Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

8 10. 
Die Ausweiskarte ist nur gültig für die Person, auf deren Namen sie ausgestellt ist; 
Uebertragung auf eine andere Person ist verboten. 
Den Inhabern von Ausweiskarten ist es verboten, die ihnen vom Arbeitgeber über- 
tragenen Heeresnäharbeiten ganz oder auch nur teilweise anderen Personen zur Fertigstellung 
zu überlassen. 
Verlust der Ausweiskarte ist unverzüglich dem Kriegsbekleidungsamt unter Nennung 
von Vor= und Zuname, Geburtstag und zjahr, der Wohnung sowie der letzten Arbeitsstelle 
mitzuteilen. 
§ 11. 
Verzieht der Inhaber einer Ausweiskarte innerhalb des im § 7 bezeichneten Bereiche, 
so ist der Wohnungswechsel unverzüglich dem Kriegsbekleidungsamt mitzuteilen. Die Ausweis- 
karten sind bei der Anmeldung am neuen Wohnort von der Ortspolizeibehörde entsprechend zu 
berichtigen. 
Verzieht der Inhaber einer Ausweiskarte in einen anderen Korpsbereich, so hat er die 
Ausweiskarte an das Kriegsbekleidungsamt gegen Ablieferungsbescheinigung zurückzugeben. Nur 
gegen diese Ablieferungsbescheinigung erhält er am neuen Wohnort eine neue Ausweiskarte. 
§ 12. 
Stirbt der Inhaber der Ausweiskarte oder fallen die Voraussetzungen fort, unter denen 
ihm eine solche ausgestellt wurde, so ist die Ausweiskarte dem Kriegsbekleidungsamt zurückzugeben. 
Die Arbeitgeber sollen, wenn Fälle der in Absatz 1 genannten Art zu ihrer Kenntnis 
kommen, das Kriegsbekleidungsamt benachrichtigen Hat dieses die Ausweiskarte noch nicht 
zurückerhalten, so veranlaßt es die Nachprüfung des Sachverhalts und gegebenenfalls die Ein- 
ziehung der Ausweiskarte. 
Zurückgegebene und eingezogene Ausweiskarten werden vom Kriegsbekleidungsamt 
vernichtet. 
* 13. 
Zum 15. jeden Monats teilen alle Anfertigungsstellen (Innungen, Genossenschaften, 
Firmen, Wohlfahrtsvereine pp.), welche unmittelbar vom Amt beschäftigt werden, letzterem die 
Zahl der bei ihnen vorhandenen Ausweiskarten mit und zwar getrennt nach Gruppen. 
11. 
« Zuwiderhandlungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Bestimmungen 
88 1, 5 Absatz 2, 8, 9, 10 Abs. 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vor- 
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
15. 
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1917 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Be- 
schäftigung ohne Ausweiskarte insoweit zulässig bleibt, als der Arbeitgeber glaubhaft macht, bereits 
bis 5. Mai 1917 ein Verzeichnis der von ihm beschäftigten Personen zur Ausstellung von Aus- 
weiskarten dem Kriegsbekleidungsamt eingereicht zu haben. 
Für den Bereich des I. Armeekorps — ausgenommen Kreis Rössel —. 
Königberg, den 23. April 1917 
Der Stellv. Kommandierende General des I. Armcekorps 
Frhr. v. Hollen 
General der Kavallerie. 
Für die Kreise Heiligenbeil, Braunsberg, Mohrungen und Preußisch Holland. 
Allenstein, den 31. März 1917 
Der Stellv. Kommandierende General des XX. Armeekorps 
von Pannewitz 
General der Infanterie. 
Für den Befehlsbereich 
des Oouvernements von Königsberg Für den Befehlsbereich der Festung Pillau 
Der Gouverneur v. Raumer 
J. V.; v. Hinckerden Oberst und Kommandant. 
Generalleutnant.
	        
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