$ 27 Die öffentlichen Verkehrsanstalten. A. Post- u. Telegraphenwesen. 243
4. Vorschriften zur Sicherung des Betriebes. Das
Postgesetz enthält einige Anordnungen, welche die Wegepolizei, Pfändung,
Beschlagnahme usw. betreffen, um die Postanstalt vor plötzlichen und
unvorhergesehenen Störungen, Hemmnissen und Unterbrechungen des
Geschäftsbetriebs zu sicheın !), und das Strafgesetzbuch $ 317, 318 be-
droht denjenigen mit Strafe, der vorsätzlich oder fahrlässigerweise Hand-
lungen begeht, durch welche die Benutzung einer zu öffentlichen Zwecken
dienenden Telegraphen-Anstalt verhindert oder gestört wird. Elektrische
Anlagen sind gegen Betriebsstörungen durch spätere elektrische Anlagen
insoweit geschützt, dass die spätere Anlage nach Möglichkeit so auszuführen
ist, dass schädliche Einwirkungen der Anlagen aufeinander ausgeschlossen
werden. Streitigkeiten, welche darübeı entstehen, sind von den ordent-
lichen Gerichten im schleunigen Verfahren zu erledigen ?).
5. Rechte an unbestellbaren Postsendungen und
zurückgelassenen Passagiereffekten. Beträge, welche in
einer Postsendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt,
noch an den Absender zurückgegeben werden können, oder welche aus dem
Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, ferner Postan-
weisungsbeträge, welche der Absender eingezahlt hat, Postvorschussbeträge,
welche der Adressat entrichtet hat, und Geldbeträge, welche auf Grund eines
Postauftrages eingezogen worden sind, falls diese Beträge weder dem Absender,
noch dem Adressaten ausgezahlt werden können, endlich zurückgelassene
Passagier-Effekten oder die aus dem Verkaufe derselben erzielten Beträge
sind nach Abzug des Portos und der sonstigen Kosten der Postarmen- oder
Unterstützungskasse zu überweisen ®). Meldet sich später der Absender
oder der Adressat, beziehentl. der Verlierer der Passagier-Effekten, so ist
die genannte Kasse verpflichtet, demselben die ihr zugeflossenen Summen,
jedoch ohne Zinsen, zurückzuerstatten ?). Die Vorschriften über das Ver-
fahren mit unanbringlichen Postsendungen hat auf Grund des Postgesetzes
$ 50 Nr. 4 der Reichskanzler zu erlassen °). Wesentliche Voraussetzung für
die Anwendung aller dieser Vorschriften ist, dass die Post den Besitz der
unbestellbaren Geldbeträge oder Sachen auf Grund eines Beförderungs-
vertrages erhalten hat, dass sie ihr also zum Zwecke der Beförderung über-
geben worden sind; dagegen sind Gegenstände, welche in den Diensträumen
Vergl. dazu die Entscheidungen des Reichsgerichts v. 18. Januar und 29. Januar 1912.
Entsch. in Civils. Bd. 78 S. 216; 223 und 228.
1) Vgl. über die einzelnen hierher gehörenden Bestimmungen Reichsstaatsrecht
III. S. 75 fg. Internationaler Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel
v. 14. März 1884 und Gesetz zur Ausführung desselben v. 21. Nov. 1887 (RGBl. 1888
S. 151; 169).
2) TelegrGes. $$ 12. 13. Vgl. Gerichtsverf.Ges. $ 202 Ziff. 6 und das Gesetz, be-
treffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit v. 9. April 1900 (RGBl.
8. 228). Aron, Kollision der Telegraphenanlagen mit anderen etc. Anlagen. Hirths An-
nalen 1904 S. 311 ff.
3) Die Vorschrift ist also nicht anwendbar auf Geldbeträge oder Sachen, welche
in den Diensträumen der Postanstalt oder in Briefsammelkasten oder sonst bei Ge-
legenheit des Betriebes der Postgeschäfte von den Postbeamten gefunden werden.
4) Postges. $ 26.
5) Sie sind in der Postordnung $ 45 (Zentralbl. 1892 8. 454) enthalten,
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