$ 33 Die Medizinal- und Veterinärpolizei. 997
wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen ist,
sind von den Einzelstaaten zu treffen ($ 67). Die allgemeinen Grundsätze
über die Höhe der zu leistenden Entschädigung sind im $ 68 gegeben. Die
Uebertretung der in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften oder der auf
Grund derselben getroffenen polizeilichen Anordnungen wird mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe von 15—3000 Mk. bestraft!). Die
Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausübung der Mass-
regeln gegenseitig zu unterstützen ($ 5). Zur Ergänzung des Viehssuchen-
gesetzes ist das RG. vom 17. Juni 1911 (RGBl. S. 248) über die Beseiti-
gung von Tierkadavern ergangen ?).
Die Verwaltung des Reichs ist auf die Beaufsichtigung der
Einzelstaaten gemäss Art. 17 der RV. beschränkt. Die Ueberwachung der
Ausführung liegt dem Reichskanzler ob; er hat insbesondere, wenn die Seuche
im Auslande in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfang
auftritt, die beteiligten Bundesstaaten zur Durchführung der erforderlichen
Abwehrmassregeln zu veranlassen ($ 4 Abs. 1 u. 2). Nur für den Fall, dass
die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher Aus-
dehnung auftritt, dass von den zu ergreifenden Massregeln notwendig die
Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, ist die
Zuständigkeit des Reiches über die regelmässigen Grenzen erweitert. In
einem solchen Falle hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichs-
kommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in der seitens der Lan-
desbehörden zu treffenden oder getroffenen Massregeln zu sorgen und das
Erforderliche anzuordnen, auch nötigenfalls die Landesbehörden unmit-
telbar mit Anweisung zu versehen ($ 4 Abs. 3).
2. Eingreifende Bestimmungen enthält bereits das Gesetz des Nordd.
Bundes vom 7. April 1869 (BGBl. S. 105) in betreff der Massregeln
gegen die Rinderpest?). Das Gesetz verpflichtet und ermächtigt
die Verwaltungsbehörden der Bundesstaaten, wenn die Rinderpest in ihrem
Gebiete oder in einem an das Bundesgebiet angrenzenden oder mit denisel-
ben in direktem Verkehr stehenden Lande ausbricht, alle Massregeln zu
ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und Weiterverbreitung
der Seuche zu verhüten und die Seuche zu unterdrücken, und gibt im $ 2
eine Aufzählung solcher Massregeln. Das Gesetz begründet eine Änzeige-
pflicht ($ 4) und eine Pflicht der Einwohner von der Rinderpest betroffener
Orte zur Unterstützung der Behörden bei Ausführung der polizeilichen Mass-
regeln ($ 5), sowie die Verpflichtung der Bundesregierungen zur Meldung und
Berichterstattung an die Reichsregierung ($ 9. 11) und zur gegenseitigen
Hilfsleistung ($ 13). Zur Durchführung der Absperrungsmassregeln ist mili-
tärische Hilfe zu requirieren; die Kommandobehörden haben den Requi-
sitionen der kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen Umfange
zu entsprechen. ($ 14 Abs. 1.)
1) Die näheren Vorschriften sind in den $$ 74—77 des Ges. enthalten.
2) Dazu Ausführungsbestimmungen des Bundesrats v. 28. März 1912 (RGBI. S. 230).
3) Das Gesetz ist zum Reichsgesetz erklärt worden und inı ganzen Reichsgebiet
in Kraft getreten.