Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 34 Die Arbeiterversorgung. III. Die Krankenversicherung. 
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nundestens 150 Versicherungspflichtige beschäftigt; für landwirtschaftliche 
und Binnenschiffahrtsbetriebe ist die Mindestzahl auf 50 Versicherungs- 
pflichtige ermässigt. Das gleiche Recht haben das Reich und die Bundes- 
staaten für ihre Dienstbetriebe. Bei Bauten in einem vorübergehenden Bau- 
betriebe muss der Bauherr auf Anordnung des OVA. eine Krankenkasse 
erTichten; die Vorschriften über die Mindestzahl von Mitgliedern gelten 
dafür nicht. Betriebskassen können nur mit Genehmigung des OVA. er- 
richtet werden ($$ 245 ff.). 
d) Innungskrankenkassen. Eine Innung kann mit Ge- 
nchmigung des OVA. für die ihr angehörigen Mitglieder eine Kranken- 
kasse errichten; ihr gehören die in den Betrieben beschäftigten Versiche- 
rungspflichtigen an, soweit sie nicht landkassenpflichtig sind. Betriebs- 
krankenkassen und Innungskrankenkassen dürfen nur errichtet werden, wenn 
sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allgem. Ortskranken- 
kassen und Landkrankenkassen nicht gefährden, ihre satzungsmässigen 
Leistungen denen der massgebenden Krankenkassen mindestens gleichwertig 
sind und ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist ($$ 248, 251). Ueber 
die Gleichwertigkeit der Leistungen siehe $$ 259 ff. 
e) Knappschaftliche Krankenkassen (8$ 495ff.) und sogen. 
Ersatzkassen, welche von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 
erhalten werden, wenn ihnen dauernd mehr als 1000 Mitgl. angehören ($$ 503 ff. 
und 517 ff.). 
Krankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluss ihrer 
Ausschüsse zu einem Kassenverbande vereinigen, in der Regel aber 
nur dann, wenn sie ihren Sitz im Bezirke desselben VA. haben, andernfalls nur 
mit Genehmigung des OVA. ($$ 406—414). Andererseits können Kranken- 
kassen mit Zustimmung des OVA. für bestimmte Gruppen ihrer Mitglieder 
oder für bestimmte Bezirke Sektionen errichten und ihnen einen Teil, 
jedoch höchstens zwei Drittel der Einnahmen und der Leistungen zuweisen. 
4. Die Beiträge sind in der Regel von den Versicherungspflichtigen 
zu zwei Drittel, von den Arbeitgebern zu einem Drittel zu zahlen; Versiche- 
rungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen ($ 381). Die Arbeitgeber 
haben die Beiträge für ihre Versicherungspflichtigen einzuzahlen und dürfen 
den Versicherungspflichtigen bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile vom 
Barlohn abziehen ($$ 393 ff... Die Satzung der Kasse kann die Höhe der 
Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten der Versicherten abstufen 
und eine höhere Bemessung der Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne 
Betriebe zulassen, soweit die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist ($ 384). 
Für die Höhe der Beiträge ist der ‚Grundlohn‘‘ massgebend; als solchen 
setzt die Satzung den durchschnittlichen Tagesentgelt derjenigen Klassen 
von Versicherten, für welche die Kasse errichtet ist, bis 5Mk. für den Arbeits- 
tag fest; sie kann ihn auch nach der verschiedenen Lohnhöhe der Versicherten 
stufenweise bis 6Mk. festsetzen und sie kann statt des durchschnittlichen 
Tagesentgelts den wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicher- 
ten bis 6Mk. für den Arbeitstag als Grundlohn bestimmen. Bei Landkranken- 
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