8 25 Die deutschen Schutzgebiete. 213
ausgesprochen worden, dass für die aus der Verwaltung eines Schutzgebietes
entstehenden Verbindlichkeiten nur das Vermögen dieses Gebiets, also nicht
das Reich, haftet. Hierdurch ist die vermögensrechtliche Persönlichkeit
der einzelnen Schutzgebiete wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten,
so doch der Sache und den praktischen Konsequenzen nach anerkannt.
Eine wichtige Ergänzung hat das Ges. v. 30. Mai 1892 erhalten durch das
RG. vom 18. Mai 1908 (GRBI. S. 207). Durch dasselbe werden zwei For-
men geregelt, in welchen ein Kreditbedürfnis der Schutzgebiete befriedigt
werden kann, nämlich die Gewährung eines Reichsdarlehens an das Schutz-
gebiet und die Aufnahme einer Schutzgebietsanleihe, für welche das Schutz-
gebiet in erster Reihe, das Reich subsidiär haftet }).
3. Hinsichtlich der Steuern und Abgaben besteht unter den einzelnen
Schutzgebieten eine grosse Verschiedenheit. Abgesehen von den Grund-
steuern und Bergwerksabgaben und den für jedes Schutzgebiet durch zahl-
reiche Verordnungen geregelten Zöllen und den Gebühren für die Erlaubnis
zur Einfuhr oder zum Verkauf von Spirituosen sind in jedem Schutzge-
biete besondere Abgaben eingeführt worden ?).
XI. Die Kolonialbeamten. 1. Die Beamten, welche zur Ver-
waltung, Rechtsprechung usw. in den Schutzgebieten bestimmt sind, fallen
unter den Begriff der Reichsbeamten; die Verwaltung der Schutzgebiete ist
ein Zweig der Reichsverwaltung; der Dienst in den Schutzgebieten ist Reichs-
dienst; der Kaiser als Reichsorgan ist der Dienstherr der Schutzgebiets-
beamten. Auf die letzteren war daher von Anfang an das Reichsbeamten-
gesetz anwendbar; denn seine Geltung ist nicht territorial begrenzt, sondern
regelt das Dienstverhältnis der Reichsbeamten, auch wenn sie ihren dienst-
lichen Wohnsitz im Ausland haben; es bedurfte daher keiner gesetzlichen
Einführung desselben in den Schutzgebieten. Wegen der Entfernung der
Schutzgebiete vom Reichsgebiet, der mit dem Klima verbundenen Gefahren,
der besonderen Anforderungen an den Dienst bedurfte das Gesetz aber einiger
Ergänzungen und Abänderungen ?). Für diejenigen Beamten, welche ihr
Diensteinkommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, ist jetzt die
Bezeichnung Kolonialbeamte gesetzlich festgestellt; sie werden von
den Reichsbeamten unterschieden, sind aber nur eine besondere Kategorie
derselben. Mit der Entwicklung der Schutzgebiete wuchs nicht nur die Zahl
und Bedeutung dieser Beamten, sondern auch das Bedürfnis besonderer
Vorschriften über ihr Dienstverhältnis. Nachdem das Reichsbeamtengesetz
1907 neu gefasst und durch das Besoldungsgesetz 1908 ergänzt worden war,
und nachdem die besonderen Verhältnisse der Schutztruppen in den Militär-
pensionsgesetzen bereits berücksichtigt worden waren, wurden auch die
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"1) Siehe meine Ausführung im Jahrb. des öffentl. Rechts 1909 8.418 fg. und im
Staatsr. d. D. R.:(5. Aufl.) II S. 308 fg.
2) Eine Uebersicht derselben siehe in meinem Staatsr. d. D. R. II 8. 300 fg. Es
treten häufig Veränderungen ein.
3) Die zuerst für einzelne Schutzgebiete erlassenen kaiserl. Verordnungen sind in
der V v. 9. Aug. 1896 (RGBl. S. 691) zusammengefasst und auf alle Schutzgebiete
ausgedehnt worden. Die V. ist durch V. v. 23. Mai 1901 (RGBl. S. 189) in einigen Punk-
ten abgeändert worden.