Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 13. April 1916.
Abt. IIl a Nr. 1522 T. 1.
Ausbentung Kriegsbeschädigter.
Bekanntmachung.
Um einer erfahrungsgemäß zu fürchtenden Ausbeutung oder dem Mißbrauch der
Kriegsbeschädigten durch private Unternehmer und der damit verbundenen, ihren wirklichen
Interessen oft zuwiderlaufenden Berufsberatung vorzubeugen, werden im Interesse der öffentlichen
Sicherheit auf Grund des § Db des Gesetzes vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom
11. Dezember 1915 für den gesamten Befehlsbereich des stellv. XX. Armeekorps verboten:
1. die öffentliche Ankündigung privater Lehrgänge, welche zum Zwecke der Berufsschulung
Kriegsbeschädigter eingerichtet oder bestimmt und von dem Träger der bürgerlichen Fürsorge
(den Herren Landeshauptleuten der Provinzen Ost= und Westpreußen) nicht ausdrücklich
anerkannt und empfohlen sind;
2. jede mündliche oder schriftliche Aufforderung Kriegsbeschädigter zur Teilnahme an privaten
Lehrgängen der zu 1 genannten Art;
3. jedes einem Kriegsbeschädigten geltende öffentliche oder persönliche (schriftliche oder münd-
liche) Angebot zum Vertrieb von Waren jeglicher Art;
4. es wird ferner verboten, Kriegsbeschädigten Werkzeuge, Maschinen, Musikinstrumente oder
andere dem Erwerbe dienende Gegenstände gegen Sicherheitsleistung oder auf Abschlags-
zahlung zum Kauf ohne vorherige ausdrückliche Aufforderung des Käufers anzubieten.
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Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
*) Nr. 5 vgl. die unmittelbar nachfolgende Verordnung vom 8. Oktober 1916 — Abt. III a R 4618 T. L. —.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 8. Oktober 1916.
Abt. III a R Nr. 4618 I. U.
Ausbeutung Kriegsbeschädigter.
Bekanntmachung.
Die Verordnung vom 13. April 1916 über die Ausbeutung Kriegsbeschädigter —
Abt. III a Nr. 1522 I. L. — 1) erhält unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1916
— Abt. IIId Nr. 3187 T. L. — 2) als Nr. 5 den Zusatz:
5. Weiterhin ist es verboten, daß Personen, die nicht Rechtsanwälte oder nicht bei den
Gerichten als Parteivertreter zugelassen sind, gegen Entgelt Gesuche für Kriegsbeschädigte oder
deren Angehörige und Hinterbliebenen zur Verfolgung von Rentenansprüchen oder Unterstützungen,
Erbittung von Anstellungsscheinen oder Erhebung ähnlicher Ansprüche anfertigen.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
1) Vgl. unmittelbar vorstehend.
2) Diese erstreckte sich nur auf einen kleineren Kreis von Gesuchstellern und Gesuchsarten.
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