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Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. & 27
ments dem Reichskanzler und erfordert für die unter Ziffer 2. 4. und 6.
bezeichneten Gegenstände die Beschlussfassung des Bundesrates.
Insoweit weder die Spezial-Postgesetze noch die auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen erlassenen Reglements Vorschriften über die Geschäfte der
Postanstalt enthalten, kommen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Bürgerl.
Gesetzbuchs zur Anwendung. Da der gewerbliche Betrieb von Transport-
anstalten ein Handelsgewerbe ist, so war es folgerichtig, dass das alte Handels-
gesetzbuch Art. 214 Abs. 2 auch die Transportgeschäfte der Postanstalten
den Regeln vom Frachtgeschäft unterwarf. In dem neuen Handelsgesetz-
buch ist diese Bestimmung aber dahin abgeändert worden, dass die Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs über Frachtgeschäfte auf die Beförderung
von Gütern durch die Postverwaltung des Reichs und der Bundesstaaten
keine Anwendung finden. $$ 452, 663. Der Grund ist, wie die Denkschrift
zum Entwurf des HGB.s S. 268 ausdrücklich sagt, weil die Rechte und Pflich-
ten der Post aus den von ihr übernommenen Beförderungen durch die Be-
stimmungen des Postgesetzes und der Postordnungen eine so eingehende
Regelung erfahren haben, dass ein Bedürfnis für die Anwendung der handels-
rechtlichen Vorschriften über den Frachtvertrag nicht mehr besteht.
Hiernach ist die Anwendung des HGB.s nicht ausgeschlossen, weil die Be-
förderungsgeschäfte der Post keine Frachtgeschäfte sind, sondern weil sie
durch ein lex specialis geregelte Frachtgeschäfte sind. Demgemäss finden
auch die Vorschriften des HGB.s über Kaufleute auf die Postverwaltungen
des Reichs und der Bundesstaaten keine Anwendung mehr. HGB. $ 452.
Hiernach ergeben sich die Rechtsregeln über die Verpflichtungen und die
Haftung der Post- und Telegraphen-Anstalt !). Der Absender ist verpflichtet,
an die Postanstalt das tarıfmässige Porto zu entrichten. Die Höhe desselben
ist normiert durch Gesetz für Briefe, Pakete, Wertsendungen und Zei-
tungen; durch Reglement, welches der Reichskanzler unter Zustimmung
des Bundesrates ?) zu erlassen hat, für die übrigen Geschäfte der Postanstalt
einschliesslich des Scheckverkehrs (Postscheckordn. $ 9) und für die tele-
graphische Korrespondenz ®); durch internationalen Vertrag
bei dem Post- und Telegraphen-Verkehr mit ausserdeutschen Gebieten.
Abweichungen von den tarifmässigen Sätzen sind den Postanstalten nicht
gestattet; nur mit den Staatsbehörden der Bundesstaaten kann die Post-
verwaltung Abkommen dahin treffen, dass an Stelle der Porto- und Ge-
bührenbeträge für die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die
Postverwaltung gezahlt werden #4). Die Gebühren für die telegraphische
1) Vgl. die nähere Darstellung dieser, ihrem Wesen nach privatrechtlichen Lehre
in meinem Reichsstaatsrecht IIL 8. 77 ff. und die dort angeführten Schriften.
2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht bei Feststellung der Gebühren
für die Ortsbestellung, Estafettenbeförderung, für die Beförderung von Reisenden und
Passagiergut und für die Kreditierung und Kontierung von Porto. Postges. $ 50 Ziff.
7.8.9. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Geschäfte nicht den Wechselverkehr
unter den drei deutschen Postverwaltungen, sondern nur den Lokalverkehr betreffen
und deshalb von jeder Verwaltung selbständig geregelt werden können.
3) Für den Postscheckverkehr in der Postscheckordn. $9; für die Protesterhebung
in der Postordn. $ 18a Ziff. X. — 4) Portofreiheitsgesetz $ 11.