196 Sechster Abschnitt: Das Reichsland und die Schutzgebiete. $ 25
Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert und wenn
der Landtag nicht versammelt ist (Ges. $ 23). Diese Verordnungen dero-
gieren den Landesgesetzen; dagegen können sie Reichsgesetze nicht abändern
oder ausser Kraft setzen gemäss dem im Art. 2 der RV. ausgesprochenen
Grundsatz. Die Notverordnungen haben nur provisorisch Gesetzeskraft;
sie sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentreten zur Genehmigung
vorzulegen und treten ausser Kraft, sobald der Landtag die Genehmigung
versagt ($ 23 Abs. 2).
Abgesehen von den Notverordnungen besteht eine allgemeine verfassungs-
mässige Befugnis des Kaisers oder des Statthalters zum Erlass von Rechts-
verordnungen zur Ausführung von Reichs- und Landesgesetzen nicht; sie
erfordert eine besondere gesetzliche Ermächtigung; dagegen können Ver-
wäaltungs verordnungen nicht nur vom Kaiser, sondern auch vom Statt-
halter und innerhalb ihrer Zuständigkeit vom Ministerium und anderen
Behörden erlassen werden.
Das RG. v. 30. Mai 1892 (RGBl. 8. 667) über die Vorbereitung des
Kriegszustandes in Elsass-Lothringen ist in Geltung geblieben.
$ 25. Die deutschen Schutzgebiete !). I. Die Schutzgebiete des Deut-
schen Reiches bestehen aus folgenden Ländern oder Ländergruppen:
—
1) Das grundlegende Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Schutz-
gebiete ist das Reichsgesetz vom 17. April 1886 (Reichsgesetzbl. 8. 75 ff... Nachdem
es durch die Reichsgesetze vom 7. Juli 1887 und vom 15. März 1888 ergänzt und abge-
ändert worden war, wurde es in neuer Redaktion vom 19. März 1888 im Reichsgesetzbl.
S. 75 bekannt gemacht. Das Reichsges. v. 25. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 809) än-
derte es von Neuem ab und auf Grund der im Art. 2 dieses Gesetzes enthaltenen Er-
mächtigung wurde voın Reichskanzler eine neue Redaktion veranstaltet und am 10.
Septbr. 1900 im Reichsgesetzbl. S. 813 ff. verkündet. Die in dem Gesetz vor-
behaltene Kaiserl. Verordnung über die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutz-
gebieten erging am 9. November 1900 (RGBi. S. 1005 fg). Das Gesetz hat eine wichtige
Ergänzung erhalten durch dass Kolonialbeamtengesetz v. 8. Juni 1910
(RGBi. S. 881) Kaiserl. Ausführungsverordn. v. 3. Okt. 1910 (RGBi. S. 1091). Die
Verwaltungsverordnungen werden bekannt gemacht im Deutschen
Kolonialblatt, herausgegeben im Kolonialamt,undim Verordnungsblatt
für das Kiautschougebiet, herausgegeben im Marineamt. Dem Reichstage
werdenDenkschriften der Regierung über die Entwicklung der einzelnen Schutz-
gebiete vorgelegt. Zahlreiche besondere Verordnungen werden bei den betreffenden Ma-
terien angeführt werden. Literatur: Die deutsche Kolonialpolitik. Aktenstücke
5 Hefte 1885. — Die Deutsche Kolonialgesetzgebung Berlin seit
1893 (herausgeg. von Riebow, Zimmermann u. anderen), v. Stengel, Deutsches
Kolonialstaatsr. in Hirths Annalen 1889 S. 1 ff. und 1895 S. 493 ff. Derselbe, Die
Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete, Tübingen 1901. Bornhak,
Arch. £. öff. R. Bd. II S.1ff. v. König, Handb. des deutschen Konsularwesens,
4. Ausg. Berl. 1888 8.133 ff. Geffckenin Schönbergs Handbuch der polit. Oekonomie
2. Aufl. Bd. II S. 977 ff. G. Meyer, Die staatsrechtl. Stellung der d. Schutzgebiete.
Leipz. 1883. Salomon, L’occupation des 1erritoires sans maitre. Paris 1889.
Heilborn, Das völkerrechtl. Protektorat. Berlin 1891. Adam, Arch. f. öff. R.
Bd. VIS.193 ff. Reh m, Allgem. Staatslehre 1399 8.77 ff. Gareis, Deutsches Kolo-
nialrecht, 2. Aufl., 1902. Köbner, Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungs-
gesetzen. Zum Handgebrauch zusanımengestellt im Reichs-Marineamt 1901. Vor-
trefflich istdesselben Darstellung des deutschen Kolonialrechts in der Kohlerschen
Enzyklopädie Bd. II 1077 fg. sowie seine Schrift: Einführung in die Kolonialpolitik.
Jena 1908. Hänel, Staatsr. I 8. 836 ff. Zorn, Staatsr. $22. Heimburger,
Der Erwerb der Gebietshoheit. Karlsr. 1888. v. Poser und Gross-Nädlitz,
Die rechtl. Stellung der deutschen Schutzgebiete 1903 (Abhandl. herausgeg. v. Brie
Heft 8, Rosenberg in Hirths Annalen 1903 S. 657 ff. Florack, Die Schutz-
gebietfe. Tüb. 1905. Schwörbel,Diestaats- und völkerrechtl. Stellung der d. Schutz-
gebiete. (Erlanger Dissert.) Berlin 1906. Edler von Hoffmann, Verwaltungs- und