Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

  
8 25 Die deutschen Schutzgebiete. 213 
ausgesprochen worden, dass für die aus der Verwaltung eines Schutzgebietes 
entstehenden Verbindlichkeiten nur das Vermögen dieses Gebiets, also nicht 
das Reich, haftet. Hierdurch ist die vermögensrechtliche Persönlichkeit 
der einzelnen Schutzgebiete wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten, 
so doch der Sache und den praktischen Konsequenzen nach anerkannt. 
Eine wichtige Ergänzung hat das Ges. v. 30. Mai 1892 erhalten durch das 
RG. vom 18. Mai 1908 (GRBI. S. 207). Durch dasselbe werden zwei For- 
men geregelt, in welchen ein Kreditbedürfnis der Schutzgebiete befriedigt 
werden kann, nämlich die Gewährung eines Reichsdarlehens an das Schutz- 
gebiet und die Aufnahme einer Schutzgebietsanleihe, für welche das Schutz- 
gebiet in erster Reihe, das Reich subsidiär haftet }). 
3. Hinsichtlich der Steuern und Abgaben besteht unter den einzelnen 
Schutzgebieten eine grosse Verschiedenheit. Abgesehen von den Grund- 
steuern und Bergwerksabgaben und den für jedes Schutzgebiet durch zahl- 
reiche Verordnungen geregelten Zöllen und den Gebühren für die Erlaubnis 
zur Einfuhr oder zum Verkauf von Spirituosen sind in jedem Schutzge- 
biete besondere Abgaben eingeführt worden ?). 
XI. Die Kolonialbeamten. 1. Die Beamten, welche zur Ver- 
waltung, Rechtsprechung usw. in den Schutzgebieten bestimmt sind, fallen 
unter den Begriff der Reichsbeamten; die Verwaltung der Schutzgebiete ist 
ein Zweig der Reichsverwaltung; der Dienst in den Schutzgebieten ist Reichs- 
dienst; der Kaiser als Reichsorgan ist der Dienstherr der Schutzgebiets- 
beamten. Auf die letzteren war daher von Anfang an das Reichsbeamten- 
gesetz anwendbar; denn seine Geltung ist nicht territorial begrenzt, sondern 
regelt das Dienstverhältnis der Reichsbeamten, auch wenn sie ihren dienst- 
lichen Wohnsitz im Ausland haben; es bedurfte daher keiner gesetzlichen 
Einführung desselben in den Schutzgebieten. Wegen der Entfernung der 
Schutzgebiete vom Reichsgebiet, der mit dem Klima verbundenen Gefahren, 
der besonderen Anforderungen an den Dienst bedurfte das Gesetz aber einiger 
Ergänzungen und Abänderungen ?). Für diejenigen Beamten, welche ihr 
Diensteinkommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, ist jetzt die 
Bezeichnung Kolonialbeamte gesetzlich festgestellt; sie werden von 
den Reichsbeamten unterschieden, sind aber nur eine besondere Kategorie 
derselben. Mit der Entwicklung der Schutzgebiete wuchs nicht nur die Zahl 
und Bedeutung dieser Beamten, sondern auch das Bedürfnis besonderer 
Vorschriften über ihr Dienstverhältnis. Nachdem das Reichsbeamtengesetz 
1907 neu gefasst und durch das Besoldungsgesetz 1908 ergänzt worden war, 
und nachdem die besonderen Verhältnisse der Schutztruppen in den Militär- 
pensionsgesetzen bereits berücksichtigt worden waren, wurden auch die 
— 
"1) Siehe meine Ausführung im Jahrb. des öffentl. Rechts 1909 8.418 fg. und im 
Staatsr. d. D. R.:(5. Aufl.) II S. 308 fg. 
2) Eine Uebersicht derselben siehe in meinem Staatsr. d. D. R. II 8. 300 fg. Es 
treten häufig Veränderungen ein. 
3) Die zuerst für einzelne Schutzgebiete erlassenen kaiserl. Verordnungen sind in 
der V v. 9. Aug. 1896 (RGBl. S. 691) zusammengefasst und auf alle Schutzgebiete 
ausgedehnt worden. Die V. ist durch V. v. 23. Mai 1901 (RGBl. S. 189) in einigen Punk- 
ten abgeändert worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.