gs 34 Die Arbeiterversorgung. III. Die Krankenversicherung. 305
die Sachen, welche die RVO. dem Spruchverfahren überweist; sie bestehen
aus 7 Mitgliedern ($ 98); ferner aus 5 Mitgliedern bestehende Beschlusssenate
für die dem Beschlussverfahren überwiesenen Sachen ($ 100); endlich der
aus 11 Mitgliedern bestehende Grosse Senat ($ 101ff.) zur Entscheidung
einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei Verschiedenheit der Ansichten unter
den Senaten ($ 1717) oder einer abweichenden Ansicht eines Spruchsenats
eines. Landesvers.-Amts von einer amtlich veröffentlichten Entscheidung
des RVA.($ 1718) 1). Endlich wird beim RVA. eine Rechnungsstelle errichtet,
welchem die rechnerischen und versicherungstechnischen Arbeiten oblie-
gen ($ 103).
Die Bundesstaaten waren berechtigt, für die Unfallversicherung für ihr
Gebiet und auf ihre Kosten Landesversicherungsämter zu
errichten, deren Organisation reichsgesetzlich vorgeschrieben und derjenigen
des RVA. möglichst nachgebildet war. Wenn sie von diesem Rechte Gebrauch
machten, ging die dem RVA. übertragene Zuständigkeit zum grössten und
wichtigsten Teil auf das LVA. über. Da aber jeder Staat nur für sein Gebiet
ein solches Amt errichten darf, die industriellen Berufsgenossenschaften
aber sich meistens über mehrere Bundesstaaten erstrecken, so haben für
die industrielle Unfallversicherung nur Bayern und Sachsen, für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe auch Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz und Reuss ä. L. LVAe. errichtet. Die
RVO. $ 105 untersagt die Errichtung neuer LVA. und gestattet das Fortbe-
stehen der früher errichteten nur, so lange zu seinem Bereiche mindestens
vier Oberversicherungsämter gehören. Auch tritt das LVA. für dieses Ge-
biet nur insoweit an die Stelle des RVA. als die RVO. es vorschreibt. Ueber
die Organisation vgl. $ 106 fg.
8. Rechtshilfe. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den
Ersuchen der Versicherungs- und andern Behörden sowie der Organe der
Versicherungsträger zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entschei-
dungen zu vollstrecken. Diese Rechtshilfe haben auch die Organe der Ver-
sicherungsträger einander sowie den Behörden und Armenverbänden zu
leisten ($$ 115, 116).
9. Die Ansprüche des Fürsorgeberechtigten können nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden ausser wegen der im $ 119 der RVO. auf-
geführten Forderungen.
II. Die Krankenversicherung.
1. Versicherungspflichtig sind nach $ 165 der RVO.
l. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten ;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich
gehobener Stellung, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf
bildet;
1) Soweit das Verfahren der Versicherungsbehörden nicht durch die RVO. ge-
regelt ist, geschieht es durch Kaiserl. Verordn. mit Zustimmung des Bundesrats ($ 35
Abs. 2). Auf Grund dieser Ermächtigung sind die 3 Verordn. v. 24. Dez. 1911 (RGPBi.
8. 1083 ff.) ergangen.
Laband, Reichsstaatsrecht, 6. Aufl. 20