s 3l Die Gewerbepolizei. II. Die Beschränkungen der Gewerbefreiheit. 283
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einzelner Zweige desselben zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche
die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Ge-
werbebetrieb dartun; jedoch kann als eine solche Tatsache Mangel an theo-
retischer Vorbildung nicht geltend gemacht werden, wenn sie gewisse Prü-
fungen bestanden haben).
e) Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegen die Strassen-
gewerbe des öffentlichen Verkehrs und der Dienstmänner ?2). Die Landesge-
setze können die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger ge-
statten und Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Konzessio-
nierung der Schornsteinfeger erlassen ?°).
f) Gegen die Versagung der Konzession, gegen die Untersagung des Be-
triebes und gegen die Zurücknahme der Approbation oder Konzession ist der
Rekurs zulässig ').
2.Der Gewerbebetrieb im Umherziehen. Die GO. ver-
steht darunter den Gewerbebetrieb ausserhalbdes Wohnorts des
Unternehmers, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne
vorgängige Bestellung, in eigener Person. Der Gewerbetreibende bedarf da-
zu eines Wandergewerbescheines, der von der höheren Verwal-
tungsbehörde des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Nachsuchenden für
die Dauer eines Jahres erteilt wird und für das ganze Reichsgebiet Geltung
hat 5). Gewisse Waren und Leistungen sind vom Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen ausgeschlossen®); gewissen Personen darf ein Wandergewerbeschein
nicht erteilt werden ?); anderen darf er versagt werden ®). Er kann zurück-
genommen werden, wenn eine der Voraussetzungen, unter denen die Ver-
sagung vorgeschrieben oder gestattet ist, entweder zur Zeit der Erteilung
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben ist oder
erst nach Erteilung des Scheines eingetreten ist?). Gegen die Versagung
sowie gegen die Rücknahme des Scheines ist der Rekurs gestattet 1°).
3. Der Marktverkehr. Der Besuch der Messen, Jahr- und
Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben ist frei!!). Zahl,
Zeit und Dauer der Messen und Märkte setzt die Verwaltungsbehörde fest.
1) Die näheren Anordnungen enthält das RG. v. 7. Januar 1907 (RGBl. S. 3).
2) GO. $ 37.
3) GO. $ 39. — 4) GO. $ 40 Abs. 2. 51. 33 a. 53. 54. Stellenverm.Ges. $ 10.
5) GO. $ 55. 60 Abs. 1. 61. Ausnahmen von dem Erfordernis des Wandergewerbe-
scheins für die Feilbietung von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, Bienen-
zucht, Jagd und Fischerei. GO. $ 59. Andererseits gilt für Musikaufführungen und
Schaustellungen, bei denen es an einem höheren Interesse der Kunst oder Wissenschaft
fehlt, der dafür ausgestellte Wandergewerbeschein nur für den Bezirk derjenigen Ver-
waltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat. $ 60 Abs. 2. Handlungsreisende, Agenten
Aufkäufer, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, bedürfen keines Wandergewerbe-
scheins, unterliegen aber den im $ 44 der GO. vorgeschriebenen Beschränkungen, vgl.
auch Ges. v. 14. Okt. 1905 (RGBl. S. 759).
6) GO. $$56.56.a. 56 b. 56c. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten oder
aus Gründen der öffentl. Sicherheit, sowie zur Abwehr oder Unterdrückung von Seu-
chen Verbote erlassen; die letzteren bedürfen aber der Zustimmung des Reichstages.
7) GO. $$ 57. 57.
8) GO. $57b. Ueber die Erteilung des Scheins an Ausländer vgl. GO. $ 56.d und
die Bundesratsverordn. v. 31. Okt. 18833 (Zentralbl. S. 305 ff.).
9) GO. $ 58.
10) GO. $ 63. — 11) GO. $ 614.