Stellv. Generalkommando
Abt. IIIb Nr. 2089 T. L.
Entladung von Eisenbahnwagen.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps und
der Feste Boyen bestimmt:
1.
Den Empfängern von Eisenbahnwagenladungen ist verboten, zur Entladung bestimmte
Wagen über die Lagefrist hinaus stehen zu lassen.
2.
Auch an Sonn= und Feiertagen sind Eisenbahnwagen auf Verlangen der Eisenbahn-
verwaltung zu beladen und zu entladen.
Verlangt die Eisenbahnverwaltung die Be= oder Entladung von Eisen-
bahnwagen an einem Sonn= oder Feiertage, so sind die Angestellten und Arbeiter
der zur Be oder Entladung angehaltenen Betriebe auf deren Erfordern zur Arbeit
gegen die für die Mehrleistung jeweils am Orte übliche Vergütung verpflichtet).
3.
Die Jnhaber kaufmännischer Firmen haben Sorge zu tragen, daß Benachrichtigungen
über Beladen und Entladen der Wagen an Sonn= und Feiertagen zu ihrer Kenntnis kommen.
4.
Bei Zuwiderhandlungen tritt Zwangsentladung und Zwangszuführung der Güter auf
Kosten der Empfänger nach Maßgabe der von der Eisenbahnverwaltung aufzustellenden Be—
rechnung ein. 5
Wer diese Verbote übertritt oder zu solchen Uebertretungen auffordert oder anreizt, wird
gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim
Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
6.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt
wird die Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916 — Abt. lIIa R 5858 T. L. — über den-
selben Gegenstand unwirksam.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
v. Pannewitz Busse
General der Infanterie. Generalmajor.
)/8 Abs. 2 der Nr. 2 ist durch Verordnung vom 1. Juni 1917 — Abt. IIIb Nr. 2844 T. L. — hinzugefügt.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 7. Juni 1917.
Abt. IIIb Nr. 2931 1. L.
Ermittelung der Leistungen deutscher Wasserstraßen
sowie der Schiffahrts= und uUmschlagbetriebe.
Bekanntmachung.
Zur ungehinderten Abwickelung des Verkehrs muß eine möglichst volle Ausnutzung
aller Verkehrsmittel und dementsprechend eine richtige Verteilung der Güter auf Eisenbahn und
Wasserstraßen nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit angestrebt und erreicht werden. Dazu ist
erforderlich, daß über die tatsächlichen und möglichen Leistungen der Wasserstraßen und der
Schiffahrts= und Umschlagbetriebe sowie über die Voraussetzungen für diese Leistungen fortlaufend
und schnell einwandfreie Angaben beigebracht werden.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird daher für den Bereich des XX. Armee-
korpe und der Feste Boyen bestimmt:
Die für die Zwecke des Absatz 1 erforderlichen Angaben sind der Schiffahrtsabteilung
beim Chef des Feldeisenbahnwesens, der die Durchführung dieser Aufgaben obliegt, auf deren
Erfordern durch die Hafenverwaltungen, wirtschaftlichen Verbände, Verkaufsvereinigungen, durch
die Inhaber von Schiffahrts= und Umschlagbetrieben sowie durch alle mit dem Wasserverkehr in
Verbindung stehenden Personen und Firmen in der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten
Zeit und Form unmittelbar zu machen.
Nichtbefolgungen werden auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre, im Milderungsfalle nach § 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis- zu 1500 Mark bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Generalmajor.