198 Sechster Abschnitt: Das Reichsland und die Schutzgebiete. s 25
Verträgen fliessenden Rechte einschliessl. der Gerichtsbarkeit gegenüber
den Eingeborenen und den in diesen Gebieten sich niederlassenden oder sich
aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen unter der
Aufsicht der Kaiserl. Regierung und vorbehaltlich weiterer kaiser-
licher Anordnungen und Ergänzungen des Schutzbriefes.
Der unter der Souveränetät des Sultans von Zanzibar stehende Küsten-
strich zwischen den Flüssen Umba und Rovuma nebst der Insel Mafia
gehörte nicht zu dem Gebiete der Gesellschaft, wurde ihr aber vom Sultan
durch Verträge vom 28. April 1888 und 13. Januar 1890 zur Ausübung aller
Hoheitsrechte verpachtet.
Durch Vertrag vom 20. Nov. 1890 $ 4 hat die Gesellschaft gegen Ge-
währung bestimmter vermögensrechtl. Vorteile alle ihre Rechte an diesem
Küstenstrich, der Insel Mafia und den im Schutzbrief von 1885 bezeichneten
Ländern an das Deutsche Reich abgetreten !). Der Sultan von Zanzibar
hat seine Souveränetätsrechte über das Küstengebiet und die Insel Mafia
durch ein von England vermitteltes Abkommen vom 27./28. Okt. 1890
gegen Zahlung von 4 Millionen Mark vom 1. Januar 1891 an dem Deutschen
Reich abgetreten ?).
Dagegen verzichtete das Deutsche Reich zugunsten Englands auf das
Protektorat über Witu.
4. Kaiser Wilhelmsland d. i. der nicht unter englischer
oder niederländischer Oberhoheit stehende Teil des Festlandes von Neu-
guinea nebst den dazu gehörenden Inseln; ferner die Inseln des Bismarck-
Archipels (früher Neu-Britannis-Archipel). In diesen Gebieten wurde
die Schutzherrschaft 1884 durch Okkupation begründet, ohne dass Verträge
mit einheimischen Häuptlingen abgeschlossen werden konnten, da es solche,
die dazu befähigt gewesen wären, nicht gab. Zur Ausübung der dem Deut-
schen Reiche zustehenden Rechte hat sich die ‚„Neuguines-Kompagnie“
in Berlin gebildet und unterm 17. Mai 1885 den kaiserl. Schutzbrief erhalten.
Zu diesem Gebiet sind de Salomonsinseln hinzugekommen, welche
im Jahre 1886 unter den Schutz des Reiches genommen worden und der
Neuguines-Kompagnie durch den kaiserl. Schutzbrief vom 13. Dezember
1886 überwiesen worden sind. Durch den Vertrag vom 7. Oktober 1898,
welcher die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags erhalten hat,
verzichtete die Gesellschaft gegen oine Entschädigung von 4 Millionen Mark
und einem Landbesitz von 50,000 ha auf alle in dem Schutzbriefe ihr ver-
liehenen Hoheits- und Verwaltungsrechte und auf das ihr eingeräumte Boden-
regal. Infolge dessen wurde durch kaiserl. Verordn. v. 27. März 1899 die
Landeshoheit über das Schutzgebiet vom Kaiser übernommen.
5. Die Marschall-, Brown- und Providence-Inseln
sind im Oktober 1885 durch Okkupation dem deutschen Protektorat unter-
1) Die Gesellschaft hat ausserdem noch Gebiete innerhalb der deutschen In-
teressensphäre erworben, für welche sie keinen Schutzbrief bisher erhalten hat und auf
welche sich der Vertrag vom 20. Nov. 1890 nicht bezieht; sie bilden zurzeit noch kein
Schutzgebiet des Reichs.
2) Drucksachen des Reichstages 1390 Bd. III Nr. 166.