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nehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand oder
Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich; sie
darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar
mit einer Remuneration verbunden ist. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit
widerruflich }).
IV. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Die
Verletzung der den Beamten obliegenden Pflichten kann Rechtsfolgen drei-
facher Art herbeiführen, nämlich strafrechtliche, privatrechtliche und staats-
rechtliche (disziplinarische). Die 3 Arten schliessen sich nicht einander gegen-
seitig aus, sondern sie können gleichzeitig neben einander eintreten, wofern
in dem pflichtwidrigen Verhalten des Beamten die Voraussetzungen für alle
drei Arten enthalten sind.
1. Strafrechtliche Folgen zieht die Pflichtverletzung eines Be-
amten nur dann nach sich, wenn sie den Tatbestand eines in einem Straf-
gesetz normierten Deliktes bildet. Die strafbaren Verletzungen der Amts-
pflicht zerfallen in zwei Klassen: uneigentliche Amtsdelikte, d. s. Handlungen,
welche an sich und allgemein strafbar sind, aber mit einer grösseren Strafe
bedroht sind, falls ein Beamter sie verübt, und eigentliche Amtsdelikte, d. h.
Handlungen, welche nur dann strafbar sind, wenn ein Beamter sie verübt,
oder welche tatsächlich nur von Beamten verübt werden können ?).
2. Die privatrechtlichen Folgen bestehen in der Verbindlich-
keit zum Schadensersatz; sie setzen voraus einerseits, dass die Pflichtverletz-
ung des Beamten eine Vermögensbeschädigung eines anderen herbeigeführt
hat, und andererseits, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beamten ein
solches gewesen ist, welches nach Massgabe des Privatrechts eine Schadens-
ersatzpflicht begründet. BGB. $ 839—841 und Einf.Ges. Art. 77. Beschädigt
und deshalb berechtigt zum Ersatzanspruch kann sowohl der Fiskus als ein
Dritter sein. Im allgemeinen kommen die Regeln des Privatrechts zur An-
wendung °); besondere Vorschriften bestehen nur für den Ersatz von Defekten
1) RG. $ 16. Spezielle Beschränkungen bestehen noch für Berufskonsuln, den
Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshufes, für Militärbeanıte (Militärges.
$8 40. 41. 43. 47), für Reichsbankbeamte.
2) Strafgesetzb. $ 331 ff. (28. Abschnitt ‚Verbrechen und Vergehen im Amıte‘‘).
Vgl.Bindingim Gerichtssaal Bd. 64 8. 1 ff. (1904) und im Lehrbuch a. a. O. S. 395 ff.
3) Es ist zu unterscheiden, ob der Beamte bei Ausübung eines Hobeitsrechts, der
öffentlichen Gewalt, einen Schaden verursacht, oder ob er dies tut bei Führung nicht
obrigkeitlicher Geschäfte, insbesondere in der Verwaltung von Staatsbetrieben oder bei
technischen Verrichtungen. Im letzteren Falle handelt es sich um eine ihrem Wesen
nach zivilrechtliche Materie, welche hier nicht erörtert werden kann; es ist lediglich auf
$ 839 des BGB. zu verweisen. — Ueber die zivilrechtl. Haftung der Post- und Telegra-
phenbeamten vgl. Reichertim Arch. f. öffentl. R. Bd. 25 S. 200 ff. Das Verfassungs-
recht kommt jedoch insoweit in Betracht, als der Fiskus nach BGB. $ 31. 89 ‚für einen
verfassungsmässig berufenen Vertreter“ haftet. Vgl.Reichsger.Entsch.
in Civils. Bd. 53 S. 276, Bd. 62 S. 34 fg. Lenel in der Deutschen Jurist. Zeitung 1903
S. 9ff. Die Bestimmung des $ 31, welche für Vereine gegeben ist, und für sie auch zu
erheblichen Zweifeln wohl kaum Veranlassung bietet, ist im $ 89 einfach auf den Fiskus
übertragen worden. Hier entsteht aber die noch nicht gelöste Schwierigkeit, zu bestinı-
men, wer ein „verfassungsmässig‘‘ berufener Vertreter ist. Auf die Verfassungsurkunde
kann dies nicht beschränkt werden, sonst wäre z.B. für das Reich der Kaiser der einzige
verfassungsmässig berufene Vertreter. Ueber die Haftung der Beamten für Anıts-
handlungen siehe jetzt v. Schelhorn in Hirths Annalen 1906 S. 415 ff., 525 ff.