108 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Reiches. $ 14
3. Anspruch auf Gehalt. Derselbe besteht zwar nicht immer
und mit Notwendigkeit, aber regelmässig. Denn da die Beamten gewöhnlich
ihre ganze Lebenstätigkeit dem Staate widmen und neben dem Staatsdienst
keinen Erwerbsberuf haben können, so übernimmt der Staat regelmässig die
Verpflichtung, sie standesgemäss zu unterhalten, und dies geschieht in der
Art, dass mit dem Amte eine Rente verbunden ist. Die rechtliche Natur dieser
Rente als standesgemässer Alimentierung zeigt sich darin, dass ihre Aus-
z&hlung nicht bedingt ist durch wirkliche Leistung der Dienste, sondern auch
in Krankheitsfällen, bei kürzerem Urlaub usw. erfolgt, und dass sie, soweit
sie zu dem notdürftigen Unterhalt erforderlich, der Pfändung nicht unter-
worfen !) und unübertragbar ist 2). Das Recht auf den Bezug des Gehaltes
beginnt, wenn nicht in dem Anstellungsvertrag ein anderer Termin vereinbart
ist, mit dem Tage des Amtsantritts, und der Anspruch ist, wenn der Beamte
bei Beginn des Monats im Dienste war, für den ganzen Monat erworben
(Sterbemonat) ?). Das Diensteinkommen der Reichsbeamten setzt sich zu-
sammen aus einem festen Bestandteil, der eigentlichen Besoldung, und
einem nach dem dienstlichen Wohnsitz veränderlichen, dm Wohnungs-
geldzuschuss. Die Besoldung ist für die etatsmässigen Reichsbeam-
ten geregelt durch die dem Besoldungsgesetz beigegebene Besoldungsord-
nung 1); nur der Gehalt der etatsmässigen gesandtschaftlichen und Kon-
sularbeamten wird durch den Reichshaushaltsetat bestimmt. Bes.Ges. $ 1.
Die Höhe des Gehalts bestimmt sich in den einzelnen Beamtenklassen
nach dreijährigen Dienstaltersstufen, soweit das Gehalt nicht Einzelgehalt
ist. (Das. $ 4.) Die Bezüge der nichtetatsmässigen Beamten bestimmt der
Reichskanzler. ($ 13.) Den Wohnungsgeldzuschuss erhalten nur etatsmäs-
sige Reichsbeamte, sofern sie nicht den Anspruch auf freie Dienstwohnung
haben °). ($ 28.) Die Höhe berechnet sich teils nach den in den Besol-
dungsordnungen angegebenen (sechs) Tarifklassen, teils nach der Klasse
des Ortes, an welchem der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
($$ 28—35.) Die Pflicht des Staates zur Alimentierung des Beamten
hört dadurch nicht auf, dass die Regierung den Beamten nicht tatsächlich
im Staatsdienst verwendet, sondern einstweilig in den Ruhestand versetzt;
jedoch ermässigt sich in diesem Falle der Betrag des Diensteinkommens; der
fortgezahlte Betrag heisst das Wartegeld; dasselbe beträgt drei Vierteile
des Diensteinkommens, jedoch nicht mehr als 12 000 Mk. jährlich ®). Auch
1) Civilproz.Ordn. $ 850. Das Diensteinkonumen der Beamten bis zum jährlichen
Betrag von 1500 Mk. ist der Pfändung ganz entzogen; von dem Mehrbetrage ist nur
der dritte Teil der Pfändung unterworfen.
2) RBG. 8 6 Abs. 1. BGB. $ 400.
3) Daselbst $ 7 Abs. 1; $ 9.
4) Die Besoldungsordnung ist ergänzt, resp. abgeändert durch die Reichsgesetze
v. 21. März 1910 (RGBl. 8. 524) und vom 10. April 1911 (RGBl. S. 182).
5) Wenn der Beamte eine Dienstwohnung hat, so darf der Mietwert derselben
behufs Veranlagung einer Mietsteuer nicht höher als mit 15 Prozent des baren Ge-
halts, mit Ausschluss von Repräsentationsgeldern, bemessen werden. RG. v. 31. Mai
1881 (RGBl. S. 99). Vgl. den kaiserl. Erlass v. 16. Febr. 1903 (Zentralbl. S. 63 ff.) über
die Dienstwohnungen der Reichsbeamten; er findet auch auf die Reichsbankbeamten
Anwendung. Erlass v. 4. Januar 1904 (Zentralbl. S. 10).
6) RBG. $ 26 ff.