Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

g 29 Das Geld- und Bankwesen. IV. 1. Die Reichsbank. 
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ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge erhalten }), so haben 
sie doch die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten,. sind also auch der 
Disziplinargewalt des Reiches unterworfen ?2). Das vom Reich eingesetzte. 
dem Reichskanzler untergeordnete Reichsbank-Direktorium 
hat die gesamte Geschäftsführung und die unbeschränkte Vertretungsbefugnis 
für die Reichsbank ®). Es besteht zwar eine Generalversammlung 
der Aktionäre, ihre rechtlichen Befugnisse sind aber auf ein sehr geringfü- 
giges Mass herabgesetzt *). Die Funktionen, welche bei gewöhnlichen Aktien- 
vereinen der Aufsichtsrat vorzunehmen hat, sind bei der Reichsbank dem 
Zentral-Ausschuss übertragen; er ist über die im Bankgesetz 
$ 32 unter a) bis f) aufgeführten Angelegenheiten gutachtlich zu hören, 
eine entscheidende Stimme steht ihm nicht zu °); er übt eine fortlaufende 
Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank aus durch 3 aus seiner Mitte 
auf ein Jahr gewählte Deputierte. Entsprechend dem Zentralsusschuss 
werden ausserhalb Berlins an denjenigen Orten, an welchen Reichsbank- 
Hauptstellen etabliert werden, Bezirksausschüsse errichtet, deren Depu- 
tierte Beigeordnete heissen ®). Die Bundesregierungen üben eine Aufsicht 
über die Leitung der Reichsbank aus durch das Bank-Kuratorium‘). 
Die Reichsbank ist zunächst bis zum Ende des Jahres 1890 errichtet 
worden; zur Verlängerung, die stillschweigend erfolgen kann, ist die 
Zustimmung des Reichstages erforderlich ®); durch die Reichs- 
gesetze vom 18. Dez. 1889, v. 7. Juni 1899 und v. 1. Juni 1909 ist die Ver- 
längerung auf je weitere 10 Jahre erfolgt. Die Aufkündigung kanndurch 
eine im Einvernehmen mit dem Bundesrat erlassene Verordnung des Kaisers 
dem Reichskanzler aufgetragen werden. Die Kündigung muss ein Jahr vor der 
Auflösung erfolgen; wenn die Kündigung unterbleibt, wird die Reichsbank 
immer um 10 Jahre prolongiert. Die Auflösung kann auf zwei verschiedene 
Arten bewirkt werden: entweder durch formelle Aufhebung und Liquidation, 
wobei dem Reiche die Befugnis zusteht, die Grundstücke der Reichsbank 
gegen Erstattung des Buchwertes zu erwerben, oder durch Enteignung 
sämtlicher Reichsbank-Anteile zum Nennwerte, so dass der Reichsfiskus 
der alleinige Eigentümer des gesamten Geschäftes wird. In beiden Fällen 
wird der bilanzmässige Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von 
—. 
1) Der Besoldungs- und Pensionsetat der Reichsbank wird vom Reiche festgesetzt. 
Bankges. $ 28. V. betreffend die Besoldung der Reichsbankbeamten v. 30. März 1910 
(RGBl. S. 597). Die Revision der Rechnungen erfolgt durch den Rechnungshof des 
Reiches. $ 29 eod. Reichskontrollges. v. 21. März 1910 $ 1 Abs. 2 (RGBl. 8. 521). 
2) Bankges. $ 28. — 3) Bankges. $ 27 Abs. 1. $ 38 Abs. 1. 
4) Bankges. $ 21. Insbesondere ist die Generalversammlung nicht befugt, eine 
Aenderung des Bankstatuts zu beschliessen. Das Bankstatut ist teils in dem Bank- 
gesetz selbst enthalten, teils auf Grund des $ 40 dieses Gesetzes vom Kaiser im Ein- 
vernehmen mit dem Bundesrat erlassen worden; es kann daher auch nur abgeändert 
werden durch Reichsgesetz, soweit es in der Form des Gesetzes ergangen ist, und durch 
kaiserliche, mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Verordnung, soweit es in dieser 
Form erlassen ist. 
5) Ausnahmen: Bankges. $ 32 lit. und $ 35. Bankstatut $ 15 Abs. 1. Vgl. Staats- 
recht d. D. R. III S. 136 fg. 
6) Bankges. $ 36. Bankstatut 8$ 27 ff. 
7) Bankges. $ 25. Siehe oben 8. 9. 
8) Bankges. $ 41.
	        
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