292 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 32
1911 (RGBl. S. 1137) gestrichen und durch folgende, auf die Seeschiffahrt
und Binnenschiffahrt gleichmässig anwendbare Vorschriften ersetzt:
1.Auf natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für solche
Anstalten !) (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichte-
rung des Verkehrs bestimmt sind !).
2. Die Höhe der Abgaben darf bei staatlichen und kommunalen
Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht
übersteigen. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungs-
beträge für die aufgewendeten Kapitalien. Wenn die Anlagen auch zur
Förderung anderer Zwecke und Interessen als zur Erleichterung des Ver-
kehrs dienen ?), dürfen die Herstellungs- und Unterhaltungskosten nur zu
einem verhältnismässigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht
werden.
3. Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für
künstliche Wasserstrassen und für Anstalten an solchen, sowie in
Häfen erhoben werden.
4. Der Bemessung von ‚„Befahrungsabgaben‘“ können im Bereiche der
Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstrasse, ein Stromgebiet
oder ein Wassernetz zugrunde gelegt werden; also für einen Strom und seine
schiffbaren Nebenflüsse und anschliessenden Kanäle.
5. Auf die Flösserei finden diese Bestimmungen insoweit Anwen-
dung als sie auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird.
6. Für die Stromgebiete des Rheins, der Weser und der Elbe sind die
Staaten, deren Gebiete von diesen Strömen und schiffbaren Nebenflüssen
durchflossen werden, zu Strombauverbänden vereinigt, denen die
Herstellung von Fahrwassertiefen, Kanalisierung, Herstellung von Schiff-
fahrtsstrassen nach näherer Anordnung des Art. II des Gesetzes obliegt.
Die Verwaltung liegt Ausschüssen der Strombauverbände ob, die aus Ver-
tretern der beteiligten Staaten zusammengesetzt sind. (Art. II $ 7); ihnen
stehen Beiräte zur Seite, die von Vertretern der an der Schiffahrt interessier-
ten wirtschaftlichen Berufe gebildet werden ($ 8). Die Abgaben sind nach
einheitlichen Tarifen zu erheben. ($$ 9—15.)
7. Den aus der Elbschiffahrtsakte (Vertrag des Nordd. Bundes mit Oester-
reich v. 22. Juni 1870) und aus der Rheinschiffahrtsakte v. 17. Oktober 1868
und dem Vertrage zwischen Baden und der Schweiz v. 10. Mai 1879 hervor-
gehenden Rechten Oesterreichs, der Niederlande und der Schweiz wird durch
dieses Gesetz nicht vorgegriffen (Art. VI). Auf der Elbe und dem Rhein
können die Befahrungsabgaben daher erst erhoben werden, nachdem die
1) Es brauchen also nicht mehr „besondere“ d. h. vom Fiusslauf getrennte An-
stalten zu sein; sondern Abgaben dürfen auch erhoben werden, wenn durch Flusskor-
rektionen, Regulierungen, Baggerungen, Entfernung von Hindernissen und _ dergl.
der Schiffahrtsverkehr erleichtert werden sollte. Die umfangreiche Literatur über
den Begriff der besonderen Anstalten und über die Zulässigkeit der Erhebung von Be-
fahrungsabgaben auf den regulierten Flüssen nach dem ursprünglichen Wortlaut des
Art. 54 Abs. 4 hat durch das Ges. vom 24. Dez. 1911 die prakt. Bedeutung verloren.
Vgl. darüber die fünfte Aufl. dieses Werks 8. 279.
2) Z. B. zu Landesmeliorationen, landwirtschaftlichen oder industriellen Interessen.