240 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 27
Das Gesetz gibt zwar keine Definition des Begriffs ‚Telegraph‘‘; da es aber
im $ 1 ausdrücklich bestimmt, dass unter Telegraphenanlagen die Fern-
sprechanlagen mitbegriffen sind, so ist dadurch die praktisch wichtigste
Frage entschieden. Das RG. v. 7 März 1908 (RBGl. S. 79) hat das Regal
auch auf die drahtlose Nachrichtenvermittlung ausgedehnt. Durch das
Reichsges. v. 16. Okt. 1901 (RGBl. S. 379) ist das Telegraphenregal des Reichs
auch im Schutzgebiet von Kiautschou und durch Verordn. v. 15. Juni 1906
(RGBl. S. 843) in den anderen Schutzgebieten eingeführt worden. Das
Telegraphenregal erstreckt sich auch auf den Ortsverkehr, daher ist es auch
den Gemeinden untersagt, solche Anlagen für den Verkehr innerhalb des
Gemeindebezirks zu errichten. Indessen muss einer Gemeinde auf ihr Ver-
langen dieses Recht verliehen werden, wenn sie genügende Sicherheit für
einen ordnungsmässigen Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage
nicht errichtet hat oder sich zur Errichtung’ und zum Betriebe einer solchen
nicht bereit erklärt. Auch Privatunternehmern kann die Ausübung des
Telegraphenregals für einzelne Strecken oder Bezirke verliehen werden.
Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler; die Bedingungen sind
in der Verleihungsurkunde festzustellen ?).
Ausgenommen vom Telegraphenregal sind allen Betriebstelc-
graphen in folgenden vier Fällen ?):
a) wenn sie ausschliesslich dem inneren Dienste von Landes- oder Kom-
munalbehörden, Deichkorporationen, Siel- und Entwässerungsverbänden
gewidmet sind;
b) wenn sie von Transportanstalten ausschliesslich zu Zwecken ihres
Betriebes oder für die Vermittlung von Nachrichten innerhalb der bisherigen
Grenzen benutzt werden 3);
c) wenn sie innerhalb der Grenzen eines Grundstückes sich befinden,
oder wenn sie zwischen mehreren, einem Besitzer gehörigen oder zu einem
Betriebe vereinigten Grundstücken errichtet :ind, bis zu einer Entfernung
von 25 km in der Luftlinie und ausschliesslich für den der Benutzung der
Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind;
d) wenn sie ausschliesslich zum Verkehr innerhalb eines Schiffes be-
stimmt sind ?).
Die vom Telegraphenregal ausgenommenen Anlagen unterliegen der
Aufsicht der Landes zentralbehörden in der Richtung, dass sie hinsicht-
lich der Errichtung und des Betriebes sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen
halten 5). Die Veıletzung des Telegraphenregals wird mit einer Geldstrafe
haupt keine Verpflichtungen zu irgendwelchen Leistungen oder Unterlassungen soweit
dieselben nicht anderweitig rechisbegründet sind. TelegrGesetz $ 14.
1) TelegrGes. $ 2.
2) TelcegrGes. $ 3.
3) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnbetriebstele-
graphen seitens der Reisenden enthält das Regleınent v. 7. März 1876. Zentralbl. des
D. Reichs S. 155 ff.
4) Ges. v. 7. März 1908 $ 3a.
5) TelegrGes. $ 4. Die verfassungsmässige Beaufsichtigung des Reiches über die
Handhabung der Reichsgesetze in den Einzelstaaten wird hiervon nicht berührt.