Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

372 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 30 
  
digung auf eine bestimmte Zeit zu beschränken, wenn durch das Statut 
oder Privileg ein solches Recht begründet ist. Diese Kündigung tritt kraft 
des Reichs-Bankgesetzes zu dem frühesten zulässigen Termin ein, falls nicht 
die Bank den Maximalbetrag ihrer Notenausgabe auf den am 1 Januar 1874 
eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beschränkt und sich den Bestim- 
mungen des $ 44 unterworfen hat!), 
Durch richterliches Urteil kann die Entziehung der Befugnis zur Noten- 
ausgabe ausgesprochen werden wegen Missbrauchs derselben, ferner wegen 
Nichterfüllung der Einlösungspflicht und endlich sobald das Grundkapital sich 
durch Verluste um ein Drittel vermindert hat?). Zur Anstellung der Klage 
berechtigt ist ebensowohl die Regierung des Bundesstaates, in welchem die 
Bank ihren Sitz hat, also auch der Reichskanzler®). Die Klage ist im ordent- 
lichen Verfahren zu verhandeln; der Rechtsstreit gilt als Handelssache. 
Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Verfügung des Prozessgerichtes; 
dem Reichskanzler steht aber hinsichtlich der Einziehung und Vernichtung 
der Banknoten eine Kontrolle zu. 
$ 30. Der Patentschutz®). Das Recht zur ausschliesslichen gewerb- 
lichen Verwertung einer Erfindung und der Schutz dieses Gewerbemonopois 
gegen Verletzung ist in jedem einzelnen Falle von der Erteilung eines P a- 
tentes, also einem Verwaltungsakt, abhängig gemacht und zur Führung 
clieser Geschäfte ist eine besondere Reichsbehörde, dass Patentamt, er- 
richtet worden. Das Patentamt ist kein Spezial-Gerichtshof, welcher in 
Rechtsstreitigkeiten zu urteilen hat; es steht ihm insbesondere keine Ent- 
scheidung zu über die Bestrafung und Entschädigungspflicht wegen Ver- 
letzung eines Patentes; es hat vielmehr lediglich darüber zu befinden, ob 
die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen .das Reich den 
Patentschutz erteilt, bezw. fortgewährt, und diejenigen Geschäfte zu erle- 
digen, welche hiemit im untrennbaren Zusammenhange stehen, z. B. die 
1) Bankges. $ 47 Abs. 1. 
3) Nach dem Gesetze v. 7. Juni 1599 Art. 7 ist es den Privatnotenbanken ins- 
besondere verboten, unter dein von der Reichsbank Öffentlich bekannt gemachten 
Prozentsatz zu diskontieren. 
3) Bankges. $$ 50—53. Novelle vom 7. Juni 1899 Art. 7 83. 
4) Das lP.atentgesetz v. 25. Mai 1877 (Reichsgesetzbl. S. 501) ist ersetzt worden 
durch das Patentgesetz vom 7. April 1891 (RGBl. S.79 fg.) Dazu sind 
ergangen die Ausführungsverordnung vom 11. Juli 1891 (RGBl.$S. 349 fg.), ergänzt 
durch V. vom 29. April 1904 (RGBl. S. 157) und Uebergangsbestimmungen vom 17. 
Juli 1891 (Zentralbl. S. 217 fg.) $ 11 des Gesetzes ist abgeändert worden durch das RG. 
v.6. Juni 1911 (RGBlI. S. 243). Literatur: Klostermann, Die Patentgesetz- 
gebung aller Länder, 2. Aufl. Berlin 1876. Kohler, Deutsches Patentrecht. Mannheim 
1878. Derselbe, Forschungen aus dem Patentrecht 1888. Derselbe ‚„ Hand- 
buch des deutschen Patentrechts in rechtsvergleichender Darstellung. Mannheim 
1900 fg. und Lehrb. des Patentrechts 1908. Damme, Deutsches Patentr. 2. Aufl. 
1911. Allfeld, Komment. zu den Reichsgesetzen über das gewerbl. Urheberrecht. 
1804. Robolski, Theorie und Praxis des D. Patentrechts. 1890. Gierke, Deut- 
sches Privatrecht I S. 818ff. Meyer-Dochow, Verw.R. $ 135. Stephan u. 
Schmid, Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes. Leipz. 
1899. Kommentare zudem neuen Jatentgesetz von 1891 sind herausgegeben worden 
von Seligsohn, Bosse, Landgraf, Lieber, W. Weber, Stephan- 
Lutter, Robolski, Kent u.a. Eine Sammlung der patentamtlichen und 
gerichtlichen Entscheidungen in Patentsachen wird herausgegeben von Gareis. Berlin 
(seit 1851). Zeitschrift fürgewerblichen Rechtsschutz. München 
(seit 1591). 
 
	        
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