Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

gs 34 Die Arbeiterversorgung. III. Die Krankenversicherung. 305 
  
die Sachen, welche die RVO. dem Spruchverfahren überweist; sie bestehen 
aus 7 Mitgliedern ($ 98); ferner aus 5 Mitgliedern bestehende Beschlusssenate 
für die dem Beschlussverfahren überwiesenen Sachen ($ 100); endlich der 
aus 11 Mitgliedern bestehende Grosse Senat ($ 101ff.) zur Entscheidung 
einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei Verschiedenheit der Ansichten unter 
den Senaten ($ 1717) oder einer abweichenden Ansicht eines Spruchsenats 
eines. Landesvers.-Amts von einer amtlich veröffentlichten Entscheidung 
des RVA.($ 1718) 1). Endlich wird beim RVA. eine Rechnungsstelle errichtet, 
welchem die rechnerischen und versicherungstechnischen Arbeiten oblie- 
gen ($ 103). 
Die Bundesstaaten waren berechtigt, für die Unfallversicherung für ihr 
Gebiet und auf ihre Kosten Landesversicherungsämter zu 
errichten, deren Organisation reichsgesetzlich vorgeschrieben und derjenigen 
des RVA. möglichst nachgebildet war. Wenn sie von diesem Rechte Gebrauch 
machten, ging die dem RVA. übertragene Zuständigkeit zum grössten und 
wichtigsten Teil auf das LVA. über. Da aber jeder Staat nur für sein Gebiet 
ein solches Amt errichten darf, die industriellen Berufsgenossenschaften 
aber sich meistens über mehrere Bundesstaaten erstrecken, so haben für 
die industrielle Unfallversicherung nur Bayern und Sachsen, für die land- 
und forstwirtschaftlichen Betriebe auch Württemberg, Baden, Hessen, 
Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz und Reuss ä. L. LVAe. errichtet. Die 
RVO. $ 105 untersagt die Errichtung neuer LVA. und gestattet das Fortbe- 
stehen der früher errichteten nur, so lange zu seinem Bereiche mindestens 
vier Oberversicherungsämter gehören. Auch tritt das LVA. für dieses Ge- 
biet nur insoweit an die Stelle des RVA. als die RVO. es vorschreibt. Ueber 
die Organisation vgl. $ 106 fg. 
8. Rechtshilfe. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den 
Ersuchen der Versicherungs- und andern Behörden sowie der Organe der 
Versicherungsträger zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entschei- 
dungen zu vollstrecken. Diese Rechtshilfe haben auch die Organe der Ver- 
sicherungsträger einander sowie den Behörden und Armenverbänden zu 
leisten ($$ 115, 116). 
9. Die Ansprüche des Fürsorgeberechtigten können nicht übertragen, 
verpfändet oder gepfändet werden ausser wegen der im $ 119 der RVO. auf- 
geführten Forderungen. 
II. Die Krankenversicherung. 
1. Versicherungspflichtig sind nach $ 165 der RVO. 
l. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten ; 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich 
gehobener Stellung, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf 
bildet; 
1) Soweit das Verfahren der Versicherungsbehörden nicht durch die RVO. ge- 
regelt ist, geschieht es durch Kaiserl. Verordn. mit Zustimmung des Bundesrats ($ 35 
Abs. 2). Auf Grund dieser Ermächtigung sind die 3 Verordn. v. 24. Dez. 1911 (RGPBi. 
8. 1083 ff.) ergangen. 
Laband, Reichsstaatsrecht, 6. Aufl. 20
	        
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