g 31 Die Arbeiterversorgung.
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nehmen mit den Veterinärpolizeibehörden geeignete Kontrolleinrichtungen
zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen (Verordn. $ 6).
5. Zur Verhütung der Verbreitung von Vichseuchen ist das Ueberein-
kommen mit Oesterreich-Ungarn v. 6. Dez. 1891 (RGBl. 1892
S. 90 ff.) geschlossen worden, welches für die Dauer des Handels- und Zoll-
vertrages in Wirksamkeit bleibt.
$ 34. Die Arbeiterversorgung. I. Die Fürsorge für Personen, welche gegen
Gehalt oder Lohn arbeiten, und für andere Personen, welche in ähnlicher
wirtschaftlicher Lage sich befinden, falls sie durch Krankheit, Unfälle oder
Invalidität erwerbsunfähig oder im Erwerb beeinträchtigt werden, ist nur
allmählich durchgeführt und reichsgesetzlich geregelt worden. Den Beginn
machte das RG. v. 15. Juni 1883 (RGBl. S. 73) betreffend de Kranken-
versicherung der Arbeiter; es ist ersetzt worden durch das RG. v. 10. April
1892 (RGBl. S. 379) und durch Novellen v. 30. Juni 1900 und v. 25. Mai 1903
abgeändert worden. Die Unfallversicherung ist stückweise durch
verschiedene Gesetze geregelt worden. Die Grundlage bildet das für eine
grosse Zahl gewerblicher Betriebe bestimmte Unfallversicherungsgesetz vom
6. Juli 1884 (RGBl. S. 69). Sein Anwendungsgebiet, sowie das des Kranken-
versicherungsgesetzes, wurde erweitert durch das sogen. Ausdehnungsgesetz
v. 28. Mai 1885. Hierzu kamen die Gesetze über die Unfall- und Kranken-
versicherung der in’ land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen v. 5. Mai 1886, der bei Bauten beschäftigten Personen v. 11. Juli
1887 und der Seeleute v. 13. Juli 1887. Alle diese Gesetze erwiesen sich
bei der praktischen Anwendung in hohem Masse als verbesserungsbedürftig
und bereits im Jahre 1900 kam es zur Revision dieser gesamten Gesetzgebung.
Die bisherigen Gesetze wurden aufgehoben und an ihre Stelle trat das Gesetz
betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze v. 30. Juni 1900
(RGBl. S. 573) nebst vier besonderen Gesetzen vom gleichen Tage über die
Unfallversicherung der in den industriellen Gewerben, der Land- und Forst-
wirtschaft, bei Bauten und bei der Seeschiffahrt beschäftigten Personen.
Zur Ergänzung kamen hinzu das RG. betr. die Fürsorge für Beamte und
Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen v. 15. März 1886,
an dessen Stelle das RG. v. 18. Juni 1901 (RGBl. S. 211) getreten ist, und das
RG. betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene v. 30. Juni 1900 (RGBl.
S. 536). Die Invaliditäts- und Altersversicherung wurde
geregelt durch das RG. v. 22. Juni 1889, welches ersetzt worden ist durch
das RG. v. 13. Juli 1899 (RGBl. S. 393). Eine Ausdehnung der Fürsorge
auf Witwen und Waisen wurde in Aussicht genommen durch das Zolltarif-
gesetz v. 25. Dezember 1902 $15(RGBl. S. 311) und die Bildung eines Fonds
für dieselbe aus den Mehrerträgen gewisser Zollerhöhungen für Lebensmittel
wurde vorgeschrieben. Zur Ausführung wäre ein neues Spezialgesetz erfor-
derlich gewesen.
Diese Zersplitterung der Gesetzgebung über die soziale Fürsorge
unterliegt sehr erheblichen Bedenken. Auf die bayrischen Bahnen können diese Anord-
nungen keine Anwendung finden. Reichsverf. Art. 465 Abs. 2.