$ 26 Die auswärtigen Angelegenheiten. II. Konsulate. 3237
3. Die Leitung der Konsulatsverwaltung und die Aufsicht über
das gesamte Konsulatswesen des Reiches steht dem Kaiser zu (RV. Art.
56). DerReichskanzler übt diese Befugnisse aus; er erteilt den Konsuln
die erforderlichen Anweisungen und an ihn haben die Konsuln ihre Berichte
zu senden !). Diese Geschäftstätigkeit des Kanzlers gehört zum Ressort des
Auswärtigen Amtes und zwar zur zweiten Abteilung desselben,
mit welchem die Konsulate in direktem Schriftenwechsel stehen und dem
sie dienstlich unmittelbar untergeordnet sind. Indessen stehen die Konsu-
late in allen Angelegenheiten, denen ein politisches Interesse zukommt,
auch in einem gewissen Unterordnungsverhältnis zu den Kaiserlichen
Gesandtschaften, welche in dem Staate ihres Amtsbezirks errichtet
sind. Berichte allgemeinen Inhaltes sind durch die Hand des Gesandten
dem auswärtigen Amte einzureichen oder dem Gesandten abschriftlich
oder auszugsweise mitzuteilen.
Da zahlreiche von den Konsuln zu bearbeitende Angelegenheiten ohne
alles politische Interesse sind, lediglich die Privatverhältnisse einzelner
Reichsangehörigen betreffen, oder auf die Erledigung von Reguisitionen,
welche Landesbehörden an das Konsulat gerichtet haben, sich beziehen,
so besteht hinsichtlich der Geschäftsleitung keine so streng durchgeführte
Zentralisation wie hinsichtlich der Gesandtschaften. Es ist vielmehr bei
Angelegenheiten ohne allgemeines Interesse den Reichskonsulaten eine direkte
Korrespondenz gestattet mit den Privatpersonen, deren Angelegenheiten
die Konsuln zu fördern haben, ferner mit den Behörden des Reiches und
der Einzelstaaten, welche eine amtliche Tätigkeit oder Auskunft von dem
Konsul erfordern, endlich mit den Regierungen der deutschen Bundesstaaten.
In Beziehung auf die letzteren ist den Konsuln im Konsulatsgesetz $ 3 in
gewissen Fällen die direkte Berichterstattung zur Pflicht gemacht und den
Regierungen der einzelnen Bundesstaaten gestattet, in Angelegenheiten,
welche ihr Sonderinteresse oder das ihrer Angehörigen betreffen, den Reichs-
konsulaten Aufträge zu erteilen.
Die Reichskonsulate sind entweder Generalkonsulate oder
Konsulate oder Vizekonsulate. In einer Anzahl von Bezirken
sind einem Generalkonsulate mehrere Konsulate und Vizekonsulate unter-
geordnet, so dass die Oberleitung und Ueberwachung der zu ihrem Sprengel
gehörigen Konsulate dem Generalkonsul resp. dem Konsul zusteht. Den
Konsuln ist es gestattet, nach zuvor eingeholter Genehmigung des Reichs-
kanzlers in ihrem Amtsbezirke Konsularagenten zu bestellen.
Dieselben sind aber keine selbständigen Organe des Reiches, sie haben viel-
mehr nur die Bestimmung, dem Konsul bei Ausübung seiner Funktionen zur
Hand zu gehen ?2). Sie handeln daher stets nur im Auftrage des Konsuls
und unter dessen Verantwortlichkeit, und es können ihnen nur solche Amts-
handlungen übertragen werden, welche keine obrigkeitlichen
Befugnisse voraussetzen ?).
1) Konsulatsges. $ 3.
2) Konsulatsges. $ 11. — 3) Instrukt. zu $ 11.