244 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 27
der Postanstalten oder in Briefsammelkasten usw. von den Postbeamten
gefunden werden, nach den Vorschriften des BGB. $ 978 ff. über ge-
fundene Sachen zu behandeln.
6. Schutz gegen Portodefraudation. Unter den Be-
griff der Postdefraudation fallen die Verletzung des Postzwanges, der Miss-
brauch der gesetzlichen Portofreiheit, die Verwendung entwerteter Post-
wertzeichen zur Frankierung, die Umgehung der Portogefälle dadurch,
dass man Briefe oder andere Sachen einem Postbeamten oder Postillon zur
Mitnahme übergibt, und die Hinterziehung des Personengeldes dadurch,
dass man wissentlich uneingeschrieben mit der Post reist!). Die Postde-
fraudation wird bestraft mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos
oder Personengeldes, jedoch niemals unter drei Mark; überdies muss das
Porto- oder Personengeld, welches für die Beförderung zu entrichten gewesen
wäre, nachgezahlt werden °). Ist die Geldstrafe nicht beizutreiben, so tritt
Haft an die Stelle. Die Dauer derselben muss vom Richter festgesetzt
werden und darf sechs Wochen nicht übersteigen ?). Die Festsetzung und
Beitreibung der Geldstrafen aber kann anstatt durch gerichtliches Ver-
fahren im Verwaltungswege erfolgen ?).
IV. Organisation und Leitung des Dienstes. 1. Die
Behördenorganisation der Post- und Telegraphenverwaltung
ist gesetzlich nicht geregelt, abgesehen davon, dass den Aufstellungen im
Etatsgesetz eine bestimmte Organisation notwendigerweiss zu Grunde
liegt. Ja es ist eine gesetzliche Regelung durch RV. Art. 48 Abs. 2 prin-
zipiell ausgeschlossen und dieselbe für das Gebiet der Reichspostverwaltung
durch Art. 50 dem Kaiser übertragen, für Bayern und Württemberg
durch Art. 52 diesen beiden Staaten überlassen. Die Zentralbehörde ist das
dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Reichspostamt (s. oben
S. 93; demselben untergeordnet sind de Ober-Postdirektionen?),
welche die Aufsicht über die Lokal-Postanstalten führen, die Anordaungen
über den lokalen Dienstbetrieb zu erlassen haben und denen die Vertretung
des Postfiskus, die Erledigung der Beschwerden und Rechtsangelegenheiten,
die Kontrolle des Kassen-Rechnungswesens usw. obliegt. Die den Verkehr
mit dem Publikum vermittelnden Zweiganstalten gliedern sich nach dem
Umfange ihres Verkehrs in Post-, bezw. Telegraphenämter
I., II. u. III. Klasse und Postagenturen ®). Behufs Beaufsichtigung und Kon-
trolle der unteren Beamten ist für jeden Bezirk einer Oberpostdirektion ein
1) Postges. $ 27—29.
2) Postges. $ 30.
3) Postges. $ 31.
4) Die näheren Vorschriften über das Verfahren, welche im Postgesetz $$ 34 ff.
enthalten sind, siehe Reichsstaatsr. ILL. S. 95ff. Sie sind durch die StrafprozOrdn.
unberührt geblieben. EinfGes. zur StrProzO. $ 5 Abs. 1.
5) Ueber den Rang der Oberpostdirektoren vgl. den Erl. v. 22. Febr. 1882 (RGBi.
S. 42).
6) Die Postagenturen werden von Ortseinwohnern gegen geringe Entschädigung
als Nebengeschäft verwaltet. Ueber die von ihnen zu leistende Kaution vgl. V. v. 6. April
1881. (RuBl. 8. 91).