Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

12 Erster Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches. $1ı 
  
1. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, BadenundHessen 
geschlossen zu Versailles, den 15. Nov. 18701), welchem eine ‚Verfassung 
des Deutschen Bundes‘ beigegeben ist ?), die nach der Bestimmung des Ver- 
trages am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten sollte. 
2. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen 
einerseitsund Württem ber gandererseits de dato Berlin 25. Nov, 18703). 
Er stipuliert den Beitritt Württembergs zu dem Vertrage von Versailles vom 
15. November unter Festsetzung einiger auf Württemberg bezüglicher Sonder- 
bestimmungen. Hierzu gehören ferner das Schlussprotokoll von 
Berlin vom 25. Nov. 1870*) und die Militär-Konvention von 
Versailles den 21. 
Berlin den 25. 
3. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern von 
Versailles den 23. Nov. 1870 °). Er enthält eine ‚Verfassung des Deutschen 
Bundes“, die im Vergleich zur Verfassung des Norddeutschen Bundes eine 
erhebliche Anzahl von Abweichungen aufweist, eine Reihe von Sonder- 
bestimmungen rücksichtlich Bayerns und die Festsetzung, dass der Vertrag 
am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten soll. Hierzu gehört noch’ das 
Schlussprotokoll von Versailles vom 23. Nov. 1870 ‘). 
4. Durch einen am 8. Dezember 1870 in 'Berlin unterzeichneten Vertrag 
traten Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Bayern geschlossenen Vertrage und Bayern, soweit dies noch er- 
forderlich war, den zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baden, Hessen 
und Württemberg geschlossenen Verträgen bei °). 
5. Endlich wurde auf Anregung des Königs von Bayern, zu welcher er 
durch Bismarck veranlasst wurde, von den Regierungen der Deutschen 
Staaten einstimmig vereinbart, dass der Deutsche Bund den Namen ‚Deutsches 
Reich“ erhalte, und daß die Ausübung der T'räsidialrechte des Bundes mit 
Führung des Titels eines Deutschen Kaisers verbunden werde ?”). 
Die Versailler November-Verträge finden ihre Analogie in dem Berliner 
Augustbündnis von 1866; sie sind völkerrechtlicher Natur und begründen 
vertragsmässige Rechte und Pflichten. Gegenstand der letzteren ist die 
Gründung des Reiches, eine einmalige Handlung, durch deren 
Vornahme seitens der Kontrahenten die Verträge erfüllt wurden und das 
vertragsmässige Verhältnis unter ihnen erlosch. Während aber die August- 
bündnisse nicht eine bestimmte Verfassung, sondern zunächst einen Modus 
-Nov. 1870 °). 
1) Bundesgesetzbl. 1870. S. 650. — 2) Ebendas. S. 627. 
3) Bundesgesetzbl. 1870. S. 654. — 4) Ehbendas. S. 657. 
5) Ebendas. S. 658. 
6) Reichsgesetzbl. 1871. S. ©. Ueber die Verhandlungen wegen der militärischen 
Sonderrechte vgl. Grassmann in Hirths Annalen 1898 S. 723 ff. 
7) Reichsgesetzbl. 1871. S. 23. 
S) Oesterreich stimmie durch eine Note vom 26. Dezeniber 1870 der Er- 
richtung des Deutschen Reiches ausdrücklich zu. Siehe 8. 13 Note +. 
9) Verl. die Stenogr. Ber. des Nordd. Reichstazes vom Dezember 1870. 8. 76. 150. 
167. v. Bismarck, Gedanken und Erinnerungen 1 8. 359. Ueber die Vorgeschichte 
des Kaisertitels vgl. die interessanten Mitteilungen von Busch a. a. O. 8. 115 ff., 
155 ig.
	        
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