$ 23 Die Verfassung des Reichslandes. 193
Reichsangehörige, die in Elsass-Lothringen ihren Wohnsitz haben und min-
destens 30 Jahre alt sind.
Endlich werden in Elsass-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige vom
Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernannt, deren Zahl die der übrigen
Mitglieder nicht übersteigen darf. Die Mitgliedschaft der gewählten und er-
nannten Mitglieder dauert fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen
die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist, falls sie nicht früher
mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung sowie
durch die Auflösung der ersten Kammer erlischt.
Die Zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge-
heimer Abstimmung hervor, die Wahlperiode beträgt fünf Jahre vom Tage
der allgemeinen Wahlen an. Die näheren Vorschriften über die Wahl sind
in einem besonderen Wahlgesetz enthalten, welchem der Charakter eines
Landesgesetzes beigelegt worden ist, das also im Wege der Landesgesetzgebung
abgeändert werden kann. Nach dem Wahlgesetz besteht die Zweite Kammer
aus 60 Abgeordneten, welche in ebenso vielen Wahlkreisen, die auf die 23 Ver-
waltungskreise verteilt sind, gewählt werden. Voraussetzungen der Wahl-
berechtigung sind männliches Geschlecht, Reichsangehörigkeit, Zurück-
legung des 25. Lebensjahres und ein mindestens dreijähriger Wohnsitz in
Elsass-Lothringen. Jedoch genügt der Wohnsitz von einjähriger Dauer für
diejenigen Einwohner, die in Elsass-Lothringen ein öffentliches Amt ausüben,
Religionsdiener oder Lehrer an öffentlichen Schulen sind. Jeder Wahlberech-
tigte hat eine Stimme; der Vorschlag Pluralitätsstimmen zu schaffen, wurde
abgelehnt. Wählbar sind die männlichen Einwohner Elsass-Lothringens,
welche seit mindestens drei Jahren die Reichsangehörigkeit besitzen; oben-
solange in Elsass-Lothringen ihren Wohnsitz haben, eine direkte Staats-
steuer entrichten und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Im Anschluss an
das bestehende Gemeindewahlrecht sind von der Wahlberechtigung und der
Wählbarkeit ausgeschlossen Personen, welche bei Abschluss der Wählerliste
mit den für die letzten beiden Rechnungsjahre fälligen direkten Staats-
steuern oder Gemeindeabgaben trotz rechtzeitiger Mahnung und ohne Stun-
dung erhalten zu haben, ganz oder zum Teil im Rückstand sind. Wahlge-
setz $ 2 Abs. 3 Ziff. 3 und $ 4 Abs. 2.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Landtages, seiner Rechte und der Rechte
seiner Mitglieder gelten diejenigen Regeln, welche auch sonst von den Land-
tagen und ihren Mitgliedern in Geltung stehen. Die Vorschriften, welche
das Verfassungsgesetz darüber enthält, entsprechen teils den Artikeln der
Reichsverfassung und der preussischen Vertassung, teils den bereits im Ge-
setz vom 4. Juli 1879 enthaltenen Vorschriften. Hervorzuheben sind nur
folgende Besonderheiten: Ueber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen
der Landtagsmitglieder entscheidet nicht die betreffende Kammer, sondern
der oberste Verwaltungsgerichtshof und bis zu seiner Errichtung ein Senat
des Oberlandesgerichts.
Es gibt keine Stichwahlen. Soweit sich bei der Hauptwahl keine abso-
lute Mehrheit ergibt, findet am 7. Tage nach der Hauptwahl eine Nachwalıl
Laband, Reichsstaatsrecht. 6. Auf. 13