Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

86. 
Der Bezug durch militärische Dienststellen und der gewerbsmäßige Bezug der in §§ 1 
und 2 bezeichneten Waren seitens der Händler von den Fabriken werden durch die vorstehenden 
Bestimmungen nicht berührt. 
§ V. 
Eine Erlaubnis zur Uebereignung der in §§ 1 und 2 bezeichneten Waren ist nicht 
einzuholen, wenn die Waren in das Ausland verkauft werden sollen In diesem Falle gelten 
die wegen Einholung von Ausfuhrbewilligungen erlassenen Sonderbestimmungen. 
§ 87. 
Wer den Vorschriften der §§ 1, 2 und 5 zuwiderhandelt oder zu einer Uebertretung 
der §§ 1, 2 und 5 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
erkannt werden. 
  
§9. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Meine in gleicher Sache erlassene Verordnung 
vom 5. Mai 1916 — Abt. IVa Nr. 7867 — wird hiermit aufgehoben. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
*) Der § 5 in nachstehender Strafandrohung ist durch Bekanntmachung vom 8. Februar 1917 — 
Abt. III K Nr. 691 T. L. — nachträglich hinzugefügt. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 11. Dezember 1916 
Abt. Ila R Nr. 5740 7. L. 
  
Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
bestimmt: 
1. 
Insoweit von dem Kriegsamt (Kohlenausgleich) einem Lieferer die Lieferung von 
Kohlen, Koks und Briketts als nicht erforderlich bezeichnet wird, wird ihm die Lieferung verboten. 
2. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß 5 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes 
vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht 
nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Das unterzeichnete General- 
kommando bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Der Stellv. Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie.
	        
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