Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 3. Juli 1916.
Abt. IIId Nr. 2683 I. L.
Verkehr mit Tauben ?½.
Verordnung.
§* 1.
Brieftauben darf außer der Heeresverwaltung nur halten, wer dem Verbande deutscher
Brieftauben-Liebhaber-Vereine angehört. Andere Taubenbesitzer haben ihre Brieftauben bis zum
15. Juli 1916 bei der Polizei anzumelden. Diese Tauben unterliegen der Beschlagnahme.
Mit der Beschlagnahme geht das freie Verfügungsrecht über die Tauben auf die Militär=
verwaltung über. 4
In begründeten Auonahmefällen wird das stellv. Generalkommando
auch nicht zum Verbande deutscher Brieftauben= Liebhaber-Vereine gehörigen
Brieftaubenbesitzern das Weiterhalten von Brieftauben gestatten, die dann
den Verbandsbrieftauben gleichgestellt sind?).
2.
Innerhalb des Gebietes von 100 Kilometern von der Landesgrenze bezw. offenen
Meeresküste an ist der Handel mit lebenden Tauben jeder Art und der Transport von lebenden
Tauben verboten.
Tauben dürfen in diesem Gebiet deshalb nur getötet auf die Straße oder auf den
Markt gebracht werden.
Dies gilt nicht für Militärbrieftauben und die Brieftauben, die der Heeresverwaltung
vom Verbande deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zur Verfügung gestellt sind.
83.
Innerhalb des im § 2 angegebenen Gebietes haben sämtliche Taubenbesitzer ihre
Tauben (Brieftauben und andere Tauben) der Polizef bis zum 15. Juli 1916 anzumelden.
84.
Zwecks Nachprüfung der Taubenschläge werden von Zeit zu Zeit kurzfristige Tauben—
sperren für Tauben jeder Art verhängt werden.
Wenn die Umstände es erfordern, kann auch eine dauernde Sperre verhängt werden.
Während der Sperre dürfen keine Tauben außerhalb ihres Schlages sein.
Tauben, die während der Sperre im Freien betroffen werden, unterliegen dem Abschuß durch die Polizei 3).
Das Abschießen jeglicher Art Tauben wird hiermit auf Gund des
§ hb des Gesetzes über den Belagerungszustand verboten 2).
5.
Den mit der Nachprüfung der Bestände Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den
Schlägen zu gewähren und jede verlangte Auskunft zu erteilen.
86.
Zugeflogene Brieftauben sowie aufgefundene Reste oder Kennzeichen von Brieftauben
sind sofort der nächsten Polizei- oder Militärbehörde abzuliefern.
87.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand (Pr. G. S. S. 451) in Verbindung mit 8 1 d.; Reichsgesetzes vom
11. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 813) mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
88.
Polizei= und Militärbehörden, denen eine Brieftaube eingeliefert wird, haben, sofern
nicht jeder Verdacht einer Spionage von vornherein ausgeschlossen ist, sofort das stellvertretende
Generalkommando zu benachrichtigen und diesem die Taube zu übersenden. Das Gleiche gilt,
wenn Reste oder Kennzeichen von Brieftauben eingeliefert werden. Lebende Tauben sind
lebend zu übersenden. 8
89.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
1) Vgl. S. 4 oben Nr. 7.
2) Dieser Absatz ist durch Verordnung vom
) 5½ 7 ½ « « »
gebracht.
März 1917 Abt. llla R Nr. 661 T. L. hinzugefügt.
1917 — „ IllaK „ 661 I.LU. — in Wegfall
I
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