266 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 29
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vereine sich unterordnet, die aber im ganzen Bereiche des Rechts ihres-
gleichen nicht hat !!).
Die Gründung erfolgte in der Art, dass das Reich von der Preussischen
Regierung die Preussische Bank erwarb 2), sie mit allen Rechten und Ver-
pflichtungen an die zu errichtende Reichsbank abtrat und das Grundkapital
der Reichsbank durch Aktienzeichnung aufbrachte. Hierbei dispensierte
sich das Reich von allen Vorschriften, welche das HGB. für die Errichtung
von Aktienvereinen aufgestellt hat; insbesondere auch von der Eintragung
der Reichsbank und ihrer Zweiganstalten in das Handelsregister ?). Das
Gleiche gilt von der Nachgründung, d. h. der Erhöhung des Grund-
kapitals der Reichsbank durch das Ges. v. 7. Juni 1899 Art. I. Das Reich
hat einen Anteil am Reingewinn und im Falle der Auflösung einen Anteil
am Kapital (Reservefond) *); dagegen hat es keine Einzahlung zum Grund-
kapital geleistet, dafür aber der Bank das Recht zur unbeschränkten Aus-
gabe von Banknoten erteilt °). Dieses Recht ist ein Hoheitsrecht und als
solches seiner Substanz nach nicht übertragbar; es ist zur Befriedigung
öffentlicher (politischer, volkswirtschaftlicher, handelspolitischer) Be-
dürfnisse bestimmt und in seiner Ausübung durch die Rücksicht auf dieselben
beherrscht; es ist kein fiskalisches Recht, obgleich es auch einen finanziellen
Nutzen abwirft. Das Recht der Notenausgabe ist daher der Reichsbank
nur zur Ausübung übertragen und zwar nur zu einer so gearteten Ausübung,
dass dadurch die öffentlichrechtlichen Zwecke dieses Rechts verwirklicht
werden. Die Reichsbank ist nur das Medium, vermittelst dessen das Reich
sein Recht zur Notenausgabe und die diesem Recht entsprechenden poli-
tischen und volkswirtschaftlichen Aufgaben durchführt. Auf diesem Prinzip
beruhen die Rechte des Reichs an der Verwaltung der Reichsbank.
Die Rolle des Direktors der Reichsbank ist dem Reichskanzler
zugewiesen ; er leitet die gesamte Bankverwaltung innerhalb der Bestimmungen
des Bankgesetzes und Statuts. Ist der Reichskanzler verhindert, so werden
diese Befugnisse von einem Stellvertreter ausgeübt, den der Kaiser hiefür
ernennt ®). Alle für den Geschäftsbetrieb der Bank erforderlichen Beamten
werder vom Reich ernannt. und wenngleich dieselben auf Kosten der Bank
1) Es kommt für die juristische Charakteristik der Reichsbank darauf an, welche
begrifflichen Momente man für die Aktiengesellschaften für wesentlich hält;
dass die Reichsbank keine Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des HGB.s ist,
verstcht sich von selbst. Welche Momente aber die für den allgemeinen Begriff der AG.
wesentlichen und charakteristischen sind, kann hier nicht näher ausgeführt werden;
dies ist eine Frage des Privatrechts. Dass dieReichsbank eine öffentlichrechtliche, wirt-
schaftspolitische Aufgabe hat, ist für ihre juristische Charakterisierung nicht mass-
gebend, da der Zweck einer Aktiengesellschaft für den Begriff derselben nicht wesent-
lich ist. Vgl. Entsch. des RG. in Zivils. Bd. 53 S. 231: „Die Reichsbank ist, wenn nicht
eine AG., so doch gewiss ein der AG. ähnlicher Personenverein.“
2) Vertrag v. 17./18. Mai 1875 (RGBl S 215ff.).. — 3) Bankges. $ 66.
4) Bankges. 8$ 24. 41. RG. v. 1. Juni 1909 Art. 1. Der Reingewinn wird in
folgender Art verteilt: Zunächst erhalten die Anteilseigner 3'/: Prozent als „ordentliche“
Dividende; sodann wird von dem Mehrertrage eine Quote von 10 Prozent dem Reserve-
fonds zugeschrieben: von dem verbleibenden Rest erhalten die Anteilseigner ein Viertel,
die Reichskasse drei Viertel: wenn der Reingewinn nicht 3'/: Prozent vom Grund-
kapital erreicht, ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
5) Bankges. $ 16. — 6) Bankges. $ 26 Als. 2.