96 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Reiches. $ 13
An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der Reichsbanknoten und
Reichskassenscheine ob, sondern auch über die Verwaltung des aktiven
Finanzvermögens des Reichs, des Kriegsschatzes und Hinterbliebenenver-
sicherungsfonds.
4. Der Rechnungshoft!). Demselben liegt die Prüfung der dem
Reichstage vorzulegenden allgemeinen Rechnungen ob; er ist mit der Preussi-
schen Ober-Rechnungskanımer vereinigt, aber lediglich für die Zwecke der
Reichsverwaltung bestimmt und hält seine Sitzungen getrennt von denjeni-
gen der Preussischen Ober-Rechnungskanmer. An der Spitze desselben steht
ein Direktor, der dienstlich dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer un-
terstellt ist. Der Rechnungshof hat eine ebenso unabhängige Stellung wie ein
oberster Gerichtshof und ist dem Reichskanzler und den anderen Reichs-
behörden gegenüber selbständig.
VI. Richterliche Reichsbehörden. 1.Reichsjustizgerichte.
a) Das Reichsgericht in Leipzig?). Esist an die Stelle des
durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 1869 (BGBl. S. 201) errichteten Reichs-
Oberhandelsgerichts getreten. Die Zuständigkeit betrifftdieordentliche
streitige Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straf-
sachen und ist im Gerichtsverf. Ges. $$ 135, 136 ?) normiert; ausserdem sind
ihm durch spezielle Gesetzesbestimmungen noch zahlreiche andere Streitig-
keiten zur Entscheidung zugewiesen. 4) Bei dem Gericht werden Zivil- und
Strafsenate gebildet, deren Zahl der Reichskanzler bestimmt °). Bei dem
Gericht besteht eine Staatsanwaltschaft, deren Verrichtungen durch einen
Oberreichsanwalt und einen oder mehrere Reichsanwälte
ausgeübt werden; dieselben sind nicht richterliche Beamte und stehen unter
der Aufsicht und Leitung des Reichskanzlers (Reichsjustizamt) ®).
b) Die Reichskonsulargerichte in denjenigen Ländern, in
welchen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Ge-
richtsbarkeit gestattet ist. Dieselbe ist geregelt durch das Reichsgesetz über
die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. April 1900 (Reichsgesetzbl. S. 213).
c)DieGerichtein den Schutzgebieten. Siehe unter $ 25.
d) Das Reichsmilitärgerichtin Berlin ist die oberste Instanz
in Strafsachen der Militärpersonen des Heeres und der Marine; es entscheidet
über das Rechtsmittel der Revision. Für das bayerische Heer wird ein beson-
derer Senat gebildet, dessen Präsident, Räte und militärische Mitglieder vom
König von Bayern ernannt werden ’).
e) Die Marinestrafgerichte.
2. Disziplinargerichte.
1) Ges. v. 4. Juli 1868 (RGBl. S. 433) und RG. v. 11. Febr. 1875 (RGBl. S. 61).
Reichskontrollgesetz v. 2l. März 1910 (RGBl. S. 521).
2) Gerichtsverf.-Ges. $$ 125 ff. RG. v. 11. April 1877 (RGBl. S. 415).
3) Die Bestimmungen über die Zuständigkeit sind in erheblicher Weise abgeändert
worden durch das Reichsges. v. 22. Mai 1910 (RGBl. S. 767).
4) Eine Zusammenstellung derselben siehe im Staatsr. d. D. Reichs I S. 413 Note 2.
5) Gerichtsverf.-Ges. $ 132. — 6) Daselbst $ 143 Ziff. 1; $ 148.
7) RG. v. 9. März 1899 (RGBl. S. 135). Geschäftsordn. für das Gericht v. 13. März
1909 (Zentralbl. S. 110).