304 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 34
werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. ($ 15.) Ueber
die Wählbarkeit siehe $ 121g.
7. Versicherungsbehörden. Die öffentlichen Behörden der
Reichsversicherung, welche die Versicherungsträger zu beaufsichtigen, Aus-
kunft zu erteilen, Verwaltungsbescheide und Entscheidungen zu treffen und
für die den Gesetzen entsprechende Durchführung der Versicherung zu
sorgen haben, sind in drei Instanzen gegliedert. Die Behörden erster Instanz.
heissen Versicherungsämter; sie sind der Regel nach nicht selb-
ständige Behörden, sondern besondere Abteilungen der unteren Verwaltungs-
behörde; der Leiter der letzteren ist zugleich der Vorsitzende des Versiche-
rungsamts; für ihn ist mindestens ein ständiger Stellvertreter zu bestellen.
In den vom Gesetz bestimmten Fällen sind Versicherungsvertreter als Bei-
sitzer hinzuzuziehen, die je zur Hälfte aus Arbeitgebern und aus Ver-
sicherten entnommen werden; ihre Zahl beträgt zusammen mindestens 12.
Ueber die Wahl der Versicherungsvertreter siehe $ 42 ff. Sämtliche Kosten des
Versicherungsamts trägt der Bundesstaat ($ 59).
Die Oberversicherungsämter werden in der Regel für den
Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde errichtet; sie sind Landesbehörden
und können von der obersten Verwaltungsbehörde des Bundesstaates ent-
weder an höhere Reichs- oder Staatsbehörden angegliedert oder als selb-
ständige Staatsbehörden errichtet werden. Mehrere Bundesstaaten können
auch ein gemeinsames OVA. einrichten. Das OVA. besteht aus Mitgliedern
und Beisitzern. Ausser dem Direktor muss mindestens noch ein Mitglied als
dessen Stellvertreter vorhanden sein und für jedes Mitglied wird mindestens
ein Stellvertreter ernannt. Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus Arbeit-
gebern und Versicherten gewählt; ihre Zahl beträgt in der Regel 40 ($ 68 ff.).
Ueber die Wahl vgl. die detaillierten Vorschriften der $$ 72ff. Jedes Ober-
versicherungsamt bildet ein oder mehrere Spruchkammern für die Sachen,
welche die RVO. dem Spruchverfahren überweist; jede Spruchkammer be-
steht aus einem Mitglied des OVA. als Vorsitzenden und je zwei Beisitzern
der Arbeitgeber und Versicherten ($ 77); für die dem Beschlussverfahren
zugewiesenen Sachen werden eine oder mehrere Beschlusskammern gebildet;
dlie Beschlusskammıer bestcht aus dem Vorsitzenden des OVA., einem zweiten
Mitglied und zwei Beisitzern ($ 78). Die oberste Verwaltungsbehörde des
Staates führt die Aufsicht über das OVA., sämtliche Kosten desselben trägt
der Bundesstaat (88 79—82).
Das Reichsversicherungsamt, welches seinen Sitz in Ber-
lin hat, ist die oberste Spruch-, Beschluss- und Aufsichtsbehörde hinsichtlich
der von der RVO. geregelten Angelegenheiten; seine Entscheidungen sind
endgültig. Es besteht aus ständigen und 32 nichtständigen Mitgliedern ;
- die ersteren ernennt der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats auf Lebenszeit;
von den letzteren werden 8 vom Bundesrat, je 12 als Vertreter der Arbeit-
geber und der Versicherten auf 4 Jahre gewählt. Die Vorschriften über die
Wahl sind in der RVO. 88 87—95 enthalten. Innerhalb des Amtes werden
Spruchsenate gebildet zur Entscheidung über Revisionen und Rekurse für