306 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. s 34
3. Handlungsgehilfen und -Iehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in
Apotheken;
4. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunst-
wert der Leistungen;
Lehrer und Erzieher;
Hausgewerbetreibende;
Die Schiffsbesatzung deutscher Seeschiffe (vgl. $ 163) !) und von
e Fahrzeugen der Binnenschiffahrt.
Voraussetzung ist mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art und der Haus-
gewerbetreibenden, dass sie gegen Entgelt ?) beschäftigt werden und für die
unter Nr. 2—5 Bezeichneten, sowie für Schiffer ausserdem, dass nicht ihr
regelmässiger Jahresarbeitsverdienst 2500 Mk. an Entgelt übersteigt.
Welche Personen versicherungsfrei sind, obgleich sie zu den im $ 165
aufgeführten Kategorien gehören, ist in den $$ 168—175 der RVO. bestimnit.
2. Versicherungsberechtigt sind die versicherungsfreien
Beschäftigten der im $ 165 aufgeführten Art; ferner Familienangehörige des
Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt in
seinem Betriebe tätig sind und endlich Gewerbetreibende und andere Be-
triebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmässig keine oder höchstens
zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, wenn nicht ihr jährliches Ge-
samteinkommen 2500 Mk. übersteigt. Soweit nach Landesrecht beim In-
krafttreten der RVO. noch andere Gruppen versicherungsberechtigt sind,
bewendet es dabei nach näherer Bestimmung der obersten Verwaltungsbe-
hörde; doch erlischt die Berechtigung in allen Fällen, wenn das jährliche
Gesamteinkommen 4000 M. übersteigt ($ 176 ff.).
3. Träger der Versicherung.
a) Die regelmässigen Träger sind die allgemeinen Ortskran-
kenkassenunddieLandkrankenkassen; sie sind in der Regel
innerhalb des Bezirks eines Versicherungsamtes zu errichten und zwar durch
Beschluss des Gemeindeverbandes, event. durch Anordnung des OVA. Regel-
mässig werden sie nebeneinander errichtet, es sei denn dass die eine Kasse
neben der andern nicht mindestens 250 Pflichtmitglieder haben würde. Mit-
glieder der Landkrankenkassen sind die in der Landwirtschaft Beschäftigten,
die Dienstboten, die im Wandergewerbe Beschäftigten, sowie die Hausge-
werbetreibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten ($ 226 ff.).
b) Besondere Ortskassen, welche bei dem Inkrafttreten der
RVO. für einzelne oder mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten oder
allein für Versicherte eines Geschlechts bestehen, werden neben der allgem.
Ortskrankenkasse zugelassen, solange sie den Anforderungen der $$ 240—242
entsprechen. Neuere Kassen dieser Art können nicht mehr errichtet werden.
c) Betriebskrankenkassen. Ein Arbeitgeber kann eine
Betriebskrankenkasse errichten für jeden Betrieb, in dem er für die Dauer
1) Ausgenonmen, wenn sie unter die $$ 59—62 der Seemannsordn. oder unter die
s$ 553—553 b des HGB. fällt.
2) Der Begriff des Entgelts, der weiter ist als Gehalt oder Lohn, ist im $ 160 der
RVO. definiert.
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