$ 30 Der Patentschutz. 273
Ausfertigung der Patenturkunde, die Führung der Patentrolle, die gesetzlich
vorgeschriebenen Veröffentlichungen, die Einziehung der Gebühren und Ko-
sten und die hiermit verbundene Buchführung und Rechnungslegung. Auch
ist das Patentamt verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über
Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben. Patentges. $ 18.
Patente werden erteilt für neue Erfindungen,
welche eine gewerbliche Verwertung gestatten!).
Es sind also drei Voraussetzungen erfordert: eine ‚Erfindung‘, zu welcher
wissenschaftliche Entdeckungen im Gegensatz stehen; sodann die ‚Neuheit‘
der Erfindung ?), endlich die Möglichkeit ihrer gewerblichen Verwertung.
Ausgeschlossen von dem Patentschutz sind Erfindungen von Nahrungs-,
Genuss- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege
hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Herstellungs-
verfahren betreffen ; endlich alle Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen
oder guten Sitten zuwiderlaufen würden. Berechtigt, die Erteilung eines Pa-
tentes zu verlangen, ist derjenige, welcher die Erfindung zuerst nach Mass-
gabe des Patentgesetzes angemeldet hat?). Es ist nicht erforderlich, dass
der Patentsucher die Erfindung selbst gemacht oder durch ein Rechtsge-
schäft die Befugnis zur gewerblichen Ausbeutung der Erfindung von dem
Erfinder erworben hat. Der Anspruch des Patentsuchers ist aber zurück-
zuweisen, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern
oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung des-
selben entnommen und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch
erhoben ist?); wenn in einem solchen Falle das Patent erteilt worden ist,
kann dasselbe für nichtig erklärt werden’). In diesem Einspruchsrecht des
Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers gegen die Erteilung und in diesem
Antragsrecht auf Nichtigkeitserklärung des Patentes macht sich die wahre
Natur des Patentschutzes als einer Prämie für Erfindungen geltend ®).
Das Verfahren behufs Erteilung eines Patentes beginnt mit der
schriftlichen Anmeldung bei dem Patentamte unter Beifügung eines Betrages
von 20 Mk. für die Kosten’). Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung
1) Patentges. $ 1 Abs. 1.
2) Ob eine Erfindung als neu zu erachten sei, ist quaestio facti und unterliegt
der technischen Beurteilung des Patentamtes. Das Patentges. $ 2 erklärt aber, dass
eine Erfindung nicht neu sei, wenn sie bereits vor der Anmeldung des Patentsuchers
in öffentlichen Druckschriften aus den letzten 100 Jahren so genau beschrieben oder
im Inlande so offenkundig benutzt ist, dass darnach die Benutzung durch andere Sach-
verständige möglich erscheint. Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbe-
schreibungen stehen den öffentl. Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten
seit dem Tage der Herausgabe gleich, d. h. sie stehen der Erteilung eines Reichspatentes
an den Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger nicht im Wege, falls die Gegenseitigkeit
dieser Begünstigung verbürgt ist. Vgl. das Uebereink. mit Oesterreich und Ungarn v.
6. Dez. 1891 Art. 3 (RGBl. 1892 S. 290) u. mit Italien v. 18. Januar 1892 Art. 3. (RGBi.
S. 2985) u. v. 4. Juni 1902 Art. 3 (RGBi. 1903 8. 174).
3) Patentges. $ 3 Abs. 1.
4) Patentges. $ 3 Abs. 2.
5) Ebendas. $ 10 Ziff. 2.
6) Vgl. dazu Piloty, Der Anspruch des Erfinders auf Patent. Hirths An-
nalen 1897. S. 409 ff.
7) Patentges. $ 20, woselbst die Erfordernisse der Anmeldung näher bestimmit sind.
Laband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 18