Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Ss 31 Die Gewerbepolizei. II. Die Beschränkungen der Gewerbefreiheit. as 
  
  
  
der obrigkeitlichen Erlaubnis ist in den $$ 17—22 der GO. geregelt !). Ist 
eine Anlage obrigkeitlich genehmigt, so können die Eigentümer oder Besitzer 
benachbarter Grundstücke auf Grund privatrechtlicher Ansprüche niemals 
auf Einstellung des Gewerbebetriebs, sondern nur auf Herstellung von Ein- 
richtungen, welche die benachteiligende Einwirkung ausschliessen oder, falls 
dies nicht tunlich ist, auf Schadloshaltung Klage erheben ?). 
b) Zum Betriebe gewisser Gewerbe sind nur diejenigen Personen befugt, 
welche eine Approbation auf Grund eines Befähigungsnachweises er- 
langt haben. Die Approbation gilt für das ganze Bundesgebiet; deshalb ist 
der Erlass der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung dem Bundes- 
rat übertragen. Eine Approbation ist erforderlich für Apotheker ?); ferner 
für diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Ge- 
burtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte) bezeichnen oder seitens des Staates oder 
einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut 
werden sollen *); endlich für Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten für See- 
dampfschiffe und Lotsen °) und für Führer von Kraftfahrzeugen ®). Die Be- 
fugnis zur Ausübung des Gewerbes kann einem deutschen Schiffer oder Steuer- 
mann entzogen werden durch den Spruch eines Seeamtes oder des Obersee- 
amtes’),. Die Seeämter sind Landesbehörden, deren Errichtung und Be- 
aufsichtigung den Einzelstaaten zusteht, die aber der Oberaufsicht des Reichs 
unterworfen sind ®). Der Reichskanzler bestellt für jedes Seeamt einen Kom- 
missar, welcher befugt ist, Anträge zu stellen, den Verhandlungen beizu- 
wohnen und Einsicht von den Akten zu nehmen ?). Gegen den Spruch des 
Seeamtes steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberseeamt 
dem Schiffer oder Steuermann zu, wenn der Spruch auf Entziehung der Be- 
fugnis zur Ausübung des Gewerbes lautet; andererseits dem Reichskommis- 
sar, wenn das Seeamt einem hierauf gerichteten Antrage desselben nicht Folge 
gegeben hat!°). 
1) Besondere Vorschriften bestehen überdies für Neuanlagen von Weasserbetricb- 
werken und für die Anlage und den Betrieb von Dampfkesseln. GO. $ 23 Abs. 1; $ 24. 
Verordn. des Bundesrats v. 5. Aug. 1890 (RGBl. S. 163 ff... — 2) GO. $ 26. 
3) GO. $ 29, vgl. aber auch $ 6. Prüfungsordn. für Apotheker v. 18. Mai 1904 
(Zentralbl. S. 150). Die Bestimmung derjenigen Drogen u. chemischen Präparate, wel- 
che nur in Apotheken verkauft werden dürfen, ist durch die kaiserl. V. v. 22. Oktob. 
1901 (RGBl. S. 380) erfolgt. 
4) GO. $ 29 Abs. 1. Ueber die Prüfung der Aerzte siehe V. v. 28. Mai 1901 (Zen- 
tralbl. S. 136 ff.), der Zahnärzte v. 15. März 1909 (Zentralbl. S. 85 ff.), der Tierärzte 
Zentralbl. 1889 S. 421 ff. u. v. 26. Juli 1902 (Zentralbl. S. 248). Auch für Hebammen 
ist das Erfordernis einer Approbation reichsgesetzlich aufgestellt, die Regelung des 
Verfahrens aber den Einzelstaaten überlassen. GO. $ 30 Abs. 2. Auch der Betrieb 
des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung von der Beibringung 
eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht werden. GO. $ 30 a. 
5) GO. $ 31. Ueber die Prüfung der Schiffer und Steuerleute V. v. 16. Januar 1904 
(RGBl. 8. 3); 14. März 1906 (RGBl. S. 427); 24. Juli 1909 (RGBl. S. 892); 3. Juni 1910 
(RGBl. S. 867); über die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen RGBl. 1909 
S. 210 ff. 
6) Ges. v. 3. Mai 1909 $2 (RGBl. S. 437). Weber die Entziehung der Fahrerlaub- 
nis daselbst $ 4 und 5. 
7) Reichsges. betr. die Untersuchung von Seeunfällen. Vom 27. Juli 1877 $ 26. 
29 (RGBl. S. 554. 555). 
8) ebenda $ 6. 
9) ebenda $ 13. 
10) ebenda $$ 27. 28. Einem Schiffer oder Steuermann, dem die Befugnis zur Aus-
	        
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