Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 3. Juli 1916. 
Abt. IIId Nr. 2683 I. L. 
  
Verkehr mit Tauben ?½. 
Verordnung. 
§* 1. 
Brieftauben darf außer der Heeresverwaltung nur halten, wer dem Verbande deutscher 
Brieftauben-Liebhaber-Vereine angehört. Andere Taubenbesitzer haben ihre Brieftauben bis zum 
15. Juli 1916 bei der Polizei anzumelden. Diese Tauben unterliegen der Beschlagnahme. 
Mit der Beschlagnahme geht das freie Verfügungsrecht über die Tauben auf die Militär= 
verwaltung über. 4 
In begründeten Auonahmefällen wird das stellv. Generalkommando 
auch nicht zum Verbande deutscher Brieftauben= Liebhaber-Vereine gehörigen 
Brieftaubenbesitzern das Weiterhalten von Brieftauben gestatten, die dann 
den Verbandsbrieftauben gleichgestellt sind?). 
2. 
Innerhalb des Gebietes von 100 Kilometern von der Landesgrenze bezw. offenen 
Meeresküste an ist der Handel mit lebenden Tauben jeder Art und der Transport von lebenden 
Tauben verboten. 
Tauben dürfen in diesem Gebiet deshalb nur getötet auf die Straße oder auf den 
Markt gebracht werden. 
Dies gilt nicht für Militärbrieftauben und die Brieftauben, die der Heeresverwaltung 
vom Verbande deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zur Verfügung gestellt sind. 
83. 
Innerhalb des im § 2 angegebenen Gebietes haben sämtliche Taubenbesitzer ihre 
Tauben (Brieftauben und andere Tauben) der Polizef bis zum 15. Juli 1916 anzumelden. 
84. 
Zwecks Nachprüfung der Taubenschläge werden von Zeit zu Zeit kurzfristige Tauben— 
sperren für Tauben jeder Art verhängt werden. 
Wenn die Umstände es erfordern, kann auch eine dauernde Sperre verhängt werden. 
Während der Sperre dürfen keine Tauben außerhalb ihres Schlages sein. 
Tauben, die während der Sperre im Freien betroffen werden, unterliegen dem Abschuß durch die Polizei 3). 
Das Abschießen jeglicher Art Tauben wird hiermit auf Gund des 
§ hb des Gesetzes über den Belagerungszustand verboten 2). 
5. 
Den mit der Nachprüfung der Bestände Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den 
Schlägen zu gewähren und jede verlangte Auskunft zu erteilen. 
86. 
Zugeflogene Brieftauben sowie aufgefundene Reste oder Kennzeichen von Brieftauben 
sind sofort der nächsten Polizei- oder Militärbehörde abzuliefern. 
87. 
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand (Pr. G. S. S. 451) in Verbindung mit 8 1 d.; Reichsgesetzes vom 
11. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 813) mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
88. 
Polizei= und Militärbehörden, denen eine Brieftaube eingeliefert wird, haben, sofern 
nicht jeder Verdacht einer Spionage von vornherein ausgeschlossen ist, sofort das stellvertretende 
Generalkommando zu benachrichtigen und diesem die Taube zu übersenden. Das Gleiche gilt, 
wenn Reste oder Kennzeichen von Brieftauben eingeliefert werden. Lebende Tauben sind 
lebend zu übersenden. 8 
89. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
1) Vgl. S. 4 oben Nr. 7. 
2) Dieser Absatz ist durch Verordnung vom 
) 5½ 7 ½ « « » 
gebracht. 
März 1917 Abt. llla R Nr. 661 T. L. hinzugefügt. 
1917 — „ IllaK „ 661 I.LU. — in Wegfall 
I 
12
	        
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