g 29 Das Geld- und Bankwesen. IV. 1. Die Reichsbank.
267
ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge erhalten }), so haben
sie doch die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten,. sind also auch der
Disziplinargewalt des Reiches unterworfen ?2). Das vom Reich eingesetzte.
dem Reichskanzler untergeordnete Reichsbank-Direktorium
hat die gesamte Geschäftsführung und die unbeschränkte Vertretungsbefugnis
für die Reichsbank ®). Es besteht zwar eine Generalversammlung
der Aktionäre, ihre rechtlichen Befugnisse sind aber auf ein sehr geringfü-
giges Mass herabgesetzt *). Die Funktionen, welche bei gewöhnlichen Aktien-
vereinen der Aufsichtsrat vorzunehmen hat, sind bei der Reichsbank dem
Zentral-Ausschuss übertragen; er ist über die im Bankgesetz
$ 32 unter a) bis f) aufgeführten Angelegenheiten gutachtlich zu hören,
eine entscheidende Stimme steht ihm nicht zu °); er übt eine fortlaufende
Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank aus durch 3 aus seiner Mitte
auf ein Jahr gewählte Deputierte. Entsprechend dem Zentralsusschuss
werden ausserhalb Berlins an denjenigen Orten, an welchen Reichsbank-
Hauptstellen etabliert werden, Bezirksausschüsse errichtet, deren Depu-
tierte Beigeordnete heissen ®). Die Bundesregierungen üben eine Aufsicht
über die Leitung der Reichsbank aus durch das Bank-Kuratorium‘).
Die Reichsbank ist zunächst bis zum Ende des Jahres 1890 errichtet
worden; zur Verlängerung, die stillschweigend erfolgen kann, ist die
Zustimmung des Reichstages erforderlich ®); durch die Reichs-
gesetze vom 18. Dez. 1889, v. 7. Juni 1899 und v. 1. Juni 1909 ist die Ver-
längerung auf je weitere 10 Jahre erfolgt. Die Aufkündigung kanndurch
eine im Einvernehmen mit dem Bundesrat erlassene Verordnung des Kaisers
dem Reichskanzler aufgetragen werden. Die Kündigung muss ein Jahr vor der
Auflösung erfolgen; wenn die Kündigung unterbleibt, wird die Reichsbank
immer um 10 Jahre prolongiert. Die Auflösung kann auf zwei verschiedene
Arten bewirkt werden: entweder durch formelle Aufhebung und Liquidation,
wobei dem Reiche die Befugnis zusteht, die Grundstücke der Reichsbank
gegen Erstattung des Buchwertes zu erwerben, oder durch Enteignung
sämtlicher Reichsbank-Anteile zum Nennwerte, so dass der Reichsfiskus
der alleinige Eigentümer des gesamten Geschäftes wird. In beiden Fällen
wird der bilanzmässige Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von
—.
1) Der Besoldungs- und Pensionsetat der Reichsbank wird vom Reiche festgesetzt.
Bankges. $ 28. V. betreffend die Besoldung der Reichsbankbeamten v. 30. März 1910
(RGBl. S. 597). Die Revision der Rechnungen erfolgt durch den Rechnungshof des
Reiches. $ 29 eod. Reichskontrollges. v. 21. März 1910 $ 1 Abs. 2 (RGBl. 8. 521).
2) Bankges. $ 28. — 3) Bankges. $ 27 Abs. 1. $ 38 Abs. 1.
4) Bankges. $ 21. Insbesondere ist die Generalversammlung nicht befugt, eine
Aenderung des Bankstatuts zu beschliessen. Das Bankstatut ist teils in dem Bank-
gesetz selbst enthalten, teils auf Grund des $ 40 dieses Gesetzes vom Kaiser im Ein-
vernehmen mit dem Bundesrat erlassen worden; es kann daher auch nur abgeändert
werden durch Reichsgesetz, soweit es in der Form des Gesetzes ergangen ist, und durch
kaiserliche, mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Verordnung, soweit es in dieser
Form erlassen ist.
5) Ausnahmen: Bankges. $ 32 lit. und $ 35. Bankstatut $ 15 Abs. 1. Vgl. Staats-
recht d. D. R. III S. 136 fg.
6) Bankges. $ 36. Bankstatut 8$ 27 ff.
7) Bankges. $ 25. Siehe oben 8. 9.
8) Bankges. $ 41.