Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

g 14 Die Reichsbeamten. 109 
  
  
wenn der Beamte, nachdem er eine Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren zu- 
rückgelegt hat, dienstunfähig wird oder wenn er, auch ohne dass Dienst- 
unfähigkeit eingetreten ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat, dauert die 
Pflicht des Staates zur Gewährung des Lebensunterhaltes fort. Der Betrag 
ist auch hier vermindert und heisst: Pension; sie beträgt nach vollendeter 
zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit ?°/o und steigt nach vollendetem 10. 
Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum dreissigsten 
um ’/o und von da ab um '/ı2o des Diensteinkommens; der höchste Betrag 
aber ist °/ı dieses Einkommens !). Beamte, welche reichsgesetzlich der Un- 
fallversicherung unterliegen, erhalten, wenn sie infolge eines im Dienste er- 
littenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig oder vorübergehend 
erwerbsunfähig werden, eine Versorgung ?). Endlich erstreckt sich die Pflicht 
des Reiches zum Unterhalte seiner Beamten teilweise auch auf die Hinter- 
bliebenen, d. h. die Witwen und die ehelichen Nachkommen; dieselben er- 
halten für ein Vierteljahr (Gnadenquartal) noch die volle Besoldung, resp. 
das Wartegeld des Beamten °®), und falls er bei seinem Tode pensioniert war, 
die Pension noch für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr *). Ausser- 
dem werden den Witwen und ehelichen Nachkommen der Reichsbeamten 
aus der Reichskasse Witwen- und Waisengelder gezahlt 5). 
Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten und ihrer 
Hinterbliebenen aus ihrem Dienstverhältnis findet der Rechtsweg statt; die 
Beschreitung desselben ist erst zulässig, wenn die oberste Reichsbehörde die 
Anerkennung der Ansprüche versagt und die Klage muss binnen einer Präklu- 
sivfrist von 6 Monaten nach der Mitteilung dieser Entscheidung der obersten 
Reichsbehörde angestellt werden ®). Zuständig sind die Landgerichte ohne 
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ?); in letzter Instanz ent- 
scheidet das Reichsgericht ®). Nach dem Besoldungsgesetz $ 11, Abs. 2, 
haben aber nur die richterlichen Beamten einen „Rechtsanspruch“ auf 
die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung und die Gewährung der Dienst- 
alterszulagen. Gegen Versagung der gesetzlichen Dienstalterszulage ist nur 
die Beschwerde an die oberste Reichsbehörde gestattet. Die Entscheidung 
der Gerichte ist ausgeschlossen in allen Fällen, in denen es von der Entschlies- 
1) RBG. $$ 34 ff. $ 41 (RBGl. 1907 S. 252 ff... Für die Mitglieder des Reichs- 
gerichts bestehen spezielle Vorschriften. Gerichtsverf.Ges. $ 130. Ueber die Berechnung 
der Dienstzeit enthält das RBG. $$ 45—52 eine Reihe von Vorschriften. 
2) Reichsges. v. 18. Juni 1901 (RGBi. S. 211). 
3) RBG. 8$ 7. 8. 9. 31. 
4) RBG. $ 69. 
5) Die näheren Bestimmungen darüber enthält das Reichsges. v. 17. Mai 1907 
(RGBl. S. 208 ff... Durch dieses Gesetz wurden die früheren Vorschriften über die 
Fürsorge für die Hinterbliebenen der Reichsbeamten aufgehoben. Das Witwengeld be- 
trägt jährlich mindestens 300 Mk. und höchstens 5000 Mk., das Waisengeld für jedes Kind, 
dessen Mutter noch lebt, ein Fünftel und für sogen. Doppelwaisen ein Drittel des Wit- 
wengeldes. $$ 2—4. Wenn ein Beaniter, der in eineın der Unfallversicherung unter- 
liegenden Betriebe beschäftigt war, infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls 
gestorben ist, so erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld und eine Rente nach näherer 
Vorschrift des RG.s v. 18. Juni 1901. 
6) RBG. $ 149 fg. 
7) Gerichtsverf.Ges. $ 70 Ziff. 1. RG. v. 17. Mai 1907 $ 19. 
8) RB@G. $ 152. Civilproz.Ordn, $ 547 Ziff. 2.
	        
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