8 13 Die Reichsbehörden. VI. Richterliche Reichsbehörden. 99
jekte größerer Anlagen, welche in den Rayons der Festungen ausgeführt wer-
den sollen.
d) Das Oberseeamt!) entscheidet über Beschwerden gegen die
Entscheidungen der Seeämter. Es ist eine kollegiale Reichsbehörde, bestehend
sus einem Vorsitzenden, welcher zum Richteramt befähigt ist, und 6 Mit-
gliedern, von denen wenigstens drei der Schiffahrt kundig sein müssen. Der
Kaiser ernennt den Vorsitzenden und einen schiffahrtskundigen Beisitzer;
füs das Amt der übrigen Beisitzer bringen die Regierungen der Bundes-See-
staaten je 3sachkundige Personen, und zırar immer auf 3 Jahre in Vorschlag.
aus der Gesamtzahl der Vorgeschlagenen wählt der Vorsitzende für jeden Be-
schwerdefall 5 Beisitzer aus.
e) Das Patentamt?). Es hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus
einem Präsidenten, welcher vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates er-
nannt wird, und aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern. Die ersteren
werden, wenn sie im Reichs- oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die
Dauer dieses Amts, andernfalls auf Lebenszeit berufen; die letzteren entweder
auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. Im Patentamt werden Abteilungen ge-
bildet für die Anmeldungen, die Nichtigkeitserklärungen und für die Br-
schwerden, sowie für Warenzeichen ?).
f) DasReichsversicherungsamt‘*). Die Errichtung desselben
ist im Unfallvers.Ges. v. 6. Juli 1884 $ 87 angeordnet worden zur Durch-
führung der Unfallversicherung, zur Beaufsichtigung der Genossenschaften
und zur Entscheidung der aus der Anwendung des Gesctzes sich ergebenden
Streitfragen. Die Ausdehnung der Unfallversicherung und die Einführung
der Alters- und Invaliditätsversicherung hat eine Erweiterung der ihm ob-
liegenden Aufgaben mit sich geführt. Das Ges. v. 30. Juni.1900 (RGBl. S. 573)
hat die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Amts neu geregelt; an die
Stelle dieses Gesetzes ist jetzt die Reichsversicherungsordnung $$ 83 ff. ge-
treten. Siehe $ 34.
g) Das Aufsichtsamt für Privatversicherungenin
Berlin 5). Es führt die Aufsicht über diejenigen Versicherungsunternehmun-
gen, deren Geschäftsbetrieb nicht auf das Gebiet eines Bundesstaates be-
schränkt ist. Auch kann die Beaufsichtigung von Versicherungsunterneh-
mungen, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaates be-
schränkt ist, auf Antrag dieses Staates mit Zustimmung des Bundesrats
durch Kaiserl. Verordn. diesem Reichsamt übertragen werden. Dies ist ge-
TO DRO. v. 27. Juli 1877 $$ 27. (RGBl. 8. 354). Geschäftsordn. im Centralbl.
1878 S. 276. Nachtrag dazu 1879 8. 371.
2) Patentges. v. 7. April 1891 $ 13ff. (RGBl. S. 83).
3) Das Patentamt besteht gegenwärtig aus zwölf Anmeldeabteilungen: Verordn. v.
14. Mai 1908 (RGBl. 8. 213); drei Abteilungen für Warenzeichen: RG. v. 12. Mai 1894
$25 (RGBI. S. 441). Verordn. v. 10. Mai 1903 (RGBl. S. 218) u. v. 17. Mai 1906 (RGBi.
S. 474). V. v. 11. Mai l911 (S. 217); und zwei Beschwerdeabteilungen: V. v. 25. Okt.
1899 (RGBi. S. 661).
4) Geschichte und Wirkungskreis des Reichsversicherungsamts (Handb. der Un-
fallvers. 3. Aufl. III. Band $S. 561 ff), herausgegeben von Mitgliedern des RVA. Leip-
zig 1911.
5) RG. v. 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139). Das Verfahren und der Geschäftsgang
sind geregelt durch die Verordnung vom 22. Dez. 1901 (RGBl. S. 198).
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