fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von 
den, aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der näm- 
lichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können dagegen 
die Abgabe von den, nach anderen Vereinsstaaten übergehenden 
Gegenständen unerhoben oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen. 
Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung 
oder Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, 
können den geseblichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Ge- 
genstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben, und bei der 
Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Be- 
trage zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den ge- 
dachten Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kom- 
men und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist beson- 
ders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderun- 
gen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuer- 
saben ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins- 
regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis 
verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetre- 
tenen oder beabsichtigten Veränderungen, von den vereinsländischen 
Erzeugnissen erhoben und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände 
vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend 
bemessen seyen. 
Soweit zwischen mehren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine 
Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese 
Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleich- 
mäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein 
Ganzes betrachtet. 
4) Die Erhebung der innern Steuern von den damit betroffenen vereins- 
ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestim- 
mungsortes Statt finden, insofern solche nicht, nach besonderen Verein- 
barungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnen- 
grenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des Abgabeberech- 
tigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuer- 
erhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung 
aus einem Vereinsstaate in den andern, einzuhaltenden Straßen und 
Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig beschrankende
	        
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