g 26 Die auswärtigen Angelegenheiten. II. Konsulate. >21
wie Gesandte obrigkeitliche Befugnisse ausüben, da auch ihre Wirk-
samkeit ausserhalb des Herrschaftsgebietes des Reiches sich vollzieht. Sie
sind vielmehr im wesentlichen darauf angewiesen, als Ratgeber und Vertreter
der Reichsangehörigen die Interessen derselben wahrzunehmen und mit ihrer
Kenntnis des am Ort ihrer Tätigkeit geltenden Rechts, der Behörden-Ver-
fassung, der Sprache, Sitten und Lebensverhältnisse den Reichsangehörigen,
welche als Fremde mit diesen Dingen nicht vertraut zu sein pflegen, behilflich
zu sein; ferner die Beobachtung völkerrechtlicher Verträge, welche das
Reich oder die Gliedstasten desselben abgeschlossen haben, zu überwachen,
Hilfsbedürftige im Notfalle zu unterstützen und die Reichsregierung durch
Berichte von allem in Kenntnis zu erhalten, was die Interessen des Reiches,
nsmentlich in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt betrifft !). Diese
Tätigkeit ist ihrer Natur nach durch Rechtssätze nicht geregelt, da sie
eine Ausübung von Rechten gar nicht in sich schliesst, sondern nur durch
Verwaltungs vorschriften, die aber in der Form des Gesetzes erteilt
werden können; ihre Schranken findet sie in den Gesetzen und Gewohn-
heiten desjenigen Landes, in welchem die Konsuln fungieren und unter deren
Herrschaft sie ihre Tätigkeit entfalten. Indes wird den amtlichen Handlungen
der Reichskonsuln teils eine rechtliche Wirksamkeit im Inlande beigelegt,
teils sind sein einigen Beziehungen gegen die Reichsangehörigen,
welche sich innerhalb ihres Amtsbezirkes aufhalten, mit obrigkeitlichen Rech-
ten ausgestattet, deren Schutz allerdings in der Regel nur verwirklicht wer-
den kann, wenn der Reichsangehörige, der sie verletzt hat, in das Reichsgebiet
zurückkehrt.
Die Ausübung von Herrschaftsbefugnissen der Konsuln gegen Reichs-
angehörige ist in allen Fällen an eine zwiefache Voraussetzung geknüpft.
Zunächst ist einereichsgesetzliche Bestimmung erforderlich, welche
die Konsuln mit ihrer Amtsgewalt ausstattet; sodann -ist erforderlich,
dass der Staat, in dessen Gebiet der Konsul tätig sein soll, dies duldet und den
Konsul als solchen anerkennt ?2). Es geschieht dies durch die Erteilung des
sogenannten Plazet oder Exequatur; bevor dieselbe erfolgt ist, darf
der ernannte Konsul seine amtliche Wirksamkeit nicht beginnen. Dies gilt
auch in solchen Fällen, in welchen dem Deutschen Reich vertragsmässig
die Befugnis zur Errichtung von Konsulaten zugesichert ist. Durch die Er-
teilung des Exequatur wird der Konsul aber nicht ermächtigt, alle diejenigen
Rechte auszuüben, welche das deutsche Konsulatsgesetz den Konsuln
beilegt, sondernnur diejenigen, welche der Staat, der das Exequatur
erteilt, den Konsuln fremder Staaten einräumt. In vielen Fällen besteht
eine völkerrechtliche Uebung, durch die der Kreis der obrigkeitlichen Rechte,
1) Konsulatsges. $ 1. Es versteht sich von selbst, dass auch da, wo sie als Rat-
geber und Helfer von Reichsangehörigen wirken, ihre Tätigkeit eine amtliche ist,
die durch ihre Dienstpflicht und ihr Beamtenverhältnis getragen wird, durch Gesetze
und Instruktionen normiert ist, und für welche sie nach Beamtenrecht verantwortlich
sind. Die „prinzipielle Erörterung‘ von Zorn, in der Krit. Vierteljahrsschr. N. F. II
S. 534 und Hirths Annalen S. 411, welche darauf hinaus kommt, dass die Konsuln im
wesentlichen nicht Ratgeber, sondern Beamte sind, beruht daher auf einem
Gegensatz, der in Wirklichkeit nicht existiert. — 2) Vgl. König. 8. 81ft.