Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 14 Die Reichsbeamten. 107 
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nämlich Warnung, Verweis und Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatlichen 
Diensteinkommens (bei unbesoldeten Beamten bis zu 90 Mark), oder Entfer- 
nung aus dem Amte, und zwar Strafversetzung oder Dienstentlassung. 
Auch kann die Dienstalterszulage versagt werden. Besold.Ges. $ 12. Aus 
der juristischen Natur der Disziplinargewalt ergibt sich, dass dieselbe mit der 
Lösung des Dienstverhältnisses ihr Ende findet und dass demnach die Ein- 
stellung des Disziplinarverfahrens erfolgen muss, wenn der Angeschuldigte 
seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und 
Pensionsanspruch nachsucht. Ordnungsstrafen werden von den vorgesetzten 
Dienstbehörden durch Verfügung festgesetzt !), Entfernung aus dem Amte 
kann nur nach einem kontradiktorischen Verfahren durch ein Erkenntnis der 
entscheidenden Disziplinarbehörden ausgesprochen werden ?2). Der Kaiser 
hat das Recht, die von den Disziplinarbehörden verhängten Strafen zu er- 
lassen oder zu mildern ?). 
Auf die Mitglieder des Reichsgerichts, des Rechnungshofes, des Reichs- 
amts für das Heimatswesen und auf richterliche Militär- und Marine-Justiz- 
beamte finden die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes über Disziplinar- 
bestrafung keine Anwendung ‘). 
V.Die Rechte der Reichsbeamten. Der Beamte hat kein 
Recht auf das Amt oder auf die mit dem Amt verbundene Gewalt und auf 
die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse. Die obrigkeitlichen Rechte, welche 
der Beamte handhabt, sind nicht seine Rechte, sondern Rechte des Staates: 
er ist lediglich das Instrument, vermittelst dessen der Staat dieselben ausübt. 
Dagegen hat der Beamte folgende Rechte: 
1. das Recht auf Schutz in Ausübung seiner Amtstätigkeit. 
Dieser Schutz wird gewährt durch die Bestimmung des Strafgesetzbuchs über 
gewaltsamen Widerstand gegen Beamte und über gewaltsame Nötigung eines 
Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung °). 
2.Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Verwen- 
dungen; dahin gehören Pauschsummen für Bureaubedürfnisse, Repräsen- 
tationsgelder, ferner Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten ®), endlich in 
gewissen Fällen Funktionszulagen und Ortszulagen. 
weise für die Marine, ein wirkliches Militärstrafgesetzbuch, das für die leichteren Fälle 
die Ergänzung des eigentlichen vom 20. Juni 1872 bildet. Hier schliesst auch die Be- 
strafung auf Grund des einen Gesetzes die Bestrafung auf Grund des anderen Gesetzes 
wegen desselben Tatbestandes aus. 
1) Die näheren Vorschriften im RBG. $ 80 fg. 
2) RBG. $ 84 ff. 
3) RBG. $ 118. 
4) RBG. $ 158 Abs. 1. 
5) Strafges.B. $ 113. 114. Vgl. auch $196.Binding, Lehrb.a. a. 0.8.7149 ff. 75V. 
Max Ernst Mayerin den „Vorarbeiten zur Strafrechtsreform‘‘ Bd. I S. 349 ff. 
6) Die Höhe der Beträge, welche zur Vergütung dieser Kosten zu entrichten sind, 
wird durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesrate zu erlassende Verordnung des 
Kaisers geregelt. RBG. $ 18. Vgl. V. v. 21. Juni 1875 (RGBl. S. 249) ergänzt u. ab- 
geändert durch die V. v. 19. Nov. 1879 (RGBil. S. 313) und v. 25. Juni 1910 (RGBi. 
S. 241) und zahlreiche Spezialbestimmungen für einzelne Beamtenkategorien. Die 
jetzt geltenden Vorschriften sind auf Grund der Verordn. v. 17. Juli 1910 (RGBl. S. 
947) in der Bekanntm. des Reichskanzlers v. 8. Sept. 1910 (RGBI. S. 993) zusammen- 
gefasst worden. Dazu Ausführungsbestimmungen v. 29. Sept. 1910 (RGBl. S. 1071). 
Vgl. ferner die Bekanntm. des Reichskanzlers v. 30. Nov. 1911 (RGBi. 8. 967).
	        
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