$ 18 Die Verwaltung. II. Der objektive Begriff. 149
barkeit durch die Unabhängigkeit der Gerichte, im Bereich der Verwaltung
ducch das Erfordernis der Mitwirkung eines der Volksvertretung verant-
wortlichen Ministers. Nur der militärische Oberbefehl ist unberührt geblieben.
IL. Der objektive Begriff. Die im Vorstehenden erörterte
Unterscheidung ist eine Einteilung der staatlichen Funktionen nach der poli-
tischen Machtverteilung, nicht nach der Natur der staatlichen Akte; dennoch
ist eine solche ein unabweisbares Bedürfnis der juristischen Wissenschaft, und
die Theorie von der Teilung der Gewalten selbst sucht den Anschein zu er-
wecken, nach sachlichen Gesichtspunkten zu unterscheiden.
Das Wesen der Gesetzgebung besteht nun in der verbindlichen Anord-
nung einer Rechtsregel, also in der Aufstellung eines abstrakten
Rechtssatzes; das Wesen der Rechtsprechung besteht in der verbind-
lichen Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses.
Gesetze und Entscheidungen haben ein gemeinsames Kriterium; sie enthalten
Urteile im Sinne der Logik. Dadurch aber werden die dem Staate ob-
liegenden Aufgaben nicht verwirklicht; der Staat kann vielmehr die durch
seinen Zweck ihm gestellten Aufgaben nurdurch Handlungen erfüllen,
ganz ebenso wie der einzelne Mensch seine individuellen Lebensaufgaben
nicht bloss durch sein Wollen und Denken, sondern auch durch sein Tun
verwirklicht. Hiernach ist Staatsverwaltung das staat liche Han-
deln, das ‚Tun und Lassen‘ des Staats als einer handlungsfähigen Person.
Das Walten (valere) des Staats ist die Betätigung seiner Kraft, seiner
physischen Leistungsfähigkeit; die Verwaltung umfasst alles, was der Staat
tut. Es gibt keine Gruppen von staatlichen Geschäften, welche nicht einen
Verwaltungszweig bildete; aber der Staat ‚verwaltet‘ immer nur, insofern
er handelnd auftritt; niemals, insofern er Recht setzend oder Recht sprechend
erscheint.
Was den Gegensatz zwischen Verwaltung und Rechtsprechung in dem
hier in Rede stehenden (materiellen) Sinne anlangt, so beruht er auf folgen-
dem: Die rechtliche Entscheidung besteht in der Subsumtion eines gegebenen
Tatbestandes unter das geltönde Recht; sie ist wie jeder logische Schluss vom
Willen unabhängig; es besteht keine Freiheit der Entschliessung, ob die Fol-
gerung eintreten soll oder nicht; der Richter kann sich hinsichtlich der Fest-
stellung des Tatbestandes, des Rechtssatzes, der Folgerungen irren, und es
können daher verschiedene Richter denselben Fell in verschiedener Weise
entscheiden; aber ein Richter kann nicht, wenn er pflichtgemäss
verfährt, denselben Fall nach seinem Belieben verschieden entscheiden, d. h.
an die Stelle einer logischen Operation seinen freien Willen setzen. Dies gilt
ganz gleichmässig, mag ein ‚Gericht‘ oder eine „Verwaltungsbehörde“ zur
Entscheidung berufen sein. Im Gegensatz hierzu ist der Verwaltungsakt die
Herbeiführung eines gewollten Erfolgs. Hierbei können Rechts-
sätze nicht bloss die Schranken der Handlungsfreiheit, sondern auch positiv
die Veranlassung des Handelns bilden; der Verwaltungsakt kann darauf ge-
richtet sein, eine gesetzliche Anordnung zu realisieren; aber er verhält sich
auch in diesem Falle nicht wie ein Schluss zu seinen Prämissen, sondern wie