Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 26 Die auswärtigen Angelegenheiten. II. Konsulate. 3237 
  
3. Die Leitung der Konsulatsverwaltung und die Aufsicht über 
das gesamte Konsulatswesen des Reiches steht dem Kaiser zu (RV. Art. 
56). DerReichskanzler übt diese Befugnisse aus; er erteilt den Konsuln 
die erforderlichen Anweisungen und an ihn haben die Konsuln ihre Berichte 
zu senden !). Diese Geschäftstätigkeit des Kanzlers gehört zum Ressort des 
Auswärtigen Amtes und zwar zur zweiten Abteilung desselben, 
mit welchem die Konsulate in direktem Schriftenwechsel stehen und dem 
sie dienstlich unmittelbar untergeordnet sind. Indessen stehen die Konsu- 
late in allen Angelegenheiten, denen ein politisches Interesse zukommt, 
auch in einem gewissen Unterordnungsverhältnis zu den Kaiserlichen 
Gesandtschaften, welche in dem Staate ihres Amtsbezirks errichtet 
sind. Berichte allgemeinen Inhaltes sind durch die Hand des Gesandten 
dem auswärtigen Amte einzureichen oder dem Gesandten abschriftlich 
oder auszugsweise mitzuteilen. 
Da zahlreiche von den Konsuln zu bearbeitende Angelegenheiten ohne 
alles politische Interesse sind, lediglich die Privatverhältnisse einzelner 
Reichsangehörigen betreffen, oder auf die Erledigung von Reguisitionen, 
welche Landesbehörden an das Konsulat gerichtet haben, sich beziehen, 
so besteht hinsichtlich der Geschäftsleitung keine so streng durchgeführte 
Zentralisation wie hinsichtlich der Gesandtschaften. Es ist vielmehr bei 
Angelegenheiten ohne allgemeines Interesse den Reichskonsulaten eine direkte 
Korrespondenz gestattet mit den Privatpersonen, deren Angelegenheiten 
die Konsuln zu fördern haben, ferner mit den Behörden des Reiches und 
der Einzelstaaten, welche eine amtliche Tätigkeit oder Auskunft von dem 
Konsul erfordern, endlich mit den Regierungen der deutschen Bundesstaaten. 
In Beziehung auf die letzteren ist den Konsuln im Konsulatsgesetz $ 3 in 
gewissen Fällen die direkte Berichterstattung zur Pflicht gemacht und den 
Regierungen der einzelnen Bundesstaaten gestattet, in Angelegenheiten, 
welche ihr Sonderinteresse oder das ihrer Angehörigen betreffen, den Reichs- 
konsulaten Aufträge zu erteilen. 
Die Reichskonsulate sind entweder Generalkonsulate oder 
Konsulate oder Vizekonsulate. In einer Anzahl von Bezirken 
sind einem Generalkonsulate mehrere Konsulate und Vizekonsulate unter- 
geordnet, so dass die Oberleitung und Ueberwachung der zu ihrem Sprengel 
gehörigen Konsulate dem Generalkonsul resp. dem Konsul zusteht. Den 
Konsuln ist es gestattet, nach zuvor eingeholter Genehmigung des Reichs- 
kanzlers in ihrem Amtsbezirke Konsularagenten zu bestellen. 
Dieselben sind aber keine selbständigen Organe des Reiches, sie haben viel- 
mehr nur die Bestimmung, dem Konsul bei Ausübung seiner Funktionen zur 
Hand zu gehen ?2). Sie handeln daher stets nur im Auftrage des Konsuls 
und unter dessen Verantwortlichkeit, und es können ihnen nur solche Amts- 
handlungen übertragen werden, welche keine obrigkeitlichen 
Befugnisse voraussetzen ?). 
1) Konsulatsges. $ 3. 
2) Konsulatsges. $ 11. — 3) Instrukt. zu $ 11.
	        
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