8 10.
Die Ausweiskarte ist nur gültig für die Person, auf deren Namen sie ausgestellt ist;
Uebertragung auf eine andere Person ist verboten.
Den Inhabern von Ausweiskarten ist es verboten, die ihnen vom Arbeitgeber über-
tragenen Heeresnäharbeiten ganz oder auch nur teilweise anderen Personen zur Fertigstellung
zu überlassen.
Verlust der Ausweiskarte ist unverzüglich dem Kriegsbekleidungsamt unter Nennung
von Vor= und Zuname, Geburtstag und zjahr, der Wohnung sowie der letzten Arbeitsstelle
mitzuteilen.
§ 11.
Verzieht der Inhaber einer Ausweiskarte innerhalb des im § 7 bezeichneten Bereiche,
so ist der Wohnungswechsel unverzüglich dem Kriegsbekleidungsamt mitzuteilen. Die Ausweis-
karten sind bei der Anmeldung am neuen Wohnort von der Ortspolizeibehörde entsprechend zu
berichtigen.
Verzieht der Inhaber einer Ausweiskarte in einen anderen Korpsbereich, so hat er die
Ausweiskarte an das Kriegsbekleidungsamt gegen Ablieferungsbescheinigung zurückzugeben. Nur
gegen diese Ablieferungsbescheinigung erhält er am neuen Wohnort eine neue Ausweiskarte.
§ 12.
Stirbt der Inhaber der Ausweiskarte oder fallen die Voraussetzungen fort, unter denen
ihm eine solche ausgestellt wurde, so ist die Ausweiskarte dem Kriegsbekleidungsamt zurückzugeben.
Die Arbeitgeber sollen, wenn Fälle der in Absatz 1 genannten Art zu ihrer Kenntnis
kommen, das Kriegsbekleidungsamt benachrichtigen Hat dieses die Ausweiskarte noch nicht
zurückerhalten, so veranlaßt es die Nachprüfung des Sachverhalts und gegebenenfalls die Ein-
ziehung der Ausweiskarte.
Zurückgegebene und eingezogene Ausweiskarten werden vom Kriegsbekleidungsamt
vernichtet.
* 13.
Zum 15. jeden Monats teilen alle Anfertigungsstellen (Innungen, Genossenschaften,
Firmen, Wohlfahrtsvereine pp.), welche unmittelbar vom Amt beschäftigt werden, letzterem die
Zahl der bei ihnen vorhandenen Ausweiskarten mit und zwar getrennt nach Gruppen.
11.
« Zuwiderhandlungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Bestimmungen
88 1, 5 Absatz 2, 8, 9, 10 Abs. 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
15.
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1917 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Be-
schäftigung ohne Ausweiskarte insoweit zulässig bleibt, als der Arbeitgeber glaubhaft macht, bereits
bis 5. Mai 1917 ein Verzeichnis der von ihm beschäftigten Personen zur Ausstellung von Aus-
weiskarten dem Kriegsbekleidungsamt eingereicht zu haben.
Für den Bereich des I. Armeekorps — ausgenommen Kreis Rössel —.
Königberg, den 23. April 1917
Der Stellv. Kommandierende General des I. Armcekorps
Frhr. v. Hollen
General der Kavallerie.
Für die Kreise Heiligenbeil, Braunsberg, Mohrungen und Preußisch Holland.
Allenstein, den 31. März 1917
Der Stellv. Kommandierende General des XX. Armeekorps
von Pannewitz
General der Infanterie.
Für den Befehlsbereich
des Oouvernements von Königsberg Für den Befehlsbereich der Festung Pillau
Der Gouverneur v. Raumer
J. V.; v. Hinckerden Oberst und Kommandant.
Generalleutnant.