Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

240 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 27 
  
  
Das Gesetz gibt zwar keine Definition des Begriffs ‚Telegraph‘‘; da es aber 
im $ 1 ausdrücklich bestimmt, dass unter Telegraphenanlagen die Fern- 
sprechanlagen mitbegriffen sind, so ist dadurch die praktisch wichtigste 
Frage entschieden. Das RG. v. 7 März 1908 (RBGl. S. 79) hat das Regal 
auch auf die drahtlose Nachrichtenvermittlung ausgedehnt. Durch das 
Reichsges. v. 16. Okt. 1901 (RGBl. S. 379) ist das Telegraphenregal des Reichs 
auch im Schutzgebiet von Kiautschou und durch Verordn. v. 15. Juni 1906 
(RGBl. S. 843) in den anderen Schutzgebieten eingeführt worden. Das 
Telegraphenregal erstreckt sich auch auf den Ortsverkehr, daher ist es auch 
den Gemeinden untersagt, solche Anlagen für den Verkehr innerhalb des 
Gemeindebezirks zu errichten. Indessen muss einer Gemeinde auf ihr Ver- 
langen dieses Recht verliehen werden, wenn sie genügende Sicherheit für 
einen ordnungsmässigen Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage 
nicht errichtet hat oder sich zur Errichtung’ und zum Betriebe einer solchen 
nicht bereit erklärt. Auch Privatunternehmern kann die Ausübung des 
Telegraphenregals für einzelne Strecken oder Bezirke verliehen werden. 
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler; die Bedingungen sind 
in der Verleihungsurkunde festzustellen ?). 
Ausgenommen vom Telegraphenregal sind allen Betriebstelc- 
graphen in folgenden vier Fällen ?): 
a) wenn sie ausschliesslich dem inneren Dienste von Landes- oder Kom- 
munalbehörden, Deichkorporationen, Siel- und Entwässerungsverbänden 
gewidmet sind; 
b) wenn sie von Transportanstalten ausschliesslich zu Zwecken ihres 
Betriebes oder für die Vermittlung von Nachrichten innerhalb der bisherigen 
Grenzen benutzt werden 3); 
c) wenn sie innerhalb der Grenzen eines Grundstückes sich befinden, 
oder wenn sie zwischen mehreren, einem Besitzer gehörigen oder zu einem 
Betriebe vereinigten Grundstücken errichtet :ind, bis zu einer Entfernung 
von 25 km in der Luftlinie und ausschliesslich für den der Benutzung der 
Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind; 
d) wenn sie ausschliesslich zum Verkehr innerhalb eines Schiffes be- 
stimmt sind ?). 
Die vom Telegraphenregal ausgenommenen Anlagen unterliegen der 
Aufsicht der Landes zentralbehörden in der Richtung, dass sie hinsicht- 
lich der Errichtung und des Betriebes sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen 
halten 5). Die Veıletzung des Telegraphenregals wird mit einer Geldstrafe 
haupt keine Verpflichtungen zu irgendwelchen Leistungen oder Unterlassungen soweit 
dieselben nicht anderweitig rechisbegründet sind. TelegrGesetz $ 14. 
1) TelegrGes. $ 2. 
2) TelcegrGes. $ 3. 
3) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnbetriebstele- 
graphen seitens der Reisenden enthält das Regleınent v. 7. März 1876. Zentralbl. des 
D. Reichs S. 155 ff. 
4) Ges. v. 7. März 1908 $ 3a. 
5) TelegrGes. $ 4. Die verfassungsmässige Beaufsichtigung des Reiches über die 
Handhabung der Reichsgesetze in den Einzelstaaten wird hiervon nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.