Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 18 Die Verwaltung. II. Der objektive Begriff. 149 
  
barkeit durch die Unabhängigkeit der Gerichte, im Bereich der Verwaltung 
ducch das Erfordernis der Mitwirkung eines der Volksvertretung verant- 
wortlichen Ministers. Nur der militärische Oberbefehl ist unberührt geblieben. 
IL. Der objektive Begriff. Die im Vorstehenden erörterte 
Unterscheidung ist eine Einteilung der staatlichen Funktionen nach der poli- 
tischen Machtverteilung, nicht nach der Natur der staatlichen Akte; dennoch 
ist eine solche ein unabweisbares Bedürfnis der juristischen Wissenschaft, und 
die Theorie von der Teilung der Gewalten selbst sucht den Anschein zu er- 
wecken, nach sachlichen Gesichtspunkten zu unterscheiden. 
Das Wesen der Gesetzgebung besteht nun in der verbindlichen Anord- 
nung einer Rechtsregel, also in der Aufstellung eines abstrakten 
Rechtssatzes; das Wesen der Rechtsprechung besteht in der verbind- 
lichen Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses. 
Gesetze und Entscheidungen haben ein gemeinsames Kriterium; sie enthalten 
Urteile im Sinne der Logik. Dadurch aber werden die dem Staate ob- 
liegenden Aufgaben nicht verwirklicht; der Staat kann vielmehr die durch 
seinen Zweck ihm gestellten Aufgaben nurdurch Handlungen erfüllen, 
ganz ebenso wie der einzelne Mensch seine individuellen Lebensaufgaben 
nicht bloss durch sein Wollen und Denken, sondern auch durch sein Tun 
verwirklicht. Hiernach ist Staatsverwaltung das staat liche Han- 
deln, das ‚Tun und Lassen‘ des Staats als einer handlungsfähigen Person. 
Das Walten (valere) des Staats ist die Betätigung seiner Kraft, seiner 
physischen Leistungsfähigkeit; die Verwaltung umfasst alles, was der Staat 
tut. Es gibt keine Gruppen von staatlichen Geschäften, welche nicht einen 
Verwaltungszweig bildete; aber der Staat ‚verwaltet‘ immer nur, insofern 
er handelnd auftritt; niemals, insofern er Recht setzend oder Recht sprechend 
erscheint. 
Was den Gegensatz zwischen Verwaltung und Rechtsprechung in dem 
hier in Rede stehenden (materiellen) Sinne anlangt, so beruht er auf folgen- 
dem: Die rechtliche Entscheidung besteht in der Subsumtion eines gegebenen 
Tatbestandes unter das geltönde Recht; sie ist wie jeder logische Schluss vom 
Willen unabhängig; es besteht keine Freiheit der Entschliessung, ob die Fol- 
gerung eintreten soll oder nicht; der Richter kann sich hinsichtlich der Fest- 
stellung des Tatbestandes, des Rechtssatzes, der Folgerungen irren, und es 
können daher verschiedene Richter denselben Fell in verschiedener Weise 
entscheiden; aber ein Richter kann nicht, wenn er pflichtgemäss 
verfährt, denselben Fall nach seinem Belieben verschieden entscheiden, d. h. 
an die Stelle einer logischen Operation seinen freien Willen setzen. Dies gilt 
ganz gleichmässig, mag ein ‚Gericht‘ oder eine „Verwaltungsbehörde“ zur 
Entscheidung berufen sein. Im Gegensatz hierzu ist der Verwaltungsakt die 
Herbeiführung eines gewollten Erfolgs. Hierbei können Rechts- 
sätze nicht bloss die Schranken der Handlungsfreiheit, sondern auch positiv 
die Veranlassung des Handelns bilden; der Verwaltungsakt kann darauf ge- 
richtet sein, eine gesetzliche Anordnung zu realisieren; aber er verhält sich 
auch in diesem Falle nicht wie ein Schluss zu seinen Prämissen, sondern wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.