Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

ID 
S: 
ty 
Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 31 
  
  
  
c) Für bestimmte Gewerbe ist die Erteilung einer obrigkeitlichen Er- 
laubnis (Konzession) gesetzliche Vorbedingung des Betriebes, nämlich für 
Unternehmer von Kranken-, Entbindungs- und Irrenanstalten; für den Be- 
trieb der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Brannt- 
wein oder Spiritus; für Schauspielunternehmer und für Pfandleiher, Pfand- 
vermittler, Rückkaufshändler!) und Stellenvermittler?). Die Landeszentral- 
behörde oder die von ihr bezeichneten Behörden haben die Gebühren durch 
Taxen festzusetzen ®); auch kann die Landeszentralbehörde weitere Bestim- 
mungen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über 
den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler erlassen *). Für Auswanderungs- 
unternehmer und Auswanderungsagenten ist ebenfalls eine Erlaubnis zum 
(rewerbebetrieb erforderlich, für welche besondere Vorschriften in dem Ge- 
setz v.9. Juni 1879 (RGBl. S. 463) aufgestellt sind. Für die Unternehmer ist 
zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis der Reichskanzler unter Zustim- 
mung des Bundesrates, für die Agenten die höhere Verwaltungsbehörde zu- 
ständig. Endlich bedürfen auch Privat-Versicherungsunternehmungen zum 
Geschäftsbetriebe der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften 
des Gesetzes vom 12. Mai 1901 (RGBl. S.139), und zur Ausübung des Ge- 
schäftsbetriebes der Hypothekenbanken ist die Genehmigung des Bundes- 
rats erforderlich’). 
d) Für eine andere Gruppe von Gewerben ist der Behörde die Befugnis 
eingeräumt, den Betrieb wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu 
untersagen®). Diese Gewerbe sind die Erteilung von Tanz-, Turn- und 
Schwimmunterricht, der Handel mit lebenden Vögeln”), der Trödelhandel, 
der Handel mit Sprengstoffen, der Handel mit Lotterielosen, die Besorgung 
fremder Rechtsangelegenheiten, die Auskunfts-Bureaus, Viehverstellung und 
Viehhandel, die Gewerbe der Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge, 
Darlehen und Heiraten, der Auktionatoren®) und der Stellenvermittler ?). 
Bauunternehmern und Bauleitern ist der Betrieb des Baugewerbes oder 
OO — 
  
übung seines Gewerbes entzogen ist, kann sie nach Ablauf eines Jahres vom Reichs- 
amt des Innern wieder eingeräumt werden. $ 34. 
1) GO. $ 30 ff. 
2) An die Stelle der Vorschriften der GO. ist jetzt das Stellenvermittler- 
gesetzv.2. Juni 1910 (RGBl. S. 860) getreten. Nach $ 2 desselben ist die Erlaubnis zu 
versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden 
in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb oder auf seine persönlichen (!) Ver- 
hältnisse dartun, sowie wenn ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt, ins- 
besondere soweit für den Ort oder den wirtschaftl. Bezirk ein öffentlicher gemeinnütziger 
Arbeitsnachweis in ausreichendem Umfang besteht. Gewerbemässige Stellenvermittler 
dürfen die im $ 3 aufgeführten Gewerbe nicht betreiben. Das Gesetz gilt auch für die 
Stellenvermittlung für Schiffsleute; das Ges. v. 2. Juni 1902 (RGBl. S. 215) ist auf- 
gehoben (Ges. $ 19). 
3) Nach näherer Anordnung (des $ 5 des Gesetzes. 
4) Ges. $8. Auch kann die Landeszentralbehörde bestimmen, inwieweit die Vor- 
schriften der $$ 3 und 5 auf nicht gewerbsmässig betriebene Stellen- oder Arbeitsnach- 
weise anzuwenden sind, und weitere Bestimmungen über den Betrieb dieser Nachweise 
erlassen. $ 15. 
5) Hypothekenbankgesetz $1 (RGBil. 1899 S. 375). — 6) GO. $ 35. 
7) RG. v. 29. Juni 1908 (RGBl. S. 473). 
8 GO. 8 33 ff. Ges. v. 19. Juni 1893 Art. III (RGBl. S. 109). 
9) Stellenvermittlungsges. $ 9. Die Untersagung wirkt für das ganze Gebiet des 
Reichs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.