noch verschenken noch auf irgend eine andere Art an
einen Dritten weitergeben werde.
Name:
Ort und Tag: Wan :-
ohnung:
Jagdschein-Rr.
(Raum für den amtlichen Bescheid).
Berlin, den 191.
85.
Wer gewerbsmäßig Waren, deren Uebereignung nach §§ 1 und 2 verboten ist, feilhält,
hat sie unter Angabe der Fabrik und Nummer, die beide auf der Ware vermerkt sein müssen,
in ein Buch einzutragen, das mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung der zu-
ständigen ortspolizeilichen Behörde zur Beglaubigung vorzulegen ist. Jede Veränderung des
Lagers ist in den Büchern sofort zu vermerken.