$ 34 Die Arbeiterversorgung. III. Die Krankenversicherung.
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nundestens 150 Versicherungspflichtige beschäftigt; für landwirtschaftliche
und Binnenschiffahrtsbetriebe ist die Mindestzahl auf 50 Versicherungs-
pflichtige ermässigt. Das gleiche Recht haben das Reich und die Bundes-
staaten für ihre Dienstbetriebe. Bei Bauten in einem vorübergehenden Bau-
betriebe muss der Bauherr auf Anordnung des OVA. eine Krankenkasse
erTichten; die Vorschriften über die Mindestzahl von Mitgliedern gelten
dafür nicht. Betriebskassen können nur mit Genehmigung des OVA. er-
richtet werden ($$ 245 ff.).
d) Innungskrankenkassen. Eine Innung kann mit Ge-
nchmigung des OVA. für die ihr angehörigen Mitglieder eine Kranken-
kasse errichten; ihr gehören die in den Betrieben beschäftigten Versiche-
rungspflichtigen an, soweit sie nicht landkassenpflichtig sind. Betriebs-
krankenkassen und Innungskrankenkassen dürfen nur errichtet werden, wenn
sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allgem. Ortskranken-
kassen und Landkrankenkassen nicht gefährden, ihre satzungsmässigen
Leistungen denen der massgebenden Krankenkassen mindestens gleichwertig
sind und ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist ($$ 248, 251). Ueber
die Gleichwertigkeit der Leistungen siehe $$ 259 ff.
e) Knappschaftliche Krankenkassen (8$ 495ff.) und sogen.
Ersatzkassen, welche von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
erhalten werden, wenn ihnen dauernd mehr als 1000 Mitgl. angehören ($$ 503 ff.
und 517 ff.).
Krankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluss ihrer
Ausschüsse zu einem Kassenverbande vereinigen, in der Regel aber
nur dann, wenn sie ihren Sitz im Bezirke desselben VA. haben, andernfalls nur
mit Genehmigung des OVA. ($$ 406—414). Andererseits können Kranken-
kassen mit Zustimmung des OVA. für bestimmte Gruppen ihrer Mitglieder
oder für bestimmte Bezirke Sektionen errichten und ihnen einen Teil,
jedoch höchstens zwei Drittel der Einnahmen und der Leistungen zuweisen.
4. Die Beiträge sind in der Regel von den Versicherungspflichtigen
zu zwei Drittel, von den Arbeitgebern zu einem Drittel zu zahlen; Versiche-
rungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen ($ 381). Die Arbeitgeber
haben die Beiträge für ihre Versicherungspflichtigen einzuzahlen und dürfen
den Versicherungspflichtigen bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile vom
Barlohn abziehen ($$ 393 ff... Die Satzung der Kasse kann die Höhe der
Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten der Versicherten abstufen
und eine höhere Bemessung der Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne
Betriebe zulassen, soweit die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist ($ 384).
Für die Höhe der Beiträge ist der ‚Grundlohn‘‘ massgebend; als solchen
setzt die Satzung den durchschnittlichen Tagesentgelt derjenigen Klassen
von Versicherten, für welche die Kasse errichtet ist, bis 5Mk. für den Arbeits-
tag fest; sie kann ihn auch nach der verschiedenen Lohnhöhe der Versicherten
stufenweise bis 6Mk. festsetzen und sie kann statt des durchschnittlichen
Tagesentgelts den wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicher-
ten bis 6Mk. für den Arbeitstag als Grundlohn bestimmen. Bei Landkranken-
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