Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

108 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Reiches. $ 14 
  
  
3. Anspruch auf Gehalt. Derselbe besteht zwar nicht immer 
und mit Notwendigkeit, aber regelmässig. Denn da die Beamten gewöhnlich 
ihre ganze Lebenstätigkeit dem Staate widmen und neben dem Staatsdienst 
keinen Erwerbsberuf haben können, so übernimmt der Staat regelmässig die 
Verpflichtung, sie standesgemäss zu unterhalten, und dies geschieht in der 
Art, dass mit dem Amte eine Rente verbunden ist. Die rechtliche Natur dieser 
Rente als standesgemässer Alimentierung zeigt sich darin, dass ihre Aus- 
z&hlung nicht bedingt ist durch wirkliche Leistung der Dienste, sondern auch 
in Krankheitsfällen, bei kürzerem Urlaub usw. erfolgt, und dass sie, soweit 
sie zu dem notdürftigen Unterhalt erforderlich, der Pfändung nicht unter- 
worfen !) und unübertragbar ist 2). Das Recht auf den Bezug des Gehaltes 
beginnt, wenn nicht in dem Anstellungsvertrag ein anderer Termin vereinbart 
ist, mit dem Tage des Amtsantritts, und der Anspruch ist, wenn der Beamte 
bei Beginn des Monats im Dienste war, für den ganzen Monat erworben 
(Sterbemonat) ?). Das Diensteinkommen der Reichsbeamten setzt sich zu- 
sammen aus einem festen Bestandteil, der eigentlichen Besoldung, und 
einem nach dem dienstlichen Wohnsitz veränderlichen, dm Wohnungs- 
geldzuschuss. Die Besoldung ist für die etatsmässigen Reichsbeam- 
ten geregelt durch die dem Besoldungsgesetz beigegebene Besoldungsord- 
nung 1); nur der Gehalt der etatsmässigen gesandtschaftlichen und Kon- 
sularbeamten wird durch den Reichshaushaltsetat bestimmt. Bes.Ges. $ 1. 
Die Höhe des Gehalts bestimmt sich in den einzelnen Beamtenklassen 
nach dreijährigen Dienstaltersstufen, soweit das Gehalt nicht Einzelgehalt 
ist. (Das. $ 4.) Die Bezüge der nichtetatsmässigen Beamten bestimmt der 
Reichskanzler. ($ 13.) Den Wohnungsgeldzuschuss erhalten nur etatsmäs- 
sige Reichsbeamte, sofern sie nicht den Anspruch auf freie Dienstwohnung 
haben °). ($ 28.) Die Höhe berechnet sich teils nach den in den Besol- 
dungsordnungen angegebenen (sechs) Tarifklassen, teils nach der Klasse 
des Ortes, an welchem der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 
($$ 28—35.) Die Pflicht des Staates zur Alimentierung des Beamten 
hört dadurch nicht auf, dass die Regierung den Beamten nicht tatsächlich 
im Staatsdienst verwendet, sondern einstweilig in den Ruhestand versetzt; 
jedoch ermässigt sich in diesem Falle der Betrag des Diensteinkommens; der 
fortgezahlte Betrag heisst das Wartegeld; dasselbe beträgt drei Vierteile 
des Diensteinkommens, jedoch nicht mehr als 12 000 Mk. jährlich ®). Auch 
1) Civilproz.Ordn. $ 850. Das Diensteinkonumen der Beamten bis zum jährlichen 
Betrag von 1500 Mk. ist der Pfändung ganz entzogen; von dem Mehrbetrage ist nur 
der dritte Teil der Pfändung unterworfen. 
2) RBG. 8 6 Abs. 1. BGB. $ 400. 
3) Daselbst $ 7 Abs. 1; $ 9. 
4) Die Besoldungsordnung ist ergänzt, resp. abgeändert durch die Reichsgesetze 
v. 21. März 1910 (RGBl. 8. 524) und vom 10. April 1911 (RGBl. S. 182). 
5) Wenn der Beamte eine Dienstwohnung hat, so darf der Mietwert derselben 
behufs Veranlagung einer Mietsteuer nicht höher als mit 15 Prozent des baren Ge- 
halts, mit Ausschluss von Repräsentationsgeldern, bemessen werden. RG. v. 31. Mai 
1881 (RGBl. S. 99). Vgl. den kaiserl. Erlass v. 16. Febr. 1903 (Zentralbl. S. 63 ff.) über 
die Dienstwohnungen der Reichsbeamten; er findet auch auf die Reichsbankbeamten 
Anwendung. Erlass v. 4. Januar 1904 (Zentralbl. S. 10). 
6) RBG. $ 26 ff. 
 
	        
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